Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 09.07.2001; Aktenzeichen 1 O 207/01)

 

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 9. Juli 2001 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Verfügungsbeklagte zu 1. betreibt ein digitales zelluläres Mobilfunknetz im GSM-Standard in Deutschland. Die Verfügungsbeklagte zu 2. vermietete als Grundstückseigentümerin das Dach eines Feuerwehrsteigerturms an die Verfügungsbeklagte zu 1. zum Zwecke der Errichtung einer Mobilfunksende- und Empfangsanlage. Unter dem 20.03.2001 erteilte die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post eine Standortbescheinigung. Die Verfügungsbeklagte zu 1. beabsichtigt, die zwischenzeitlich errichtete Anlage in Betrieb zu nehmen. Es ist unstreitig, dass diese die in der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (26. BlmSchV) vorgesehenen Grenzwerte nicht überschreiten wird.

Die Verfügungsklägerin wohnt mit ihrer Familie in der Nachbarschaft des Mobilfunksenders. Der Abstand zwischen ihrem Haus und dem Sender beträgt 10 bis 15 m.

Die Verfügungsklägerin hat behauptet, der Betrieb der Mobilfunksendestation werde möglicherweise ihre Gesundheit schädigen und sogar zu ihrem Tod führen können. Im Einzelnen hat die Verfügungsklägerin infolge des Betriebs der Mobilfunksendeanlage die im landgerichtlichen Urteil aufgeführten gesundheitlichen Langzeitschäden befürchtet (S. 5 des Urteils, Bl. 78 GA).

Die Verfügungsklägerin hat daher die Auffassung vertreten, dass der Betrieb der Mobilfunksendeanlage verböten werden müsse. Ob die von der Sendeanlage ausgehende Strahlung von ihr hingenommen werden müsse, könne nicht nach der 26. BlmSchV beurteilt werden, weil diese athermische Strahlungen, wie sie von dem Betrieb der Mobilfunksendeanlage ausgingen, nicht berücksichtige.

Die Verfügungsbeklagten haben behauptet, der Betrieb der Mobilfunksendeanlage gefährde die Gesundheit der in der Umgebung wohnenden Bevölkerung nicht.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt, weil die Verfügungsklägerin weder einen Verfügungsgrund noch einen Verfügungsanspruch hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht habe. Sie müsse gemäß § 906 Abs. 1 BGB die Immission dulden. Die Verfügungsklägerin habe nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass der Betrieb der Sendeanlage trotz Einhaltung der Grenzwerte eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer Gesundheit verursachen werde. Die von der Verfügungsklägerin zitierten Äußerungen verschiedener Personen des öffentlichen Lebens unter anderem einer Reihe von Professoren, seien nicht zur Glaubhaftmachung geeignet. Schon die Herkunft dieser Zitate sei unklar. Darüber hinaus seien die Äußerungen aus dem Zusammenhang gerissen. Hinsichtlich der von der Verfügungsklägerin vorgelegten Studie des Ecolog-Institutes für sozialökologische Forschung und Bildung GmbH müsse bereits bezweifelt werden, ob die Studie wissenschaftlichen Anforderungen genüge. Darüber hinaus hätten die Verfügungsbeklagten ihrerseits wissenschaftliche Abhandlungen vorgelegt, die zu gegenteiligen Ergebnissen gelangten.

Der bloße bisher nicht widerlegte Verdacht einer möglichen gesundheitlichen Beeinträchtigung, der bisher einer wissenschaftlichen Grundlage entbehre, rechtfertige es nicht, die Mobilfunksendeanlage bereits jetzt abzuschalten.

Mit der Berufung erstrebt die Verfügungsklägerin nach wie vor das Verbot des Betriebs bzw. der Ermöglichung des Betriebs der Mobilfunksendeanlage.

Sie macht geltend, das Landgericht habe ihren Vortrag nicht vollständig gewürdigt, insbesondere die von ihr zitierten Gutachten und Stellungnahmen nebst deren Autoren nicht ordnungsgemäß erfasst. Die Wissenschaftler des Ecolog-Institutes seien unparteilich. Demgegenüber stehe hinter der ICNIRP letztlich die Mobilfunkindustrie. Außerdem habe das Landgericht den Sinn und Zweck einer vorbeugenden Unterlassungsklage im Wege der einstweiligen Verfügung verkannt. Die Anwendung eines solchen Rechtsmittels erfordere keineswegs den absoluten und endgültigen Beweis dafür, dass durch die athermische Strahlung ausgehend von Mobilfunksendeanlagen Menschen und Tiere gesundheitliche Beeinträchtigungen erleiden. Wenn dieser Beweis geführt werden könnte, wären die Voraussetzungen der §§ 823, 906, 1004 BGB mit der Folge gegeben, dass Menschen, die in der Nähe von Mobilfunksendeanlagen wohnen oder arbeiten müssen jeden Rechtsstreit gewinnen würden. Vorliegend gehe es um die Frage der Verpflichtung zur Vorbeugung.

Der Gesetzgeber erfülle mit der 26. BImSchV nicht die ihm obliegende Vorsorgeverpflichtung. Die Grenzwertfestsetzungen der 26. BImSchV genügten dem staatlichen Schutzauftrag nicht, weil sie die athermischen Wirkungen völlig außer Acht ließen. Das Landgericht habe die Beweislastverteilung verkannt. Sie, die Verfügungsklägerin, habe bewiesen, dass die Grenzwerte der 26. BImSchV untauglich seien. Schließlich habe das Landgericht die Bedeutung des Grundr...

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