Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Gegendarstellungsanspruch Bei möglicher nicht belastender Deutung (Abgedrucktes Foto von "Google Earth" war nur eine Momentaufnahme

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Gegendarstellungsanspruch besteT bei verdeckten, sich aus dem Zusammenspiel mit einer offenen Behauptung ergebenden Aussage nur dann, wenn sich eine bestimmte Schlussfolgerung für einen Leser als unabweisbar oder zwingend aufdränge.

 

Normenkette

LandespresseG NW § 11

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 24.10.2007; Aktenzeichen 12 O 513/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des LG Düsseldorf - Az. 12 O 513/07 - vom 24.10.2007 abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:

Der Beschluss des LG vom 24.9.2007 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger trägt die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens erster und zweiter Instanz.

 

Gründe

I. Der Verfügungskläger nimmt die Verfügungsbeklagte auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung in Anspruch.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das LG hat mit dem angefochtenen Urteil die von ihm mit Beschluss vom 24.9.2007 erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, mit der der Verfügungsbeklagten aufgegeben wurde, in dem gleichen Teil der Zeitung "XY", in der der Artikel "..." erschienen ist, mit gleicher Schrift und unter Hervorhebung des Wortes "Gegendarstellung" als Überschrift durch entsprechende drucktechnische Anordnung und Schriftgröße wie "..." in der nächsten für den Druck noch nicht abgeschlossenen Nummer ohne Einschaltung und Weglassungen die folgende Gegendarstellung zu veröffentlichen:

Gegendarstellung

In "..." Nr. ... schreiben sie in dem Artikel "..." über mich:

"Unten am Bootssteg schaukelt eine Motoryacht auf dem Wasser ... Hier wohnt Quizmaster G., ..."

Hierzu stelle ich fest:

An meinem Bootssteg liegt keine Motoryacht.

Ich besitze eine solche auch nicht.

H-Stadt, 12.9.2007

G. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Verfügungskläger könne den Abdruck der Gegendarstellung nach § 11 LandesPresseG NRW verlangen, dessen Voraussetzungen erfüllt seien. Durch die beanstandete Berichterstattung gelange der Leser zu der Vorstellung, das erwähnte Motorboot gehöre zum Grundstück, da es an dem Steg gewissermaßen "angebunden sei". Indes gebe es keine Verbindung zum Bootssteg, das Boot sei nicht "am" Steg vertäut. Der Verfügungskläger habe auch ein berechtigtes Interesse an einer Entgegnung, da mit der beanstandeten Passage dem Leser zugleich auch der Eindruck der Dauerhaftigkeit vermittelt werde, mithin, dass die Motoryacht dem Verfügungskläger gehöre.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Verfügungsbeklagten, mit der sie ihren Zurückweisungsantrag weiterverfolgt.

Sie trägt vor, die Gegendarstellung sei offensichtlich falsch und deswegen unzulässig. Unstreitig zeige die Google-Earth-Aufnahme den Bootssteg des Verfügungsklägers. Neben diesem sei links neben dem Bootssteg ein im Wasser schwimmendes Motorboot zu erkennen. Dass auf der fraglichen Luftaufnahme ein Boot zu erkennen sei, habe auch der Verfügungskläger in seinem Schriftsatz vom 16.10.2007 noch nicht in Zweifel gezogen, sein späteres diesbezügliches Bestreiten erscheine vorgeschoben und unglaubhaft.

In der Erstmitteilung werde auch nicht behauptet, dass das Boot mit dem Steg "vertäut" sei, sondern mit der Formulierung "am Bootssteg" lediglich die räumliche Nähe des Bootes zu dem Steg bezeichnet.

Soweit der Antragsteller mit seiner Gegendarstellung den Eindruck korrigieren wolle, sich mit Luxusgegenständen zu umgeben, sei eine solche Information völlig unerheblich.

Die streitgegenständliche Erstmitteilung erwecke auch nicht den Eindruck der Dauerhaftigkeit, mithin nicht, dass das Boot "stets" an dem Steg des Verfügungsklägers liege, sondern es werde allein der Zustand bei Aufnahme des Luftbildes beschrieben. Auch werde nicht behauptet, dass das Boot dem Verfügungskläger gehöre. Selbst wenn dieser Eindruck erweckt werden sollte, müsste der Verfügungskläger in seinem Gegendarstellungstext auch diesen Endruck, gegen den er sich wenden möchte, benennen. So wie beantragt sei der Gegendarstellungstext irreführend.

Die Verfügungsbeklagte beantragt, die Beschlussverfügung des LG Düsseldorf vom 12.9.2007 zum Az. 12 O 513/07 in der Fassung, die sie durch das Urteil des LG Düsseldorf vom 24.10.2007 erhalten hat, aufzuheben und den auf Erlass der Verfügung gerichteten Antrag des Antragstellers zurückzuweisen.

Der Verfügungskläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er habe ein erhebliches Interesse an der Gegendarstellung, da ihm durch die Erstveröffentlichung Güter zugeschrieben würden, die er nicht besitze.

Auf der Luftaufnahme sei nicht erkennbar, ob am Steg eine Motoryacht, überhaupt ein Boot oder ein anderer Gegenstand liege. Er wisse jedenfalls, dass an seinem Steg ein Motorboot oder eine Motoryacht weder liege noch gelegen habe und ...

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