Verfahrensgang

LG Krefeld (Urteil vom 06.12.2005; Aktenzeichen 7 O 70/02)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Krefeld vom 6.12.2005 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und die Widerbeklagte zu 2. als Gesamtschuldner zu 1 %, im Übrigen trägt sie die Klägerin allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin und der Widerbeklagten zu 2. wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

Gründe

I. Die Klägerin und die Beklagte als Nachfolgerin der ehemaligen Firma D. R.-Ölfabrik B. und Co. standen in langjährigen Geschäftsbeziehungen zueinander. Die Klägerin stellt Gartendünger (O.-Animalin) her. Die Beklagte stellt Rizinusschrot her. Seit 1978 bezieht die Klägerin ausschließlich von der Beklagten Rizinusschrot als Beimischung zum Gartendünger.

Der Rizinusschrot wird wie folgt gewonnen: Die Beklagte presst Rizinusbohnen und gewinnt daraus Rizinusöl erster Wahl. Zurück bleibt ein ölhaltiger sog. Rizinuskuchen. Aus ihm wird durch Extraktion noch einmal Öl gewonnen, Rizinusöl zweiter Wahl. Der dann entölte Rizinuskuchen enthält Rizin, ein Eiweißgift. Dieses Rizin kann durch Erhitzen inaktiviert werden. Dieses Erhitzen geschieht bei der Beklagten gleichzeitig mit der Gewinnung des Öls zweiter Wahl. Der von der Beklagten bezogene Rizinusschrot wurde dem von der Klägerin hergestellten Endprodukt mit 200-450 g pro kg beigemischt.

Ab August 2000 ereigneten sich Fälle von Hundevergiftungen. Nach Auskunft ihrer Besitzer hatten die Hunde zuvor von dem Dünger der Klägerin gefressen. Bis August 2001 ereigneten sich 45 Fälle, in denen die Hunde nach der Aufnahme des Düngers verendeten.

Im August 2000 unterrichtete die Klägerin die Beklagte von den Vorfällen. Sie äußerte den Verdacht, dass der Rizinusschrot hochgiftiges Rizin enthalte. Die Beklagte wies diesen Vorwurf zurück.

Am 29.6.2001 verfügte die Klägerin einen vorläufigen Verkaufstopp und gab begleitend Presseinformationen heraus. Auch die Beklagte reagierte mit Presseerklärungen, in denen sie darauf hinwies, dass ihr Schrot nach gesetzlichen Vorschriften weder giftig noch gesundheitsschädlich sei.

Am 13.7.2001 waren Vertreter beider Parteien zu einem Gespräch im Ministerium für Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen geladen. Es wurde die Frage erörtert, ob die Todesfälle bei den Hunden auf nicht ausreichend denaturiertes Rizin zurückzuführen seien. Am 20.7.2001 zeigte die Klägerin der Beklagten an, dass sie eine Rückrufaktion vornehmen wolle, und forderte die Beklagte auf, sich an den Kosten zu beteiligen. Die Beklagte wies dies zurück und stellte das Erfordernis für eine Rückrufaktion in Abrede.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Kosten der Rückrufaktion mit 5.907.748 EUR veranschlagt. Sie geht davon aus, dass auch zukünftige weitere Schäden nicht auszuschließen seien.

Die Klägerin hat beantragt,

1. Die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.907.748 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.7.2002 und nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz von 4.482.950,46 EUR für die Zeit vom 21.12.2001 bis zum 17.7.2002,

2. festzustellen, dass die Beklagte ihr für alle weiteren künftigen Schäden haftet, die ihr infolge des Präventivtausches der Düngemittel im Zusammenhang mit dem von der Beklagten bezogenen Rizinusschrot entstehen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, widerklagend die Klägerin und die Widerbeklagte zu 2. als deren persönlich haftende Gesellschafterin als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 52.966,41 EUR zu zahlen nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.10.2004.

Die Klägerin und die Widerbeklagte zu 2. haben beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Mit der Widerklage macht die Beklagte den Kaufpreis für gelieferten Rizinusschrot aus der Zeit ab Juni 2001 geltend.

Im Übrigen hat sie die Auffassung vertreten, dass der von ihr gelieferte Rizinusschrot fehlerfrei gewesen sei, weil er den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe. Wegen des Weiteren Sachverhaltes wird auf die Feststellungen im angefochtenen landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Grad der Toxizität des gelieferten Rizinusschrotes. Hierzu sind Proben aus den bei der Beklagten erfolgten Rückstellungen aus der Produktion 2000 und 2001 genommen worden. Wegen des Beweisergebnisses wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dr. K. vom 18.7.2004 Bezug genommen, sowie auf das Ergebnis der mündlichen Anhörung des Sachverständigen in der Sitzung vom 12.7.2005 (Bl. 856 ff. d.A.).

Mit dem angefochtenen Urteil hat das LG di...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge