Leitsatz (amtlich)

Zur Geltendmachung eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs auf Auskunft bzw. Rechnungslegung durch einen Miterben mit der Maßgabe der Leistung an alle Erben sowie zum Ausschluss eines solchen Anspruchs wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben und zu nachträglich sich ergebenden beachtlichen Gründen für die Nachholung der Rechnungslegung (hier: nachträglich begründeter Verdacht, dass ein rückhaltloses Vertrauen in die Geschäftsführung eines Sohnes und Miterben und daran anknüpfende Untätigkeit des Erblassers in Bezug auf ein Rechnungslegungsverlangen nicht gerechtfertigt sei).

 

Normenkette

BGB §§ 242, 666, 1922, 2039 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 08.05.2014; Aktenzeichen 16 O 335/13)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8.5.2014 verkündete Teil-Urteil der 16. Zivilkammer des LG Düsseldorf - 16 O 335/13 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheit i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.

Streitwert: Bis 35.000 EUR

 

Gründe

I. 1977 verstarb der Ehemann der Erblasserin und Vater der Parteien. Die Erblasserin und die Parteien bildeten nach ihm eine Erbengemeinschaft, die bis zu ihrer Auflösung Ende 2005 gemeinsam Grundstücksgeschäfte tätigte.

Die Parteien sind nunmehr Erben zu je 1/2 Anteil nach ihrer am 5.4.2012 verstorbenen Mutter.

Der Beklagte verwaltete seit Januar 2006 das Vermögen der Erblasserin; er hatte umfassende Vollmachten über alle ihre Konten.

Zwischen Februar 2006 und Februar 2012 nahm der Beklagte u.a. 59 Abhebungen von dem Konto der Erblasserin bei der Kreissparkasse Düsseldorf Nr ... über einen Gesamtbetrag von 345.400,32 EUR vor. Die Abhebungen beliefen sich regelmäßig auf Beträge bis 5.000 EUR. Es wurden allerdings auch höhere Beträge abgehoben. Zwischen April 2006 und Juli 2012 nahm der Beklagte in 18 Fällen Überweisungen vor bzw. akzeptierte Abbuchungen. Darüber hinaus kam es zu weiteren Darlehensabbuchungen von dem Konto der Erblasserin. Insgesamt beläuft sich der Betrag auf 94.323,07 EUR. Zudem wurden die Nebenkosten für die Hausgrundstücke 12 und 22 im Zeitraum April 2006 bis Juli 2012 von dem Konto der Erblasserin beglichen.

Nach dem Tode der Mutter erhob der Kläger gegen seinen Bruder Stufenklage auf Rechnungslegung, eidesstattliche Versicherung und Zahlung mit der Begründung, er habe festgestellt, dass sein Bruder das Vermögen der Mutter nicht ordnungsgemäß verwaltet habe.

Er hat geltend gemacht, der Beklagte sei aufgrund seiner Tätigkeit als Vermögensverwalter für seine Mutter gegenüber der Erbengemeinschaft auskunfts- und rechenschaftspflichtig.

Er hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, Rechenschaft zu legen über

1. die Verwendung seiner Abhebungen in der Zeit vom 9.2.2006 bis zum 26.2.2012 gemäß Anlage 1 (K2) vom Konto der Erblasserin Nr ... bei der Kreissparkasse Düsseldorf;

2. die Überweisungen in der Zeit vom 3.4.2006 bis zum 27.7.2012 gemäß Anlage 2 (K3) vom Konto der Erblasserin Nr ... bei der Kreissparkasse Düsseldorf;

3. die Betriebskosten (Einnahmen und Ausgaben) bezüglich der Häuser 12 und 22 in Düsseldorf für die Zeit vom 1.1.2006 bis zum 5.4.2012.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat geltend gemacht, er sei nicht auskunfts- und rechenschaftspflichtig, da seine Mutter ihm die Kontovollmacht aufgrund besonderen Vertrauens erteilt habe. Jedenfalls habe die Erblasserin darauf verzichtet, dass er Rechenschaft über die Zahlungsein- und -ausgänge ablege. Im Übrigen hat er zu den Abhebungen Stellung genommen.

Das LG hat mit am 8.5.2014 verkündetem Teil-Urteil den Beklagten verurteilt, gegenüber der Erbengemeinschaft Rechenschaft zu legen über die Verwendung seiner Abhebungen in der Zeit vom 9.2.2006 bis zum 26.2.2012 gemäß Anlage 1 (K2) vom Konto der Erblasserin Nr ... bei der Kreissparkasse Düsseldorf, die Überweisungen in der Zeit vom 3.4.2006 bis zum 27.7.2012 gemäß Anlage 2 (K3) vom Konto der Erblasserin Nr ... bei der Kreissparkasse Düsseldorf sowie die Betriebskosten (Einnahmen und Ausgaben) bezüglich der Häuser 12 und 22 in Düsseldorf für die Zeit vom 1.1.2006 bis zum 5.4.2012.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen - wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Darstellung des LG verwiesen - ausgeführt, die Klage, mit der der Kläger Rechenschaftslegung gegenüber der Erbengemeinschaft für diese verlange, sei begründet; der Kläger könne den Anspruch auf Rechnungslegung gem. § 2039 BGB in gesetzlicher Prozessstandschaft für die Erbengemeinschaft geltend machen.

Die Verpflichtung des Beklagten zur Rechnungslegung gegenüber der Erbengemeinschaft ergebe sich aus § 666 BGB. Zwischen dem Beklagten und der Erblasserin habe ein einheitliches Auftragsverhältnis bestanden, das auf die Erledigung der Gesamtheit der finanziellen Geschäfte gerichtet gewesen sei. Dieses sei nach...

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