Normenkette

KWG § 32; WpHG § 2 Abs. 3, § 31 Abs. 2 Nr. 1, §§ 37a, 37h; ZPO § 32; HGB §§ 1 ff.; BGB §§ 195, 199 Abs. 1, § § 249 ff., § 288 Abs. 1 S. 2, §§ 291, 826, 830, 830 Abs. 2, §§ 849, 852 Abs. 1 a.F.; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 13.11.2007; Aktenzeichen 10 O 97/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.01.2011; Aktenzeichen XI ZR 195/08)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Kläger wird das am 13. November 2007 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (10 O 97/07) unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  • I.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) EUR 151.311,25 nebst 4 % Zinsen

    aus EUR

    4.000,00

    vom 26.07.2002 bis 05.08.2002,

    aus EUR

    34.610,00

    vom 06.08.2002 bis 27.08.2002,

    aus EUR

    56.568,00

    vom 28.08.2002 bis 12.09.2002,

    aus EUR

    66.868,00

    vom 13.09.2002 bis 25.09.2002,

    aus EUR

    82.368,00

    vom 26.09.2002 bis 28.10.2002,

    aus EUR

    104.318,00

    vom 29.10.2002 bis 22.11.2002,

    aus EUR

    141.403,00

    vom 23.11.2002 bis 28.01.2003,

    aus EUR

    166.403,00

    vom 29.01.2003 bis 18.03.2003,

    aus EUR

    178.503,00

    vom 19.03.2003 bis 22.03.2003,

    aus EUR

    192.703,00

    vom 23.03.2003 bis 30.10.2003,

    aus EUR

    198.303,00

    vom 31.10.2003 bis 11.12.2003,

    aus EUR

    184.447,06

    vom 12.12.2003 bis 22.03.2004,

    aus EUR

    192.439,64

    vom 23.03.2004 bis 07.04.2004,

    aus EUR

    194.947,00

    vom 08.04.2004 bis 22.04.2004,

    aus EUR

    179.939,58

    vom 23.04.2004 bis 24.11.2004,

    aus EUR

    162.254,58

    vom 25.11.2004 bis 11.07.2005,

    aus EUR

    155.623,83

    vom 12.07.2005 bis 13.11.2005 und

    aus EUR

    151.311,25

    vom 14.11.2005 bis 01.04.2007

    sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 151.311,25 seit dem 02.04.2007 zu zahlen.

  • II.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) weitere EUR 2.393,38 zu zahlen.

  • III.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) EUR 185.766,00 nebst 4 % Zinsen

    aus EUR

    5.500,00

    vom 16.11.2001 bis 22.01.2002,

    aus EUR

    60.500,00

    vom 23.01.2002 bis 04.02.2002,

    aus EUR

    65.000,00

    vom 05.02.2002 bis 19.02.2002,

    aus EUR

    92.700,00

    vom 20.02.2002 bis 22.03.2002,

    aus EUR

    119.800,00

    vom 23.03.2002 bis 25.03.2002,

    aus EUR

    146.900,00

    vom 26.03.2002 bis 07.06.2002,

    aus EUR

    170.566,00

    vom 08.06.2002 bis 16.07.2003,

    aus EUR

    175.566,00

    am 17.07.2003,

    aus EUR

    180.566,00

    vom 18.07.2003 bis 02.09.2003,

    aus EUR

    185.766,00

    vom 03.09.2003 bis 01.04.2007

    sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 185.766,00 EUR seit dem 02.04.2007 zu zahlen.

  • IV.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) weitere EUR 3.144,56 zu zahlen.

  • V.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 3) EUR 10.000,00 nebst 4 % Zinsen vom 24.06.2003 bis 01.04.2007 sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2007 zu zahlen.

  • VI.

    Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 3) weitere EUR 871,31 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des von ihm zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Kläger begehren von der Beklagten, einem US-amerikanischen Online-Brokerunternehmen, den Ersatz von Verlusten, die sie bei Börsentermingeschäften an der US-amerikanischen Börse erlitten haben.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Kläger hätten einen Sachverhalt, aus dem sich eine Beteiligung der Beklagten an einer unerlaubten Handlung der B & K GmbH ergebe, nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt. Es sei weder ersichtlich, dass die Beklagte von einer fehlenden Aufklärung der Kläger Kenntnis gehabt habe, noch hätten die Kläger die Voraussetzungen eines "Churning" oder einer "Kick-Back-Vereinbarung" vorgetragen. Eigene Aufklärungspflichten über die mit den Anlagegeschäften verbundenen Risiken hätten der Beklagten demgegenüber nicht oblegen. Auch ein Verstoß der Beklagten gegen § 32 KWG sei nicht ersichtlich.

Hiergegen richten sich die Berufungen der Kläger, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgen.

Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte sei ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig. Die vom Landgericht herangezogene Entscheidung BGHZ 147, 343 ff. sei nicht einschlägig. Die Beklagte habe eine Kick-Back-Vereinbarung geschlossen, so dass eine Aufklärung auch durch die Beklagte habe erfolgen müssen. Auch ein Churning sei angesichts der Zahl der Geschäfte gegeben. Schließlich habe sich die Beklagte an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch die B & K GmbH vorsätzlich beteiligt, da sie billigend in Kauf genommen habe, dass nicht ausreichend über die Risiken aufgek...

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