Entscheidungsstichwort (Thema)

Außergewöhnliche Einkommensentwicklung und eheliche Lebensverhältnisse

 

Leitsatz (amtlich)

Die Änderung der BGH-Rechtsprechung (Urt. v. 15.3.2006 - XII ZR 30/04) zur Eheprägung von nach Rechtskraft der Scheidung geborenen Kindern führt dazu, dass auch auf außergewöhnlichen Einkommensentwicklungen infolge Karrieresprungs beruhende Einkünfte der Ehegatten die ehelichen Lebensverhältnisse prägen.

 

Normenkette

BGB §§ 1570, 1579

 

Verfahrensgang

AG Moers (Urteil vom 30.03.2006; Aktenzeichen 44 F 160/96)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.12.2008; Aktenzeichen XII ZR 9/07)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen Abschnitt I.2 (Nachscheidungsunterhalt) des Tenors des Schlussurteils des AG Moers vom 30.3.2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsrechtszuges trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Unterhaltsrückstands gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1.400 EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 110 % der fälligen Beträge abzuwenden, sofern nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit erbringt.

 

Gründe

(gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO):

I. Wegen des Tatbestands wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die am ... geborene Klägerin zu 3) - ab Abschnitt II: Klägerin - und der am ... geborene Beklagte hatten am 11.2.1985 geheiratet. Aus der Ehe sind die Kinder P., geboren 23.8.1985, (Kläger zu 2) und die am 8.12.1992 geborene N. (Klägerin zu 1.) hervorgegangen. Die Parteien trennten sich endgültig im Juli 1995 (Bl. 35 BA 44 F 160/96 AG Moers). Aufgrund des seit dem 25.5.1996 rechtshängigen Scheidungsantrages des Beklagten - und gleichlautenden Scheidungsantrages der Klägerin - wurde die Ehe der Parteien mit Urteil vom 4.2.1998 (rechtskräftig seit dem gleichen Tage) geschieden. Es verblieb bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien über die Kinder. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs wurden zu Lasten des Versorgungskontos des Beklagten auf dem Versicherungskonto der Klägerin monatliche Anwartschaften i.H.v. 428,75 EUR begründet.

Am 4.2.1998 (Bl. 35 BA) hatten die Parteien einen Scheidungsfolgenvergleich getroffen, in welchem sich der Beklagte u.a. verpflichtete, der Klägerin Nachscheidungsunterhalt i.H.v. monatlich 2.426,02 DM zu zahlen.

Mit außergerichtlicher Vereinbarung vom 27.2./14.3.2004 (Bl. 158 GA) änderten die Parteien die Kindesunterhalts- und Nachscheidungsunterhaltsverpflichtung des Beklagten u.a. dahin ab, dass der Beklagte an die Klägerin Nachscheidungsunterhalt i.H.v. monatlich 770,50 EUR zu zahlen hatte. Diesen Betrag zahlte der Beklagte bis einschließlich Februar 2005; ab März 2005 reduzierte er den Nachscheidungsunterhalt für die Klägerin zu 3. auf monatlich 281,06 EUR - diesen Betrag zahlte er (zumindest) bis einschließlich März 2006).

Im Verhandlungstermin vom 22.9.2005 (Bl. 125 GA) erklärten die Parteien übereinstimmend, aus dem Scheidungsfolgenvergleich vom 4.2.1998 keine Rechte mehr herleiten zu wollen.

Nach vorprozessualer Auskunfts- und Unterhaltsaufforderung vom 13.4.2005 (Bl. 11 GA) haben die Kläger zu 1) bis 3) mit am 9.7.2005 beim AG eingegangener Klage Kindes- und Nachscheidungsunterhalt geltend gemacht. Nach Hinweis des AG auf die örtliche Unzuständigkeit hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs für den Kläger zu 2) (P.) hat das AG mit Beschluss vom 22.9.2005 (Bl. 125 f. GA) das Verfahren bezüglich des Klägers zu 2) an das AG Kempen verwiesen. Das AG Kempen hat die Unterhaltsklage von P. (wohl mit Urt. v. 8.3.2006 - Bl. 260 GA - laut Angaben der Klägerin im Verhandlungstermin vom 15.3.2006 - Bl. 288 GA) abgewiesen.

Ihren Unterhaltsanspruch haben die Kläger auf das Einkommen des Beklagten als Kreisdirektor des Kreises W. gestützt. Der Beklagte war am 1.11.1992 (Bl. 328 GA) zum Beigeordneten der Stadt G. berufen worden - Bl. 348 GA: bestellt für 8 Jahre, und seit dem 1.11.2000 zum ersten Beigeordneten d er Stadt G. - Besoldungsgruppe 16 - Urkunde Bl. 349 GA: für 8 Jahre. Seit 1.11.2004 (Bl. 70 GA) wurde der Beklagte zum Kreisdirektor der Kreisverwaltung W. - besoldet nach B 5 - ernannt. Nach seinen Angaben im Senatstermin vom 9.11.2006 ist er seit September 2006 Beigeordneter der Stadt D. (Rechts- und Ordnungsdezernent), Besoldungsgruppe B 7).

Der Beklagte ist seit dem 13.10.1999 wieder verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, und zwar M., geboren am 17.9.1996, J., geboren am 10.3.2000 und K., geboren 28.6.2004.

Die Klägerin zu 3. ist gelernte Krankenschwester und übte diese Tätigkeit bis Februar 1985 aus; bis 4.2.1998 war sie Hausfrau und versuchte sich im Wiedereinstieg in ihre gelernte Tätigkeit. In der Folgezeit und derzeit geht sie Tätigkeiten in Putzstellen in Privathaushalten nach, und bezieht nach ihrer Darstellung Lohneinkünfte i.H.v. allenfalls monatlich 400 EUR.

Nach der Verweisung der Unterhaltsklage des Sohnes P. haben die Klägerinnen zu 1) und zu 3. zuletzt beantragt, monatlichen Kindes- und Nac...

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