Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 21.09.1983; Aktenzeichen 3 O 150/83)

 

Tenor

Auf die Bergung des Beklagten wird das am 21. September 1983 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen den Klägern zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer der Kläger betragt 20.42.48 DM.

 

Tatbestand

Die Kläger fordern von dem beklagten Notar Schadensersatz, weil er sie Deurkundung eines auf den Erweb von Worhnungseigentum gerichtenten Vertrages nicht hingewiesen hat, daß die von ihnen zu erwerbende Wohnung den Bestimmungen bindungsgesetzes unterlag.

Am 14. Juli 1981 beurkundete der Beklagte (UR-Nr. …/81)den „Kaufvertrag”, durch welchen die Kläger als „Käufer” von dem Veräußerer noch zu bildendes Wohnungseigentum an einer Wohnung In den im Grundbuch von O. Bl. … eingetragenen, mit einem dreistöckigen Wohnhaus bebauten Grundbesitz in

Für diesen Grundbesitz waren dem Veräußerer mit Bescheid vom 22. März 1954 öffentliche Wohnungsbauförderungsmittel in Höhe von 22.000 DM zur Schaffung von drei Wohnungen gewährt worden. Im Grundbuch von O. Bl. … war später in Abt. III in der Spalte „Veränderungen” zu der laufenden Nr. 11 mit dem Datum vom 21. März 1973 eingetragen worden (Bl. 103 GA)

„Teilbetrag abgetreten mit allen Zinsen und etwaigen Löschungsvormerkungen an die Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen in D.”

Die Kläger haben nach ihrem Vortrag von der Tatsache der Wohnungsbauförderung bei Abschluß des Vertrages vom 14. Juli 1981 nichts gewußt.

Dieser Vertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen (Bl. 10, 11 und 13 GA):

§ 4

… der (Beklagte) wird unwiderruflich angewiesen, den Kaufpreis für die Freistellung der Wohnung von allen eingetragenen Belastungen zu verwenden.

Die Auszahlung soll erfolgen, wenn die Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten der (Kläger) im Grundbuch und ferner die lastenfreie Eigentumsumschreibung auf die (Kläger) … sichergestellt ist.

§ 5

Der Verkäufer verpflichtet sich, das verkaufte Wohnungseigentum von allen eingetragenen Belastungen auf seine Kosten freizustellen.

§ 15

… der (Beklagte) hat das Grundbuch von O., Blatt Nr. … eingesehen.

Am 30. August 1981 zahlte der Veräußerer das noch ausstehende Darlehen an die Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen vorzeitig zurück. Die Kläger wurden in der Folgezeit im Wohnungsgrundbuch eingetragen. Sie bewohnen die erworbene Eigentumswohnung.

Mit Schreiben vom 1. Oktober 1981 wurde der Veräußerer davon unterrichtet, daß nach der vorzeitigen Zurückzahlung der Wohnungsbauförderungsmittel die Eigenschaft „öffentlich gefordert” der Wohnungen des Hauses J. straße 56 in O. gemäß § 16 Abs. 4 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 des Wohnungsbindungsgesetzes mit Ablauf des 31. Dezember 1989 enden werde und bis zu diesem Zeitpunkt die Vorschriften des Wohnungsbindungsgesetzes uneingeschränkt einzuhalten seien (vgl. das Schreiben Bl. 23 GA).

Im Rahmen einer Bestands- und Besetzungskontrolle durch die Stadt O. wurde am 1. Juli 1982 festgestellt, daß die Kläger die von ihnen erworbene Wohnung benutzten, ohne im Besitz der nach § 6 des Wohnungsbindungsgesetzes erforderlichen Genehmigung zur Selbstnutzung zu sein, Den Widerspruch der Kläger gegen die Versagung der Genehmigung zur Selbstnutzung wies der Regierungspräsident D. am 4. Januar 1983 zurück (Bl. 19 GA).

Mit Bescheid vom 18. April 1983 (Bl. 38 GA) setzte der Oberstadtdirektor der Stadt O. gegen die Kläger gemäß § 25 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes für die Zeit vom 1. August, 1982 bis zum 31. März 1983 eine Geldleistung („Fehlbelegungsabgabe”) in Höhe von 1.413,40 DM (monatlich 2,50 DM für 70,67 qm Wohnfläche für 8 Monate) und für die Zeit ab 31. März 1983 bis 31. Dezember 1989 eine monatlich zu zahlende Geldleistung in Höhe von 176,68 DM (2,50 DM × 70,67 qm Wohnfläche) fest.

Mit bereits am 29. März 1983 eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger am 9. Juni 1983 Klage erhoben mit den Antragen,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 20.000 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
  2. festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihnen sämtliche Schäden (zu ersetzen), die ihnen über den im Antrag zu 1 genannten Betrag hinaus noch dadurch entstehen würden, daß der Beklagte es unterlassen habe, sie vor Abschluß des notariellen Kaufvertrages vom 14. Juli 1981 (UR-Nr. …/81 des Notars Dr. K. H.) auf die Tatsache hinzuweisen, daß die von diesen erworbene Eigentumsstraße 56 die Eigenschaft „öffentlich gefördert” im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes besitze.

Sie haben vorgetragen, daß dem Beklagten die Tatsache der öffentlichen Förderung der verkauften Eigentumswohnung bekannt gewesen sei, und die Ansicht vertreten, daß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, sie auf die rechtlichen Folgen dieser Wohnungsbauförderung und die deswegen fortbestehende Wohnungsbindung hinzuweisen. Nach ihrem Vortrag hatten sie sich bei Kenntnis dieser Umstände nicht mit dem vereinbarten Kaufpreis e...

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