Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 13 O 28/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. Juni 2016 verkündete Urteil des Landgerichts Wuppertal (13 O 28/11) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin wird verurteilt, an die widerklagende Beklagte zu 1) 57.698,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 33.426,96 EUR seit dem 14. April 2012 und aus weiteren 24.271,59 EUR seit dem 12. September 2012 zu zahlen.

Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1) und deren persönlich haftende Gesellschafterin, die Beklagte zu 2), auf Zahlung restlichen Werklohns in Anspruch, während die Beklagte zu 1) widerklagend Restfertigstellungsmehrkosten und Mangelbeseitigungskosten von der Klägerin verlangt.

Mit Vertrag vom 12. April 2011 beauftragte die Beklagte zu 1) die Klägerin mit der Durchführung von Innenputzarbeiten an dem Bauvorhaben XY-Straße in Düsseldorf. Vertragsbestandteile sollten laut Ziffer 2 des Vertrags u. a. die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und das zugrundeliegende Leistungsverzeichnis sein.

Das Leistungsverzeichnis bezieht sich im Einzelnen auf fünf Häuser (A bis E) und sieht für das Haus B Gesamtkosten von 23.020,91 EUR netto vor. Die Gesamtkosten für alle Häuser sollten 135.921,70 EUR netto zzgl. Stundenlohnarbeiten von 40,- EUR netto für einen Facharbeiter und 20,- EUR netto für einen Helfer, insgesamt ausweislich des Leistungsverzeichnisses 4.800,- EUR netto, betragen.

Ausweislich Ziffern 4.5 und 10.2 des Vertrags vom 12. April 2011 sollte die Klägerin sich mit Abzügen von ihren Rechnungen in einer Gesamthöhe von 1,2 % an den Kosten des Bauvorhabens beteiligen (sog. Umlagen).

Die sich aus dem Leistungsverzeichnis ergebenden Gesamtkosten von 135.921,70 EUR wurden in dem Werkvertrag vom 12. April 2011 als Pauschalpreis vereinbart. Die Fertigstellung des Bauvorhabens sollte am 8. September 2011 erfolgen. Wegen der weiteren Details wird auf den Vertrag, Anlage 1 im Anlagenband der Klägerin, und auf das Leistungsverzeichnis, Anlage H1 im Anlagenband der Beklagten, verwiesen.

Im August 2011 rügte die Beklagte zu 1) mehrfach, dass die Leistungen der Klägerin nicht fristgerecht oder mangelhaft ausgeführt würden. Unter dem 26. August 2011 erstellte die Beklagte zu 1) eine Liste, aus der sich ein unzureichender Leistungsstand und Mängel im Haus B ergeben sollen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage H9 (Anlage zum Sitzungsprotokoll vom 22. März 2019, Bl. 570 ff GA) verwiesen.

Mit Schreiben vom 19. August 2011 (Anlage K16 im Anlagenband der Klägerin) teilte die Klägerin der Beklagten zu 1) mit, dass "aufgrund falscher Anschuldigungen und Unterstellungen Ihrerseits das Verhältnis deutlich gespannt" sei, "was gestern darin mündete, dass [die Klägerin ihr] Einverständnis mündlich abgegeben" habe, "den Bauvertrag nach Fertigstellung von Haus B aufzulösen".

Am 23. August 2011 räumten Mitarbeiter der Klägerin die Baustelle und entfernten die Putzmaschine sowie weitere Geräte und Werkzeuge. Zu diesem Zeitpunkt waren mit Ausnahme von Vorbereitungen für die Innenputzarbeiten im Haus C weder Arbeiten an den anderen Häusern, also A, C, D und E, noch an den Treppenhäusern vorgenommen worden.

Mit Schreiben vom 25. August 2011 erklärte die Beklagte zu 1) gegenüber der Klägerin die Kündigung des Vertrages vom 12. April 2011 mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund. Sie begründete die Kündigung mit der durch die Klägerin erfolgten Räumung der Baustelle. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten dazu erklärt, für die Beklagte zu 1) nicht weiter tätig zu werden. Wegen der weiteren Details wird auf die Kündigung vom 25. August 2011 im Anlagenband der Klägerin verwiesen.

Daraufhin stellte die Klägerin der Beklagten zu 1) unter dem 1. September 2011 eine Schlussrechnung über insgesamt 35.044,00 EUR brutto (Anlage K4). Für das Haus B verlangte sie als Rechnungsposition 1) 23.020,91 EUR netto. Neben weiteren - in der Berufung nicht mehr streitigen 231,74 EUR, 433,93 EUR, 750,00 EUR, 649,90 EUR, 430,05 EUR, 960,00 EUR und 450,00 EUR - Rechnungspositionen begehrte sie unter Pos. 8) 2.880,- EUR (72 Stunden á 40,- EUR) netto wegen Behinderungen, die sie mit Schreiben vom 16. August 2011 gerügt hatte. In diesem Schreiben hatte sie mitgeteilt, dass drei ihrer Mitarbeiter am 12., 15. und 16. August 2011 wegen fehlender Vorarbeiten durch die Beklagte zu 1) ...

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