Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 08.03.2005; Aktenzeichen 35 O 181/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.10.2008; Aktenzeichen I ZR 12/06)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8.3.2005 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des LG Düsseldorf (35 O 181/00) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 64.820,63 EUR nebst 7 % Zinsen seit dem 22.12.1999, seit dem 1.5.2000 jedoch höchstens Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist Transportversicherer der P. AG in W. (im Folgenden P-AG genannt).

Am 26.11.1999 bestellte die P-AG bei der Firma J. I. Inc. in T. (im Folgenden J. Inc. genannt) 1.914 Speichermodule SDRAM 64 MB PC 100 OEM zum Preis von 70 $ pro Stück.

Am 26.11.1999 übergab die J. Inc. der Beklagten zu 1. zwei Pakete mit dem Auftrag, sie zur P-AG zu befördern, wobei ausweislich des von der Beklagten zu 1. ausgestellten Frachtbriefs das erste Paket 1.000 und das zweite Paket 914 "computer parts" enthielten.

Die Beklagte zu 1. beförderte beide Pakete mit dem Flugzeug zum Flughafen K./B. Dort übernahm die Beklagte zu 2. am 28.11.1999 beide Pakete, um sie im Auftrag der Beklagten zu 1. zur P-AG weiterzutransportieren. Das erste Paket kam bei der P-AG an und enthielt 1.000 Stück der Ende November 1999 bei der J. Inc. bestellten Speichermodule. Das zweite Paket geriet auf dem Transport zur P-AG in Verlust.

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen dieses Paketverlusts gem. §§ 425, 437 HGB aus abgetretenem und auf sie übergegangenem Recht auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klägerin hat behauptet:

Das verloren gegangene Paket habe die restlichen von der P-AG bestellten 914 Speicherchips enthalten. Diese Chips hätten zum Zeitpunkt der Erteilung des Transportauftrages einen Handelswert von 70 $ pro Stück gehabt.

In diesem verloren gegangenen Paket habe sich auch ein mit der Rechnung Anlage K 1 korrespondierender Lieferschein befunden.

Sie, die Klägerin, habe die P-AG am 15.2.2000 i.H.v. 126.776,14 DM entschädigt. Die J. Inc. habe die ihr aus diesem Transportschaden zustehenden Ansprüche an die P-AG abgetreten. Die P-AG habe diese Ansprüche an sie, die Klägerin, weiter abgetreten.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 64.820,63 EUR nebst 7 % Zinsen für den Zeitraum vom 22.12.1999 bis zum 30.4.2000 und Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.5.2000 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben in der Klageerwiderung unter Berufung auf § 439 HGB und Art. 32 CMR die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte zu 2. hat geltend gemacht, dem ihr erteilten Transportauftrag hätten ihre Beförderungsbedingungen Stand Februar 1998 zugrunde gelegen. Danach sei ihre Haftung auf 1.000 DM begrenzt; jedenfalls griffen zu ihren, der Beklagten, Gunsten die Haftungsbeschränkungen des § 431 Abs. 1 HGB und Art. 23 Abs. 3 CMR ein.

Mit Schriftsatz vom 16.6.2003 hat die Beklagte zu 1. geltend gemacht, die gegen sie gerichteten Ansprüche würden sich nach taiwanesischem Recht richten. Dem ihr erteilten Transportauftrag hätten ihre Beförderungsbedingungen, die "Terms & Conditions" gemäß Anlage B 2 zugrunde gelegen. Danach würden Schadensersatzansprüche innerhalb von 6 Monaten verjähren. Außerdem habe sie in diesen Beförderungsbedingungen ihre Haftung auf 100 $ begrenzt. Diese Bestimmungen in ihren Geschäftsbedingungen zur Verjährung und zur Haftungsbegrenzung seien auch nach taiwanesischem Recht rechtswirksam.

Das LG hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin den von ihr behaupteten Paketinhalt nicht nachgewiesen habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt.

Sie ist der Auffassung, allein die von ihr vorgelegte Handelsrechnung erbringe bereits einen Anscheinsbeweis für den von ihr behaupteten Paketinhalt. Jedenfalls sei der von ihr behauptete Paketinhalt aufgrund der Gesamtumstände erwiesen. So habe das LG sich nicht damit auseinander gesetzt, dass die Bestellnummer der P-AG aus dem erteilten Auftrag (nämlich JN257770) auch in den beiden Frachtbriefen über die beiden von der J. Inc. am 26.11.1999 versandten Pakete aufgeführt sei. Hinzu komme, dass die J. Inc. die Teilrechnung vom 26.11.1999 über die 914 Speicherchips (ebenso wie die Teilrechnung über die 1.000 Speicherchips) per Telefax vom 29.11.2000 übermittelt habe.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen U...

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