Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 31.07.2003; Aktenzeichen 10 O 107/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.7.2003 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Mönchengladbach unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen zu einem geringen Teil abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.525,07 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.280,09 EUR seit dem 19.3.2003 und aus weiteren 6.244,98 EUR seit dem 14.4.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger, der durch Beschluss des AG Aachen vom 1.1.2002 zum Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn F.-J.L. (im Folgenden: Schuldner) ernannt wurde, verlangt von der Beklagten Zahlung ausstehenden Werklohns. Der Schuldner hatte für die Beklagte aufgrund Vertrages vom 22.2.2001 (Bl. 4 GA), in dem die Geltung der VOB/B vereinbart worden war, Marmorarbeiten an einem Mehrfamilienhaus in R. erbracht. Als Pauschalfestpreis war ein Betrag i.H.v. 249.049,68 DM vereinbart; außerdem kam es während der Bauarbeiten zu drei Nachtragsaufträgen in einem Gesamtvolumen von 6.724,38 DM.

In dem Ursprungsvertrag war vereinbart, dass die Beklagte 5 % der "Gesamtabrechnungssumme" als Sicherheit für die Dauer der mit fünfeinhalb Jahren vereinbarten Gewährleistungsfrist einbehalten durfte und gegen Vorlage einer Bankbürgschaft ("auf erste schriftliche Anforderung") auszuzahlen hatte.

Im Rahmen der zwischen den Parteien geführten Korrespondenz über die Abrechnung des Bauvorhabens teilten die Bevollmächtigten der Beklagten dem Kläger unter dem 23.8.2002 mit, dass sich unter Berücksichtigung von Gegenansprüchen der Beklagten zugunsten des Schuldners ein offener Restbetrag i.H.v. 8.280,09 EUR ergebe (Bl. 14 GA). Dieser Betrag errechnete sich wie folgt:

Auftragssumme Hauptauftrag 249.049,68 DM

./. 1,1 % für Baustrom, Versicherung und Schuttbeseitigung 2.739,55 DM

./. 5 % Sicherheitseinbehalt 12.452,48 DM

./. Gegenforderungen wg. Mängeln 27.386,17 DM

Auftragssumme Nachträge 6.724,38 DM

./. 6,1 % für Baustrom, Versicherung, Schuttbeseitigung und Sicherheitseinbehalt 410,19 DM

Berechtigte Nachforderungen der Gesamtschuldnerin 4.781,92 DM

./. 6,1 % für Baustrom, Versicherung, Schuttbeseitigung und Sicherheitseinbehalt 291,70 DM

Zwischensumme 217.275,89 DM

./. 3 % Skonto 6.518,28 DM

Zwischensumme 210.757,61 DM

./. Abschlagszahlungen 194.563,17 DM

Restbetrag 16.194,44 DM

= 8.280,09 EUR

Zugleich baten die Bevollmächtigten der Beklagten den Kläger um Bestätigung, dass ausstehende Arbeiten an den Innenfensterbänken der Wohnung Nr. 3.04 ausgeführt seien.

Mit Schreiben vom 3.9.2002 (Bl. 186 d. GA) forderte die Beklagte den Schuldner auf, bis zum 10.9. die Fensterbänke der Wohneinheit 3-04 abzuschleifen. Eine Nachfrist mit der Androhung, die Leistung abzulehnen und anderweitig durchführen zu lassen, erfolgte mit Schreiben vom 19.9.2002 unter Fristsetzung bis zum 26.9.2002 (Bl. 189 d. GA). Da eine Durchführung der Arbeiten nicht erfolgte, beauftragte die Beklagte die Firma L. mit den Arbeiten, die sie gem. Rechnung vom 22.10.2002 (Bl. 191 d. GA) zum Preis von 121,87 EUR durchführte.

Mit Schreiben vom 10.10.2002 (Bl. 43 GA) forderte die Beklagte den Kläger auf, weitere im Einzelnen bezeichnete Mängel an den von dem Schuldner vorgenommenen Arbeiten beseitigen zu lassen und setzte hierfür eine Frist bis zum 23.10.2002. Daraufhin ließ der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 16.10.2002 (Bl. 65 GA) mitteilen, dass er grundsätzlich bereit sei, "die gerügten Mängel kurzfristig zu prüfen bzw. prüfen zu lassen und, sofern eine Verantwortlichkeit der Firma L. vorliegt, diese auch beheben zu lassen". Zugleich ließ der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf § 648a BGB auffordern, eine Sicherheitsleistung i.H.v. 28.500 DM zu erbringen. Der Kläger ließ der Beklagten für die Erbringung der Sicherheitsleistung eine Frist bis zum 21.10.2002 setzen und kündigte an, weitere Arbeiten, insb. die geforderten Nachbesserungsarbeiten zu verweigern, falls die Sicherheit nicht gestellt werde. Mit Anwaltsschreiben vom 24.10.2002 (Bl. 67 GA) ließ die Beklagte dem Kläger mitteilen, dass die Sicherheitsleistung "in Ansehung eines rechnerisch ausstehenden Werklohnanspruches von 28.500 DM = 14.316,17 EUR (...) in Form einer Bankbürgschaft" erbracht werde. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 21.11.2002 (Bl. 88 GA) ließ die Beklagte dem Kläger mitteilen, die Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung seien inzwischen geschaffen worden. Der Kläger möge jedoch dazu Stellung nehmen, ob er als Insolvenzverwalter bereit und in der Lage sei, die vorhandenen Mängel zu beseitigen.

Unter dem 28.2.2003 ließ der Kläger die Beklagte auffordern, den als Sicherheitsleistung einbehaltenen Betrag i.H.v. 6.366,85 EUR bis zum 10.3.2003 auf ein Sperrkonto einzuzahlen (Bl. 32 GA). Mit weiterem Schreiben vom 17.3.2003 (...

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