Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 05.08.2014)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Einzelrichters der 13. Zivilkammer des LG Duisburg vom 05.08.2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils und des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Erstattung einer von den Klägern an die Beklagte gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung nach Widerruf des zugrundeliegenden Darlehensvertrags.

Die Kläger schlossen am 20.12.2010 zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über 248.000 EUR (Anlage K 1, Bl. 7 ff. GA). Ein Sollzinssatz von 4,7 % wurde bis zum 30.03.2016 festgeschrieben. Ziffer 14 der schriftlichen Vertragsurkunde enthält Informationen zum Widerrufsrecht der Kläger.

Im Jahr 2012 verkauften die Kläger die Immobilie und kündigten den Darlehensvertrag. Nachdem die Beklagte eine Vorfälligkeitsentschädigung von 28.397,09 EUR gefordert hatte, widerriefen die Kläger mit Schreiben vom 23.01.2013 (Anlage K 2, Bl. 13 GA) den Darlehensvertrag. Die Parteien vereinbarten am 25.01.2013 (Anlage B 1, Bl. 44 GA) die einvernehmliche Beendigung des Darlehensvertrags gegen Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Kläger zahlten die ausstehende Darlehenssumme an die Beklagte zurück und beglichen unter Vorbehalt der Wirksamkeit des Widerrufs die Vorfälligkeitsentschädigungsforderung. Den Schlichtungsvorschlag des Schlichters der Kundenbeschwerdestelle bei dem Rheinischen Sparkassen- und Giroverband lehnte die Beklagte ab.

Die Kläger haben Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zzgl. Zinsen verlangt. Sie haben geltend gemacht, die Frist für den Widerruf des Darlehensvertrags habe nicht zu laufen begonnen, weil die Widerrufsbelehrung den formalen Anforderungen an eine deutliche Gestaltung innerhalb des Vertragstextes nicht entspreche. Sie sei im Text nicht hervorgehoben, sondern gehe regelrecht im Zusammenhang mit weiteren Vertragsklauseln unter.

Die Beklagte ist dem Begehren der Kläger entgegengetreten und hat darauf verwiesen, dass nach dem auf den Vertrag anwendbaren neuen, die Verbraucherkreditrichtlinie umsetzenden Recht für Verbraucherdarlehensverträge keine formellen Anforderungen mehr an die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation bestünden. Insbesondere sei § 360 BGB mit seiner Pflicht zur deutlichen Gestaltung auf Verbraucherdarlehensverträge nicht anwendbar. Auch werde eine optische Hervorhebung der Widerrufsinformation im Darlehensvertrag vom Gesetzgeber nicht verlangt. Die neue gesetzliche Regelung folge aus dem voll harmonisierenden Charakter der neuen Verbraucherkreditrichtlinie. Die Beklagte sei ihren Informationspflichten ohnehin schon deshalb ordnungsgemäß nachgekommen, weil sie das Muster zur Widerrufsinformation aus der Anlage 6 zu Art. 247 § 6 EGBGB genutzt habe. Im Übrigen hätten die Kläger den Darlehensvertrag nicht mehr wirksam widerrufen können, nachdem sie ihn zuvor bereits gekündigt hätten.

Ergänzend wird wegen des Sach- und Streitstands sowie der erstinstanzlichen Anträge auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das LG die Klage abgewiesen und ausgeführt, dass die Widerrufsfrist bei Erklärung des Widerrufs im Jahr 2013 bereits abgelaufen gewesen sei. Zwar müsse der Hinweis zum Widerrufsrecht deutlich gestaltet und hervorgehoben werden. Diesen Anforderungen sei die Beklagte jedoch mittels Umrandung des Textes und Fettdruck der Überschrift nachgekommen.

Gegen die Entscheidung des LG wenden sich die Kläger mit ihrem Rechtsmittel und begehren weiterhin die Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung. Die Widerrufsbelehrungen entsprächen nicht den gesetzlichen Anforderungen und hätten deshalb den Fristlauf nicht auslösen können.

Die Kläger beantragen, unter Abänderung des am 05.08.2014 verkündeten Urteils des LG Duisburg (13 O 22/14) die Beklagte zu verurteilen, an sie 28.397,09 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.10.2013 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Ergebnis der Entscheidung des LG unter Vertiefung und Wiederholung ihres Vortrags.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen in beiden Rechtszügen verwiesen.

II. Die zulässige Berufung der Kläger ist unbegründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung aus §§ 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 S. 1, 357 Abs. 1 S. 1, 346 Abs. 1 BGB jeweils in der Ende 2010 geltenden Fassung (im Folgenden a.F.). Vielmehr bestand der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag ...

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