Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährleistung: Verschweigen des Altlastenverdachts als Arglist
Orientierungssatz
1. Der Umstand, daß ein Teil des verkauften Grundbesitzes früher als Deponie genutzt wurde, stellt einen offenbarungspflichtigen Mangel im Sinne des BGB § 459 Abs 1 dar. Bei einer Deponie muß immer die Möglichkeit in Rechnung gestellt werden, daß auf ihr auch Abfälle gelagert werden, die wegen ihrer chemischen Zusammensetzung eine besondere Gefahr darstellen. Auch der Verdacht auf Altlasten stellt einen Grundstücksmangel dar. Unterläßt der Verkäufer die Aufklärung, so handelt er arglistig.
2. Die Kosten der von dem Käufer eingeholten Gefährdungsabschätzung sind von dem Verkäufer des Grundstücks zu erstatten.
Normenkette
Fundstellen
Haufe-Index 542193 |
NJW 1996, 3284 |
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