Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 31.08.2005; Aktenzeichen 91 O 61/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.10.2009; Aktenzeichen KZR 34/06)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.8.2005 verkündete Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 91 O 61/03 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

V. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 30 Mio. EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist als Teilnehmernetzbetreiberin im Sprachtelefoniebereich sowie als Auskunftsdienstleister und Herausgeber von Telefonbuchverzeichnissen tätig. Im Rahmen ihrer Tätigkeit als Telefondienst- und Teilnehmernetzbetreiberin erhebt und verwaltet sie Kundendaten, die sie für die Erbringung ihrer Dienstleistungen und deren Abrechnung benötigt. Es handelt sich hierbei vornehmlich um den Namen, die Anschrift und die Telefonnummer des Kunden (sog. Grunddaten) sowie andere notwendige Vertragsdaten. Diese Kundendaten verwaltet die Klägerin in ihrer Datenbank A.. Darüber hinaus unterhält die Klägerin eine Datenbank mit Namen D., die sie zu dem Zweck aufgebaut hat, Teilnehmerdaten für Verzeichnis- und Auskunftsdienste bereitstellen zu können. In D. enthalten sind die Kundenteilnehmerdaten aus A., soweit die Kunden einer Aufnahme ihrer Daten in ein Teilnehmerverzeichnis nicht widersprochen haben, sowie sog. Carrier. Hierbei handelt es sich um Kundendaten, die von Wettbewerbern der Klägerin geliefert werden, die selbst kein eigenes Teilnehmerverzeichnis herausgeben oder keinen eigenen Auskunftsdienst betreiben.

Die Beklagte ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der t. AG. Sie betreibt ebenso wie die Klägerin einen telefonischen Auskunftsdienst.

Mit Datum vom 11./31.10.2000 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Überlassung von Teilnehmerdaten. Die Beklagte ist danach verpflichtet, ein monatliches Nutzungsentgelt in Abhängigkeit von der Art der Nutzung und der Anzahl der jeweiligen Nutzungsfälle zu zahlen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 11./31.10.2000 (Anl. K 1) Bezug genommen.

Anfang des Jahres 2002 kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten über den Umfang der monatlichen Nutzungsmeldungen und die hierauf basierende Entgeltberechnung. Ab März 2002 erteilte die Beklagte der Klägerin nur noch unvollständig und ab Dezember 2004 gar keine Auskunft mehr über die Anzahl der Anrufe bei dem von ihr betriebenen Auskunftssystem bzw. der Anzahl der Zugriffe auf die von ihr betriebene Zugangsseite B. A.. Auf die Abrechnung der Klägerin für Februar 2002 zahlte sie lediglich einen Teilbetrag von 729.138,50 EUR und zwar nur für die Nutzungsfälle, bei denen ein Zugriff auf die Datensätze der Klägerin erfolgt sei. Den Restbetrag von 562.972,96 EUR für die übrigen Nutzungsfälle zahlte sie nicht. Auch die Rechnung für Oktober 2004 vom 19.11.2004 über 186.284,88 EUR bezahlte sie nicht.

Die Klägerin nahm die Beklagte daraufhin im Wege der Stufenklage auf Auskunft (Klageantrag zu 1)-3)) und Zahlung der noch nicht beglichenen Rechnungen in Anspruch (Klagenantrag zu 5) und 6)). Darüber hinaus begehrte sie Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, zukünftig die Anzahl der Anrufe zu melden und den vereinbarten Preis zu zahlen (Klageantrag zu 4)).

Das LG hat mit Urteil vom 31.8.2005 die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der in der Hauptsache auf Zahlung von 186.284,88 EUR gerichtete Klageantrag zu 6) sei unzulässig. Die Voraussetzungen für eine zulässige Klageänderung (§ 263 ZPO) seien nicht erfüllt. Die Klageanträge zu 1) - 5) seien unbegründet. Der mit dem Klageantrag zu 1) a) und b) geltend gemachte Auskunftsanspruch stehe der Klägerin nicht zu. Die in § 4 des Datenüberlassungsvertrages vom 11./31.10.2000 vereinbarte Auskunftspflicht der Beklagten sei ebenso wie die Entgeltregelung in § 3i) des Vertrages wegen Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TKG a.F. gem. § 134 BGB nichtig. Die Entgeltvereinbarung verstoße sowohl hinsichtlich der Entgelthöhe bzw. der zugrunde liegenden Kostenpositionen als auch hinsichtlich des Umlageverfahrens nach Nutzungsfällen gegen § 12 Abs. 1 TKG a.F. Die Kosten für die Erstellung und Unterhaltung der Datenbank D. seien nicht umlagefähig, weil die Datenbank gerade nicht nur für die Datenlieferung an Dritte erforderlich sei, sondern auch und gerade zur Beauskunftung im Rahmen ihres eigenen Telekommunikationsbetriebs. Auch sei mit § 12 Abs. 1 TKG a.F. nicht vereinbar, das konkret zu zahlende Entgelt von der Anzahl der Nutzungsfälle abhängig zu machen. Die erstattungsfähigen Kosten für das tatsächliche Zurverfügungstellen der Daten seien ein fester Fixkostenfaktor, der nicht davon abhängig sei, wie oft der Endnutzer den Auskunftsdienst in Anspruch nehme. Die Klägerin könne nicht...

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