Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 25.09.1997; Aktenzeichen 3 O 90/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. September 1997 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 40.000 DM zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, dem Kläger den künftig eintretenden immateriellen Schaden zu ersetzen, der darauf beruht, daß während des stationären Aufenthaltes in der neurochirurgischen Klinik vom 23. Mai bis zum 26. Juni 1989 das Fragment eines zentralen Venenkatheters im Körper des Patienten zurückgelassen wurde.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die im ersten Rechtszug entstandenen Kosten werden wie folgt verteilt:

Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser 11/14 und die Beklagte zu 1) 3/14.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) übernehmen diese selbst 3/7 und der Kläger 4/7.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) werden dem Kläger auferlegt.

Hinsichtlich der zweitinstanzlichen Kosten gilt folgendes:

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen dieser selbst 8/11 und die Beklagte zu 1) 3/11.

Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) übernehmen diese selbst 6/11 und der Kläger 5/11.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000 DM abwenden, wenn nicht dieser zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

 

Tatbestand

Der am 23. März 1956 geborene Kläger war am 23. Mai 1989 als Radfahrer an einem Verkehrsunfall beteiligt. Er erlitt ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, das zunächst in der chirurgischen Abteilung des evangelischen Krankenhauses D versorgt wurde; wegen der Schwere der Verletzung wurde er noch am Abend des Unfalltages in die neurochirurgische Klinik der Universität D verlegt; Trägerin des Krankenhauses ist die Beklagte zu 1), Chefarzt der Abteilung war und ist der Beklagte zu 2), der als Direktor der Neurochirurgie seit Januar 1979 Beamter auf Lebenszeit ist (vgl. Bl. 64 f. GA). Der als Privatpatient behandelte Kläger mußte zur Reposition einer Schädelfraktur und zur Entfernung epiduraler Hämatome wiederholt operiert werden; während des stationären Aufenthaltes war es verschiedentlich erforderlich, zentrale Venenkatheter zu legen. Am 26. Juni 1989 wurde der Patient zu einer Rehabilitationsbehandlung in die neurologische Klinik H verlegt. Dort gelang es bis zur Entlassung am 21. Juli 1989, den Kläger durch gezieltes Hirnleistungstraining und durch intensive Krankengymnastik vollständig zu mobilisieren und die vorhandene psychomotorische Unruhe weitgehend zu beheben. Bei einer im Februar 1990 in der neurochirurgischen Klinik der Beklagten zu 1) durchgeführten Kontrolluntersuchung ergaben sich keine pathologischen Befunde; das Computertomogramm war ebenso wie der neurologische psychische Status weitgehend regelrecht. Im August 1990 mußte sich der Kläger wegen einer Hepatose in die Behandlung der inneren Abteilung des ... in N begeben. Bei einer aus diesem Anlaß durchgeführten Röntgenuntersuchung des Thorax wurde ein etwa 15 cm langes Reststück eines verbliebenen zentralen Venenkatheters nachgewiesen. Anschließend unternahm man in der Klinik für Herz- und Gefäßchirurgie der R A zweimal den Versuch, den Fremdkörper perkutan zu entfernen; diese Art der Katheterextraktion schlug letztlich fehl, da das Fragment bereits fest mit der Herzwand verwachsen war. Mit Schreiben vom 27. November 1990 (Bl. 41 f. GA) wandten sich die damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers an den Beklagten zu 2); sie kündigten die Durchsetzung von Ersatzansprüchen an und machten geltend, "der Verbleib der Katheterspitze in der rechten Herzkammer sei auf einen Fehler bei der Intensivbehandlung zurückzuführen"; auch hätte der Fremdkörper "spätestens bei der Kontrolle der in kurzem Abstand gefertigten Röntgenaufnahmen entdeckt werden müssen". Die Rechtsanwälte forderten den Beklagten auf, "die für eine Inanspruchnahme auf Schadensersatz in Betracht kommenden Personen zu benennen und der Haftpflichtversicherung oder der zuständigen zum Schadensersatz verpflichteten Stelle Mitteilung zu machen"; außerdem baten sie darum, bei der Entfernung des Fremdkörpers behilflich zu sein. Mit Schreiben vom 23. Januar 1991 baten die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers die hiesige Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler um eine Überprüfung des Sachverhaltes. Dieses Gremium beanstandete durch Bescheid vom 29. Januar 1992 (Bl. 6 ff. GA) das Vorgehen in der neurochirurgischen Klinik der Beklagten zu 1) und vertrat die Auffassung, der Verlust des Katheterfragments hä...

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