Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Mai 2022, 10 O 12/19 (Kart), wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

III. Dieses Urteil sowie das angegriffene Urteil des Landgerichts Dortmund sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die jeweilige Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird in Abänderung des landgerichtlichen Urteils für beide Rechtszüge auf 100.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen eines von ihm behaupteten Verstoßes gegen kartellrechtliche Regelungen auf Unterlassung in Anspruch.

Die Beklagte zu 1) ist die Mutter des T.-Konzerns, die zusammen mit ihrer 100%-Tochter, der Beklagten zu 2), Lastkraftwagen (LKW) der Marke X. produziert und vertreibt. Dabei veräußern sie die produzierten Neufahrzeuge EU-weit in den jeweiligen Ländern an T.-Tochtergesellschaften (nationale Distributoren), die diese sodann über ein Netz zugelassener Händler an Endkunden verkaufen. Gelegentlich verhandeln die Distributoren auch unmittelbar mit Endkunden. Die autorisierten Händler sind entweder unabhängige Unternehmen oder Tochtergesellschaften der jeweiligen Distributoren.

Der Kläger ist Kaufmann und handelt mit LKW-Neuwagen. Seine Tätigkeiten verrichtet er überwiegend von seinem Firmensitz in ... aus. Er arbeitet als freier Händler und gehört nicht zu den von T. zugelassenen Händlern. Er kann daher T.-Lkw zum Weiterverkauf nur mittelbar derart erwerben, dass andere Erwerber (etwa LKW-Flottenbetreiber) diese bei den zugelassenen Händlern für vermeintlich eigene Zwecke erwerben, um sie dann an den Kläger weiterzureichen, der sie anschließend in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an seine Abnehmer weiterverkauft. Der Kläger ist in der Regel grenzüberschreitend tätig und nutzt den Umstand, dass die Beklagten, um ihre Angebote an die jeweilige lokale Kaufkraft und Nachfrage anzupassen, die LKW-Neuwagen in den verschiedenen EU-Mitgliedsstaaten und Regionen zu unterschiedlichen Verkaufspreisen verkaufen (Parallelhandel). Dabei können die Preisunterschiede bis zu 20 % und mehr betragen.

Der Kläger beruft sich zur Begründung seines Unterlassungsanspruches auf ein von ihm in englischer Originalsprache zur Akte gereichtes Schriftstück aus Oktober 2012, in dem die britische Tochtergesellschaft der Beklagten, T.1, Ausführungen zu einer "T. Warranty" macht. Nach den von den Parteien vorgenommenen Übersetzungen enthält das von ihnen als "First Owner Warranty" (nachfolgend auch FOW) oder "First Buyer Warranty" bezeichnete Schriftstück folgenden Inhalt:

"T. Gewährleistung

Neue T.-Fahrzeuge und neue T.-Teile (T.-Produkte)

T.-Händler vertreiben neue T.-Fahrzeuge und neue T.-Teile als Vertragshändler an den Erstabnehmer mit einem vertraglichen Gewährleistungsversprechen aus dem Verkauf, das sich nach den nachfolgende Konditionen bestimmt.

T.1 vertreibt neue T.-Fahrzeuge und neue T.-Teile an ihre zugelassenen Händler mit der zwischen T.1 und dem erwerbenden Händlern vereinbarten vertraglichen Gewährleistung. Weder T.1 (es sei denn sie besitzt oder kontrolliert den verkaufenden Händler oder verkauft direkt) noch T.2 gibt gegenüber dem Erstabnehmer eine direkte Garantie ab, weil diese nicht Partei des Kaufvertrages sind, noch beabsichtigen sie, irgendwelche Vorteile oder Pflichten unter dem Vertrag durchzureichen.

T. 'Ersterwerber' Garantie

Die Garantie des verkaufenden Händlers (oder von T.1 im Fall von Direktvertrieb) gilt allein für den Ersterwerb von diesem Verkäufer ('der Kunde') und gilt nicht zugunsten nachfolgender Erwerber/Nutzer, es sei denn dies wurde vorab schriftlich mit T. oder dem verkaufenden Händler vereinbart. ..."

Hinsichtlich der englischen Originalfassung und des weiteren Inhaltes wird auf die Anlage 1 zur Klageschrift (GA Bl. 18 ff.) Bezug genommen.

Der Kläger erwarb in den Jahren 2016 und 2017 über eine slowenische Spedition verschiedene LKW, die diese zuvor bei dem zum Konzern der Beklagten gehörenden slowenischen Händler erworben hatte. Die LKW wurden vom Kläger vereinbarungsgemäß an einen Endkunden in Finnland ausgeliefert. Die slowenische Firma hatte diese aufgrund der Vorgaben des Händlers zuvor für mindestens einen Tag auf sich zulassen müssen. Als an den LKW in Finnland Mängel auftraten, verlangte die finnische Reparaturwerkstatt unter Hinweis darauf, dass die First Buyer Warranty gegenüber dem finnischen Kunden nicht mehr gelte, die Bezahlung der Reparaturleistungen.

Im Jahr 1998 hatte der Kläger einen T.-LKW an die in Deutschland ansässige W. veräußert. In der Vergangenheit hat er zudem in Deutschland LKW gekauft und nach Dänemark verkauft. Die FOW wurde zu diesem Zeitpunkt nach Erinnerung des Klägers noch nicht verwendet.

T. repariert im Ausland unter G...

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