Verfahrensgang

LG Krefeld (Urteil vom 23.04.2002)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Grundurteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 23. April 2002 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A.

Der Kläger beauftragte die Beklagte gemäß dem von beiden Parteien unterzeichneten „Kaufantrag” vom 04.12.1993 (Bl. 29 f GA) mit der Lieferung eines Bausatzes für ein Einfamilienhaus auf seinem Grundstück F. in T. Hinsichtlich des Umfangs der von der Beklagten zu erbringenden Leistungen nimmt der Kaufantrag Bezug auf die „Leistungsbeschreibung für Bausatzhäuser” Bl. 19 ff GA. Danach hatte die Beklagte außer der Lieferung der Bausatzteile (YTONG-Planblocksteine, Filigran-Deckenplatten, Dachkonstruktion- und Eindeckung, Fenster, Türen u. a.), die – von im einzelnen bestimmten Ausnahmen abgesehen – durch den Kläger einzubauen waren, folgende Architekten- und Ingenieurleistungen zu erbringen:

  1. Beratung durch ihren Architekten einschließlich der Erstellung der Entwurfspläne und der Pläne für den Bauantrag mit Baubeschreibung und allen dafür benötigten behördlichen Unterlagen, insbesondere

    • • der Baupläne im Maßstab 1:100,
    • • der Ausführungspläne im Maßstab 1:50,
    • • der Entwässerungspläne,
    • • der Statik mit Positions- und Bewehrungsplänen,
    • • des Wärmeschutznachweises.
  2. Baubetreuung und Bauanleitung

    • • u. a. durch „Anleitung” seitens des Bauleiters der Beklagten zum
    • • Verlegen der Grundleitungen,
    • • Einbringen des Betons der Fundamentplatte,
    • • Verlegen der Bewehrung auf der Kellersohle.

Das Gebäude wurde im Dezember 1994 fertiggestellt (Bl. 68 GA). Unter dem 28.11.1994 hatte die Beklagte dem Kläger ihre letzten Leistungen in Rechnung gestellt (Bl. 68 GA).

Am 17.02.1999 stellte der Kläger erstmals einen Wassereinbruch an der Haustrennwand zum Nachbargebäude fest (Bl. 6 GA). Nachdem in der Folgezeit kein weiteres Wasser mehr eingedrungen war, trat im Juli 1999 erneut Wasser hauptsächlich im Bereich der Haustrennwand in den Keller ein (Bl. 7 GA). Am 27.04.2001 beantragte der Kläger gegen die Beklagte das selbständige Beweisverfahren zum Zwecke der Feststellung der Wasserschäden im Keller des Gebäudes, ihrer Ursachen und der zu ihrer Behebung notwendigen Maßnahmen (S.1 ff der BA 14 H 8/01 AG Kempen). Der Sachverständige D. stellte in seinem schriftlichen Gutachten vom 31.05.2001 (Bl. 50 ff d. BA) fest:

Bei dem Ortstermin am 14.05.2001 sei am Wandsockel zur benachbarten Doppelhaushälfte sowie in verschiedenen anderen Bereichen des Kellers fließendes Wasser angetroffen worden. Alle Wände wiesen bis zu einer Höhe von 50-60 cm deutliche Feuchtigkeitsmerkmale auf (vgl. die Feststellungen und Lichtbilder S. 52 ff d. BeiA). Es handele sich um eingedrungenes Grundwasser. Die Bodenplatte (OK-Kellersohle) liege bei 34,99 m über NN. In einem auf dem Grundstück des Klägers in unmittelbarer Nähe des Gebäudes vorhandenen Brunnen habe er am Tage des Ortstermins einen Grundwasserstand von 35,25 m über NN festgestellt, so daß die Bodenplatte des Kellers unterhalb des Grundwasserspiegels gelegen habe (Bl. 57 BeiA). Da der höchste, jemals gemessene Grundwasserstand im Jahre 1927 nach Auskunft des Staatl. Umweltamts K. vom 01.08.2000 (Bl. 34 ff BeiA) 36,67 m über NN betragen habe (Bl. 57 BeiA), übersteige der gemessene Höchststand die Betonbodenplatte um 1,68 m (Bl. 58 BeiA). Zur ordnungsgemäßen Abdichtung des Kellers müsse eine wasserdichte Betoninnenwanne erstellt werden, deren Kosten „wahrscheinlich jenseits von 150.000 DM” lägen (Bl. 59 BeiA).

Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten gemäß § 635 BGB a. F. Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages vom 04.12.1993 und zwar in Höhe eines Teilbetrages der Mängelbeseitigungskosten von 25.000 DM.

Die Beklagte hat behauptet: Sie habe die Entwurfsplanung nicht durch eigene Mitarbeiter ausführen lassen, sondern ein externes Architekturbüro beauftragt (Bl. 69, 94c GA). Der Architekt R. habe ihr mitgeteilt, daß er bei der Planung einen Grundwasserstand von 33,03 m über NN ermittelt habe und die Bodenplatte bei etwa 35 m über NN liege (Bl. 70, 94c GA). Der Architekt sei schon zuvor mehrere Jahre für sie tätig gewesen und habe alle Arbeiten mängelfrei erledigt (Bl. 70 GA).

Im übrigen hat die Beklagte Verjährung eingeredet (Bl. 69 GA).

Der Kläger hat bestritten, daß der Architekt R. als selbständiger Architekt beauftragt worden sei, und behauptet, er habe diesen immer nur im Hause der Beklagten angetroffen; dort sei er auch unter der Teilnehmernummer der Beklagten telefonisch erreichbar gewesen (Bl. 81, 94 GA).

Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Grundurteil dem Grunde nach gemäß § 635 BGB a. F. für gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung ist ausgeführt:

Die Planungsleistungen der Beklagten seien mangelhaft gewesen, weil sie die Grundwasserstände nicht berücksichtigt hätten, die in langjähriger Beobachtung gemessen worden seien. Der im Jahre 1927 gemessene Höchststand des Grundwassers...

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