Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 23.01.2014; Aktenzeichen 1 O 177/12)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.1.2014 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des LG Mönchengladbach wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt als Erbe, hilfsweise als Pflichtteilsberechtigter, von dem Beklagten Auskunft durch die Überlassung einer Abschrift eines Testaments sowie Übergabe eines geordneten Nachlassverzeichnisses.

Der am 29.10.1943 geborene Kläger ist nichtehelicher Sohn des am 3.5.2009 verstorbenen deutschen Staatsangehörigen H A E W P (nachfolgend: "Erblasser").

Mit notarieller Urkunde vom 17.1.1944 erkannte der Erblasser die Vaterschaft hinsichtlich des Klägers an (Anlage K2, Bl. 7 GA).

Der Beklagte ist ehelicher Sohn des Erblassers.

Der Kläger wuchs nicht im Haushalt des Erblassers auf. Jedenfalls ab 1961 kam es zu wiederholten Kontakten des Klägers und des Erblassers, der den Kläger im Studium und auch später finanziell unterstützte. Der Kläger besuchte wiederholt das Ferienhaus des Erblassers in S, in welchem die Parteien jedenfalls im Jahr 1988 oder 1989 aufeinandertrafen. Ferner gab es mehrere Besuche des Klägers bei seinem Vater, auch nach dessen Umzug nach E. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien zu der familiären Verbindung wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Der Erblasser lebte langjährig in D, zuletzt auf G Z bei R. Zum Zeitpunkt seines Todes lebte er gemeinsam mit seiner Ehefrau seit mehreren Jahren in Großbritannien.

Der Beklagte ist im Besitz des Nachlasses. Die Tochter des Klägers erhielt aufgrund eines Vermächtnisses des Erblassers 149.000,00 EUR.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nach dem Erblasser gesetzlich als Erbe berufen zu sein. Er hat seine Kontakte mit dem Erblasser als enge familiäre Beziehung eingestuft und behauptet, das Verhältnis sei von gegenseitiger Zuneigung geprägt und intensiver gewesen, als vom Beklagten dargestellt. Er hat gemeint, jedenfalls deshalb könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass er - der Kläger - als nichteheliches Kind von der Erbfolge ausgeschlossen sei.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, ihm eine Abschrift der letztwilligen Verfügung des am 3.5.2009 verstorbenen Herrn H A E W P, in der der Beklagte zum Erben eingesetzt wurde, zu übergeben;

2. den Beklagten zu verurteilen, durch Übergabe eines geordneten Nachlassverzeichnisses Auskunft zu erteilen über den Nachlass des am 3.5.2009 verstorbenen Herrn H A E W P.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger sei von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Er hat behauptet, es habe zwischen dem Kläger und dem Erblasser nicht eine enge familiäre Beziehung, sondern vielmehr große Distanz und weitgehend Gegnerschaft bestanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünden die geltend gemachten Rechte deshalb nicht zu, da er keine erbrechtlichen Ansprüche gegen den Beklagten nach dem Erblasser geltend machen könne. Insoweit sei aufgrund der Überleitungsvorschrift des Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG a.F. von der Fiktion des § 1589 Abs. 2 BGB in der bis zum 30.6.1970 geltenden Fassung auszugehen, nach der ein nichteheliches Kind und dessen Vater als nicht verwandt gelten. Die Aufhebung dieser Übergangsvorschrift sei nur mit Wirkung zum 29.5.2009 erfolgt, d.h. nach dem Eintritt des Erbfalls. Auch aus den Vorschriften der EMRK ergebe sich kein Anlass, hiervon abzuweichen. Soweit der EGMR davon ausgehe, dass das Erbrecht zwischen Kindern und Eltern in den Anwendungsbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK falle, wenn eine enge persönliche Verbindung zwischen Vater und Kind existiere, sei dem nicht zu folgen, da zur Beurteilung der persönlichen Verbindung eine individuelle Analyse der jeweiligen familiären Dynamiken erforderlich sei, die in Anbetracht der Komplexität gerichtlich nicht zu leisten sei. Unabhängig davon sei der Vortrag des Klägers zum Bestehen einer engen persönlichen Verbindung jedoch bereits nicht ausreichend, um den Schutzbereich des Art. 8 EMRK zu eröffnen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger das erstinstanzliche Klagebegehren weiter. Er meint, die Entscheidung des LG verstoße gegen sein Recht auf Gleichbehandlung aus Art. 6 Abs. 5 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Das Grundgesetz sei insoweit im Sinne der Entsc...

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