Normenkette

AKB §§ 14, 14 Abs. 1, 3, 5 S. 2; VVG §§ 64, 64 Abs. 1 a.F.; BGB §§ 317 ff.; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.08.2008)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 8. August 2008 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.

I.

Das Ergebnis von Klage und Widerklage hängt davon ab, ob das im Verfahren gemäß § 14 AKB erzielte Gutachten des Sachverständigen (Obmanns) Löffler für die Parteien bindend ist. In diesem Fall ist die Widerklage unbegründet, weil der Beklagte keinen höheren Wiederbeschaffungswert seines verunfallten Fahrzeugs als denjenigen, den die Klägerin bereits erstattet hat, verlangen kann. Gleichfalls steht fest, dass die Klägerin gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 AKB Anspruch auf Erstattung ihrer in diesem Verfahren entstandenen Sachverständigenkosten hat, während der Beklagte den Ersatz seiner Sachverständigenkosten nicht geltend machen kann.

II.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Das im Verfahren gemäß § 14 AKB erzielte Gutachten des gemäß Absatz 3 der Vorschrift tätig gewordenen Obmanns Löffler ist für die Parteien bindend.

Auf das Sachverständigenverfahren gemäß § 14 AKB ist die Regelung in § 64 VVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) anzuwenden. Nach § 64 Abs. 1 VVG aF iVm § 14 Abs. 1 AKB ist die Feststellung des Wiederbeschaffungswerts eines versicherten Fahrzeugs durch den vereinbarten Sachverständigen - hier: des gemäß § 14 Abs. 3 AKB "entscheidenden" Obmanns, nachdem sich die zuvor tätigen Ausschussmitglieder T. und G. nicht einig waren - nur dann nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Dabei können - zumindest mit gebotener Zurückhaltung - die Rechtsgedanken der §§ 317 ff. BGB entsprechend herangezogen werden (Prölls/Martin - Voit/Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 64 Rn 1). Eine offenbare Abweichung von der wirklichen Sachlage ist gegeben, wenn sie für jeden fachkundigen und unbefangenen Beurteiler bei gewissenhafter Prüfung offen, also klar und deutlich zutage tritt (Prölls/Martin aaO, Rn 42 mwN). Entscheidend ist letztlich, ob das Gesamtergebnis des Gutachtens offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht (Prölls/Martin aaO, Rn 35 und 37). Erheblich ist die Abweichung, wenn sie bei ihrer Akzeptanz zu offenbarem Unrecht führen würde (Prölls/Martin aaO, Rn 36 mwN).

Diese Voraussetzungen können nach dem erstinstanzlich erzielten Beweisergebnis nicht festgestellt werden. Das Landgericht hat nach Einholung des Sachverständigengutachtens S. rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Bewertung des Wiederbeschaffungswerts durch den Sachverständigen L. mit 16.900,-- Euro jedenfalls nicht offenbar unrichtig ist. Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an diese Feststellungen gebunden. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung bestehen nicht. Sie werden mit der Berufung gegen die angefochtene Entscheidung nicht aufgezeigt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Dabei kommt es nach der aufgezeigten Rechtslage nicht darauf an, ob überhaupt Abweichungen des Gutachtens L. von der wirklichen Sachlage festzustellen sind. Die Bindungswirkung nach § 14 AKB entfällt erst dann, wenn die Abweichung im Hinblick auf das Gutachtenergebnis erheblich ist und offenbar zutage tritt. Diesen Nachweis hat der beweispflichtige Beklagte, der die mangelnde Bindungswirkung in Abrede stellt (vgl. zur Beweislast Prölls/Martin aaO, Rn 35), mit dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten des Sachverständigen Stiegen nicht geführt.

1. Die Berufung greift das Gutachten des Obmanns L. bereits nicht gezielt an. Sie befasst sich vielmehr ausschließlich mit dem gerichtlich eingeholten Gutachten S.. Es fehlt daher schon an Berufungsangriffen, aus welchen Gründen das im Verfahren nach § 14 AKB eingeholte und grundsätzliche bindende Gutachten des Sachverständigen L. tatsächlich keine Bindungswirkung entfalten soll. Hierauf ist der Beklagte mit der prozessleitenden Verfügung vom 11. November 2008 hingewiesen worden.

2. Ungeachtet dessen hat das Landgericht den Sachvortrag des Beklagten in erster Instanz für ausreichend erachtet und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber erhoben, ob das Gutachten L. offenbare und erhebliche Abweichungen von der wirklichen Sachlage enthält. Hierbei sind dem Landgericht keine Rechtsfehler unterlaufen, die eine erneute Tatsachenfeststellung im Berufungsrechtszug rechtfertigen könnten. Der beauftragte Sachverständige S. hat den zugrunde liegenden und maßgeblichen Sachverhalt aus den nachstehend näher erläuterten Gründen zutreffend und vollständig erfasst. Er hat keine für die Feststellung des tatsächlichen Wiederbeschaffungswerts des verunfallten Fahrzeugs nicht aussagekräftigen oder gar unzuläs...

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