Verfahrensgang

LG Krefeld (Urteil vom 28.02.2000; Aktenzeichen 6 O 60/99)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerinnen zu 1), 4) und 5) gegen das am 28.02.2000 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger nehmen die beklagte Stadt auf Beschneidung von Platanen, hilfsweise auf Entfernung der Bäume in Anspruch. Die Bäume stehen auf öffentlichem Grund.

Die Kläger sind Eigentümer von Wohnungen der Wohnungseigentumsanlage „K.” in K., die aus 117 Eigentumswohnungen besteht und 1972 errichtet wurde. Die Wohnungseigentumsanlage mit ihren 18 Häusern und einem Hochhaus liegt in einer begrünten Wohngegend und grenzt mit ihren Häusern unmittelbar an den K.park mit altem Baumbestand. Der Stadtwald ist etwa 250 m entfernt. Die Kläger sind Wohnungseigentümer in den Häusern … und … die seitlich und an der Stirnseite des U-förmigen Wendehammers liegen, einer öffentlichen Straße, die praktisch nur von den dortigen Bewohnern als Zufahrt zu den Häusern genutzt wird und auf dem sich 22 Parkplätze befinden. Vierzehn der Wohneinheiten haben einen Blick auf den Wendehammer. Der Wendehammer wird von Platanen gesäumt, die neben den Parkbuchten von der Beklagten Ende der siebziger Jahre angepflanzt worden waren. Die Stämme der auf 12 Meter hochgewachsenen Bäume haben einen Abstand von etwa fünf Metern von den angrenzenden Hauserfronten. Die Stämme grenzen direkt an die im Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft stehenden Gehsteige. Vor den Hausern … und … befinden sich fünf Platanen mit den Banderolen-Nrn. 8/93, 94, 95, 96 und 97. Die Fenster des Wohnzimmers und der Küche der Hauser … und … eröffnen den Blick in Richtung Wendehammer, in gleicher Ausrichtung liegen die Balkone. Die Klägerin zu 1) bewohnt in der 2. Etage des Hauses Nr. … eine Wohnung mit Balkon, vor der die Platanen 08/94 und 95, die Klägerin zu 5) seit 1989 ebenfalls im 2. Obergeschoß dieses Hauses eine Wohnung mit Balkon, an der die Platanen 08/94, 95 und 93 stehen. Die Zweige der Platanen reichen bis etwa zwei Meter an die Häuserfronten heran. Die zum Wendehammer hin gelegenen Zimmer des Hauses Nr. … haben aufgrund etwa nördlicher Ausrichtung auch früher kaum direkte Sonneneinstrahlung gehabt. Die Klägerin zu 4) bewohnt im Haus Nr. … eine in der 1. Etage gelegene Wohnung, vor der sich die Platane 08/96 und 07 befinden, deren Zweige ebenfalls zwei Meter Abstand haben. Im Frühjahr 1997 wurde auf Veranlassung der Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage in Abstimmung mit der Beklagen eine Neupflasterung am Wendehammer vorgenommen, in deren Verlauf auch gärtnerische Arbeiten anfielen. So wurden u.a. die Baumscheiben vor den Häusern Nr. … bis … vergrößert, auf denen sich die Stamme der Platanen befinden. Im Frühjahr 1998 ließ die Beklagte die Platanen beschneiden.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zu einem regelmäßigen Beschnitt der Platanen verpflichtet, weil sie durch die Bäume unzumutbar beeinträchtigt seien. Die Beklagte müsse die Kronen der Platanen herausschneiden und sofern dies nicht möglich sei, die Bäume fallen. Hierzu haben die Kläger behauptet, die Platanen würden ihre Wohnungen unzumutbar von Jahr zu Jahr immer mehr verschatten, so dass selbst am Tag im Sommer Licht angeschaltet werden müsse. Die Balkone konnten praktisch nicht mehr genutzt werden. Ein bloßes Zurückschneiden der Bäume verschlimmere das Wuchern nur. Die Bäume könnten ohne weiteres auch an der Krone beschnitten werden und müßten das auch, weil das von der Beklagten in Aussicht gestellte turnusmäßige Beschneiden im Abstand von drei bis fünf Jahren nicht ausreiche. Eine Anpflanzung solch wuchernder Bäume sei auch nicht ortsüblich. Die Beklagte habe eine falsche Baumart gepflanzt, für deren Anpflanzung kein Bedarf bestanden habe. Kleinere Bäume könnten ebenfalls vor Immissionen schützen und den Wendehammer ästhetisch ansprechend gestalten. Der Abstand der Bäume zu den Häusern sei außerdem zu gering.

Die Kläger haben beantragt,

  1. auf dem Wendehammer der S. der von den Häusern …, sowie der Seitenfronten des Hauses … umgrenzt ist, die Platanen mit den Banderolen-Nrn. 08/93, 08/94, 08/95, 08/96 und 08/97 so zu beschneiden, dass die Krone einer jeden Platane herausgeschnitten und der Baum jährlich nach dem Zurück- und Ausschneiden nicht höher als maximal bis 2 m unterhalb des Flachdaches des Hausgrundstückes … nach dem jährlichen Schnitt reicht und jede Platane in der Weite nach dem Beschneiden maximal 7 m reicht und auch in der Dichte ausgeschnitten wird, so dass sie transparent ist,
  2. der Schnitt der Platanen hat jährlich bis zum 30.06. eines jeden Jahres zu erfolgen, und zwar auf Kosten der Beklagten,

    hilfsweise,

  3. die fünf unter 1. genannten Platanen komplett zu entfernen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat einen unzumutbaren Entzug von Licht und Sonne in Abrede gestellt. Ein Beschneiden werde irreparable B...

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