Leitsatz (amtlich)

1. Der Rechtsanwalt, der geltend macht, sein Berufskollege, der mit der Angabe eines Tätigkeitsschwerpunktes werbe, erfülle nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BORA, muss dies darlegen und beweisen. Allerdings hat der beklagte, nicht beweispflichtige Rechtsanwalt eine partielle Darlegungspflicht, soweit es um in seinem Bereich liegende Tatsachen geht, hinsichtlich der der klagende Rechtsanwalt keine Möglichkeit hat, sie von sich aus aufzuklären, hinsichtlich der der Beklagte dagegen unschwer die Aufklärung geben kann.

2. Mit einer „nachhaltigen” Tätigkeit im Sinne von § 7 Abs. 2 BORA wird nicht eine ausschließliche oder überwiegende anwaltliche Tätigkeit auf dem betreffenden Gebiet verlangt, sondern es reicht aus, dass der Rechtsanwalt sich in einem „wesentlichen” bzw. in einem „gewissen” Umfang bereits mit dem betreffenden Rechtsgebiet befasst hat.

 

Normenkette

UWG §§ 1, 3; BORA § 7 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 12 O 292/00)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.12.2000 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren und die Beschwer des Klägers betragen 20.000 DM (= 10.225,84 Euro).

 

Tatbestand

Die Parteien sind Rechtsanwälte, die sich seit Auflösung ihrer 1 1/2-jährigen Bürogemeinschaft im Dezember 1999 in Rechtsstreitigkeiten befinden, wobei der Kläger der Ansicht ist, ihm stünden gegen den Beklagten noch Zahlungsansprüche aus einem damals geschlossenen Untermietvertrag zu.

Der Beklagte, der seit dem 29.9.1998 als Rechtsanwalt zugelassen ist, erteilte im September 1999 dem Fernsprechbuch-Verlag S. KG für das Branchen-Telefonbuch „G.S.”, Ausgabe 2000/2001, den Auftrag, in der Branche „Rechtsanwälte Interessenschwerpunkt Arzthaftungsrecht” eingetragen zu werden (vgl. Auftragsschreiben gem. Bl. 17 GA). Tatsächlich ist er mit der Angabe „Tätigkeitsschwerpunkt” in der Rubrik „Rechtsanwälte f. Arzthaftungsrecht” in das Branchen-Telefonbuch „G.S.”, Ausgabe 2000/2001, eingetragen worden. – Auch in der Ausgabe 2001/2002 des Branchen-Telefonbuchs ist der Beklagte unter der Überschrift „Rechtsanwälte f. Arzthaftungsrecht” und der fett- und rotgedruckten Angabe „Tätigkeitsschwerpunkt” und nicht unter der ebenfalls fett- und rotgedruckten Angabe „Interessenschwerpunkt” eingetragen.

Wegen des in der Ausgabe 2000/2001 des Branchen-Telefonbuchs „G.S.” erfolgten Eintrags mit der Angabe „Tätigkeitsschwerpunkt: Arzthaftungsrecht” mahnte der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 4.5.2000 unter Hinweis auf § 7 Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA) und § 1 UWG vergeblich ab, wobei er darauf hinwies, dass der Beklagte schon deshalb nicht die Voraussetzungen von § 7 Abs. 2 BORA zur Benennung des Tätigkeitsschwerpunktes „Arzthaftungsrecht” erfülle, weil er erst seit dem 29.9.1998 als Rechtsanwalt zugelassen sei. Der Beklagte hat sich ggü. dem Abmahnschreiben unter Hinweis auf sein Auftragsschreiben an den Verlag damit verteidigt, dass die Eintragung mit der Angabe „Tätigkeitsschwerpunkt” Arzthaftungsrecht auf einem von ihm nicht zu vertretenden Irrtum des Verlages beruhe.

Der Kläger hat danach noch im Juli 2000 die vorliegende Unterlassungsklage eingereicht, die er auch nach dem 29.9.2000, also auch, nachdem der Beklagte zwei Jahre lang als Rechtsanwalt zugelassen war, weiterverfolgt.

Er macht geltend, dass der Beklagte mit seinem Antrag in den „G.S.” mit dem Tätigkeitsschwerpunkt „Arzthaftungsrecht” gegen § 7 BORA und zugleich gegen § 1 UWG verstoße und unabhängig davon auch gegen das Irreführungsverbot des § 3 UWG. Die Regelungen in § 7 BORA beruhten auf einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage des Gesetzgebers und seien auch verfassungskonform. Der Kläger sei nicht, wie es § 7 BORA für die Angabe „Tätigkeitsschwerpunkt: Arzthaftungsrecht” verlange, zwei Jahre lang nach der Zulassung nachhaltig auf diesem Gebiet tätig gewesen. Seine Angaben belegten nicht, dass er zwei Jahre lang nach der Zulassung nachhaltig auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts tätig gewesen sei. Der Beklagte habe sich nicht im wesentlichen Umfang über einen gewissen Zeitraum mit Arzthaftungsrecht befasst, sondern sich einer Sozietät angeschlossen, die im Wesentlichen im Strafrecht zu Hause sei. Die von ihm benannten Mandate beträfen vor allem seinen Vater, der als Chirurg in D. tätig sei, und seinen Onkel, der als Gynäkologe in N. arbeite. Dass der Beklagte für mehr als 20 Ärzte monatlich tätig sei, werde bestritten. Im Übrigen würde durch die Angabe eines Tätigkeitsschwerpunktes bei dem angesprochenen Verkehr eine Vorstellung über Kompetenzen und Fähigkeiten erweckt, die insbesondere bei einem Berufsanfänger, der mit einer solchen Angabe werbe, nicht gegeben sei. Der Verkehr erwarte bei einem mit einem „Tätigkeitsschwerpunkt” werbenden Anwalt, dass dieser sich im wesentlichen Umfang über einen gewissen Zeitraum mit diesem Rechtsgebiet befasst habe. Der B...

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