Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 10.06.1986; Aktenzeichen 2 O 558/85)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. Juni 1986 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte lediglich 5 % Zinsen von 8.550 DM und zwar aus jeweils 950 DM für die Zeit seit dem 5. März, 5. April, 5. Mai, 5. Juni, 5. Juli, 5. August, 5. September, 5. Oktober und 5. November 1985 zu zahlen hat.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin vermietete der Beklagten durch schriftlichen Mietvertrag vom 3. Juli 1984 die dort näher bezeichneten gewerblichen Räume, in der die Beklagte in der Folgezeit einen Geschäftsbetrieb unterhielt. Der monatliche Mietzins betrug 950 DM. Ende 1984/Anfang 1985 entstand in der Toilette ein frostbedingter Wasserschaden. Die Beklagte zahlte für die Monate März bis November 1985 keinen Mietzins.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung des offenstehenden Mietzinses in einer Gesamthöhe von 8.550 DM in Anspruch.

Die Klägerin hat behauptet, auf die Schadensmeldung hin der Beklagten gestattet zu haben, den Schaden zu beseitigen und die Kosten von der Miete einzubehalten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.550 DM zuzüglich jeweils 8,5 % Zinsen aus jeweils 950 DM für jeweils die Zeit seit dem 5. März, 5. April, 5. Mai, 5. Juni, 5. Juli, 5. August, 5. September, 5. Oktober und 5. November 1985 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, der Schaden sei nur notdürftig repariert worden; der Boden im Ladenlokal sei morsch gewesen und eingebrochen, sie habe deshalb etwa 1/3 der Verkaufsraums nicht nutzen können. Mit Schreiben vom 18. Februar und 6. März 1985 habe sie die Mängel gerügt und Mietminderung sowie Schadensersatzforderungen angekündigt.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Dieses Urteil greift die Beklagte mit der Berufung an.

Sie wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, in Anbetracht der Mängel sei eine Mietminderung um 1/3 gerechtfertigt. Im übrigen rechne sie mit Schadensersatzforderungen wegen Umsatzrückgangs, der durch die Mangelhaftigkeit des Mietobjekts verursacht sei, auf.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt den Angriffen der Beklagten entgegen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze und Unterlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist lediglich wegen der Höhe des Zinsanspruchs begründet; im übrigen hat sie keinen Erfolg.

Die Beklagte ist aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mietvertrages zur Zahlung des offenstehenden Mietzinses verpflichtet. Demgegenüber kann sie sich nicht mit Erfolg wegen Mängeln der Mietsache auf ein Mietminderungsrecht oder einen aufrechenbaren Schadensersatzanspruch wegen angeblicher Umsatzeinbußen (§§ 537, 538 BGB) berufen. Denn dieser Rechte ist die Beklagte gemäß § 545 Abs. 2, 2. Halbsatz BGB verlustig gegangen.

Allerdings waren im Laufe der Mietzeit Fehler im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB an der vermieteten Sache entstanden. Im einzelnen handelte es sich um folgende Mängel:

Im Dezember 1984/Januar 1985 war die Wasserzufuhr infolge Frostes nicht mehr gewährleistet. Im Februar 1985 trat ein Rohrbruch auf. Den Rohrbruch ließ die Beklagte auf Weisung der Klägerin provisorisch reparieren. Danach war die Toilette nicht mehr benutzbar. Die Wasserspülung funktionierte nicht. Außerdem war der Holzboden im Toilettenraum morsch. Der Holzboden im Ladenlokal war teilweise eingebrochen.

Trotz des sichtbar schlechten Zustandes des Mietobjektes, der der Beklagten bei Vertragsabschluß bekannt war, ist das Morschwerden oder gar Einbrechen des Fußbodens und die Funktionsunfähigkeit der Wasserspülung einer Toilette als Fehler im Sinne der §§ 537, 538 BGB anzusehen. Dennoch kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf diese Vorschriften berufen.

Zwar hat die Beklagte den Defekt an der Toilette (Wasserzuleitung) der Klägerin unstreitig fernmündlich angezeigt. Die Klägerin hat daraufhin jedoch die Beklagte beauftragt, auf ihre Kosten die Reparatur in Auftrag zu geben. Das hat die Beklagte getan. Die Klägerin hat die Reparatur bezahlt. Allerdings soll die Reparatur – so die Beklagte – nur eine provisorische Maßnahme dargestellt haben. Dies soll dazu geführt haben, daß das Personal zwar die Hände waschen und Wasser entnehmen konnte; wurde die Toilette benutzt, so mußte mit einem Eimer Wasser nachgegossen werden. Die Reparatur führte damit nicht zur vollständigen Beseitigung des angezeigten Mangels.

Allerdings traf bei der gegebenen Sachlage die Beklagte eine erneute Anzeigepflicht gemäß § 545 Abs. 1 S...

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