Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 16.12.1997)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Dezember 1997 verkündete Teil-Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Zahlungsantrag der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) gemäß ihrem Berufungsantrag Nr. 1 ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Klagen gegen die Beklagte zu 2) und den Beklagten zu 4) gemäß dem Berufungsantrag der Klägerin Nr. 2 sind dem Grunde nach gerechtfertigt.

2. Die Berufungen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) gegen das vorbezeichnete Urteil werden insoweit zurückgewiesen, als sie die völlige Abweisung der Klage begehren.

Die Klagen gegen die Beklagte zu 1) und gegen die Beklagte zu 3) sind, soweit ihnen das Landgericht unter Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils stattgegeben hat, dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren Schadenersatz zu leisten für die Schäden der Firma Gebr. H., M.-Straße 3, H., die dieser aus dem Brand des Flughafen D. vom 11.04.1996 entstanden sind oder noch entstehen werden und soweit diese durch die Klägerin im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrages Nr. 42.79.75777/9 befriedigt sind und noch befriedigt werden.

3. Die weiteren Entscheidungen über die Berufungen der Klägerin, der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 3) und damit die weitere Neufassung des angefochtenen Urteils bleiben einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits dem Schluß-Urteil des Senats vorbehalten.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht auf sie nach § 67 VVG oder § 398 BGB übergegangene Schadenersatzansprüche ihrer Versicherungsnehmerin, der Firma Gebr. H., geltend. Dieser Versicherungsnehmerin ist durch den Brand auf dem Gelände des Flughafens Düsseldorf am 11.04.1996 erhebliche Schäden entstanden. Die Klägerin ist der Meinung, die Beklagten seien für die Entstehung und/oder Entfaltung dieses Brandes verantwortlich.

Die Beklagte zu 1) betreibt den Flughafen D.. Sie unterhält eine Bauabteilung, deren Leiter Diplom-Ingenieur W. ist. Er ist seit vielen Jahren für die Beklagte zu 1) tätig und wirkte auch schon bei dem Ausbau des Flughafens im Jahre 1975 mit. Der Beklagte zu 2) ist als Diplom-Bauingenieur und Architekt Mitarbeiter in der Bauabteilung der Beklagten zu 1). Er steht seit Januar 1982 in deren Diensten. Die einzelnen Gebäude des Flughafens wurden in mehreren Baustufen errichtet. Wegen der Einzelheiten, wie die verschiedenen Gebäude gestaltet sind, der Baugenehmigungen, der brandschutztechnischen Auflagen sowie deren teilweise Abänderung im Rahmen der Baustufe II, die im Jahre 1975 ausgeführt wurde und der Brandversuche, die der Abänderung der Brandschutz-Auflagen vorausgingen oder sie begleitet haben, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 4-14, GA 1321-1331) verwiesen.

In den 90iger Jahren kam es an einer Dehnungsfuge in der Straße, welche als Zufahrt zur Abflughalle im 1. Obergeschoß dient und die Vorfahrtplatte von dem Parkhaus I trennt, zum Eindringen von Feuchtigkeit. Die Beklagte zu 1) beauftragte deshalb mit einem Auftrag vom 15.01.1996 die Beklagte zu 3) mit der Sanierung dieser Dehnungsfuge. Diese bediente sich dabei der Mithilfe des Beklagten zu 4). Der Beklagte zu 4) ist im Ansatz selbständiger Gewerbetreibender und Inhaber eines Schlossereibetriebes mit eigener Berufshaftpflichtversicherung (der V. Versicherung). Er ist Schweißfachmann DVS (Deutscher Verband für Schweißtechnik). Zwischen den Parteien ist umstritten, ob er in den Fällen, in denen er – wie hier – für die Beklagte zu 3) tätig wird, in deren Betrieb integriert ist. Jedenfalls ist der Beklagte zu 4) in dem großen Eignungsnachweis für Lichtbogenschweißen gemäß DIN 18800 Teil 7 Ziffer 6.2 der Beklagten zu 3) als Hilfsperson ihrer Schweißaufsichtsperson Diplom-Ingenieur K. aufgeführt. Zur Sanierung der Dehnungsfuge führten die Schweißer W. und J. am 11.04.1996 etwa ab 11.00 Uhr Schweißarbeiten aus. Der Schweißer H.-P. W. war von dem Beklagten zu 4) eingesetzt worden. Den Schweißer G. R. J. hatte die Beklagte zu 3) bei der E. GMBH entliehen und zur Durchführung des Auftrags der Beklagten zu 1) in ihren Betrieb eingegliedert. Am Nachmittag des 11.04.1996 wütete auf dem Flughafengelände ein Brand, der Menschenleben kostete und große Sachschäden verursachte.

Wegen der Einzelheiten, wie die Dehnungsfuge ursprünglich aufgebaut war, wie sie saniert werden sollte, zum Inhalt der Verträge, welche die Beklagte zu 1) mit der Beklagten zu 3) zur Abdichtung der Dehnungsfuge abschloß, der Arbeiten, die am 11.04.1996 an der Dehnungsfuge verrichtet wurden, sowie der Handlungen und Beobachtungen verschiedener Personen im Zusammenhang mit der Entdeckung des Brandes wird ebenfalls auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 15-22, GA 1332-1339) B...

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