Leitsatz (amtlich)

1. Besteht kein materiell-rechtlicher Zahlungsanspruch, ist nicht nur der auf der ersten Stufe geltend gemachte Auskunftsanspruch, sondern gleichzeitig der auf der zweiten Stufe bereits rechtshängige, aber noch unbestimmte Zahlungsanspruch abzuweisen. Der erwartete Zahlungsbetrag bestimmt den Streitwert, wobei auf die Vorstellung des Klägers zu Beginn der Instanz abzustellen ist.

2. Ein Dienstverhältnis über Dienste höherer Art gem. § 627 Abs. 1 BGB kann jederzeit und ohne die Angabe von Gründen mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Eine Störung des Vertrauensverhältnisses durch den Dienstberechtigten als Kündigenden muss weder dargelegt noch bewiesen werden.

3. Ist ein Erfolgshonorar vereinbart und tritt der Erfolg erst nach Vertragsbeendigung ein, dann muss festgestellt werden, welchen Anteil die bis zur Kündigung entfalteten Bemühungen des Dienstverpflichteten an dem letztlich erreichten Erfolg hatten. Diese Leistungen müssen (mit-)ursächlich geworden sein, wofür der Dienstverpflichtete die Darlegungs- und Beweislast trägt.

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 3 O 354/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1. wird das am 11. Juli 2018 verkündete Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zu 1., 2. und 3. vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin bietet Beratungsleistungen auf dem Gebiet der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung an. Sie war für die Beklagte zu 1. als Abschlussprüferin tätig und hat zuletzt den Jahresabschluss für 2016 testiert (vgl. Prüfungsbericht vom 27. Mai 2017, Anl. B1, GA 161-173).

Die Beklagte zu 1. ist Herstellerin von elastischen Kupplungen für Industrie, Marine, Energieerzeugung und Bahntechnik und gehört zur C.-Unternehmensgruppe. Die Beklagten zu 2. und 3. waren die geschäftsführenden Gesellschafter der Beklagten zu 1. und hielten auch die überwiegenden Gesellschaftsanteile. Zu der C.-Unternehmensgruppe gehören weitere Gesellschaften, u.a. die .... Grundstücksverwaltungs GbR und die ... Ltd./UK. Die Schwester der Beklagten zu 2. und 3. hält 100% der Anteile an der .... Ltd./UK. Die drei Geschwister sind zu unterschiedlichen Anteilen an der .... Grundstücksverwaltungs GbR beteiligt.

Die Beklagten zu 2. und 3. beabsichtigten Ende des Jahres 2016 die C.-Unternehmensgruppe zu veräußern und mandatierten die Klägerin im Jahr 2017 mit Beratungsleistungen, wobei Einzelheiten zu dem auf den 10./14. Februar 2017 datierten "M&A-Mandatsvertrag" (Anl. K1, GA 24-32) streitig sind. Adressiert ist das Schreiben an die

"Herren .... und ....

Geschäftsführer

.... GmbH".

Die Klägerin sollte die Beklagte zu 1. exklusiv bei der Vorbereitung und Durchführung eines Unternehmensverkaufs sowie bei der Ansprache und Qualifizierung geeigneter Interessenten unterstützen. Die Tätigkeit der Klägerin wurde in drei Phasen eingeteilt: Phase I umfasste die Vorbereitung der Transaktion und die Abstimmung der Transaktionskosten (Erarbeitung einer gemeinsamen Vorgehensweise und eines Zeitplans). Phase II umfasste die Vorbereitung, Dokumentation und Ermittlung potenzieller Interessenten. In dieser Phase sollte auch die Erstellung einer umfassenden Dokumentation über den Verkaufsprozess erfolgen. In Phase III sollte die Ansprache ausgewählter Interessenten, die Begleitung der Gespräche, Prüfungen, Verhandlungen und die Realisation erfolgen.

Zur Vergütung wurde folgendes vereinbart:

"Für die vorgenannten Leistungsmodule berechnen wir dem Auftraggeber folgende Honorare:

Für Phase I bis III erfolgt die Abrechnung des Leistungshonorars auf Basis der von .... AG geleisteten Stunden. Als Stundensatz wird ein Betrag von EUR 250 zwischen den Parteien vereinbart. .... AG wird die aufgewandten Stunden auf monatlicher Basis abrechnen, die dann gegen Rechnung zahlbar und fällig sind.

Des Weiteren wird ein Erfolgshonorar auf Basis der folgenden Formel berechnet:

3,5 % auf den Transaktionswert bis zu einer Höhe von EUR 80 Mio., mindestens aber EUR 350.000 (= Mindesterfolgshonorar)

6,5 % auf den Transaktionswert für den Betrag von EUR 80 Mio. bis EUR 100 Mio.

10 % auf den Transaktionswert der den Betrag von EUR 100 Mio. überschreitet.

Das Erfolgshonorar ist unmittelbar nach Zahlungseingang des Kaufpreises beim Verkäufer fällig und zahlbar. Sollte zwischen Verkäufer und Käufer eine Aufteilung der Zahlungen vereinbart werden, so ist das Erfolgshonorar mit der ersten Zahlung auf den Kaufpreis fällig und zahlbar.

[...]

Der für die Bemessung des Erfolgshonorars maßgebliche Transaktionswert umfasst neben den an den oder die Veräußerer zu zahlenden Verkaufspreis auch Sachverhal...

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