Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 7 O 19/20)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 04.08.2020 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf aufgehoben.

Die Klage ist dem Grunde nach zu einem Drittel gerechtfertigt.

Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, auch des Berufungsverfahrens, bleibt dem Endurteil im Betragsverfahren vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Die Klägerin, ein Wohnungsbauunternehmen, beauftragte die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der Vollarchitektur für den Bau der "Siedlung A." in Düsseldorf. Sie nimmt die Beklagte auf Leistung von Schadensersatz wegen einer angeblich fehlerhaften Architektenleistung im Zusammenhang mit der Verlegung von Parkett in der Mehrzahl der Wohnungen in der Siedlung in Anspruch. Die Klägerin hat die beklagte Architekten-GmbH zunächst gemeinsam mit dem ausführenden Parkettverlegeunternehmen, der Streithelferin zu 1., vor dem Landgericht Essen (4 O 215/19) in Anspruch genommen. Das Landgericht Essen hat den Rechtsstreit gegenüber der hiesigen Beklagten abgetrennt und an das Landgericht Düsseldorf verwiesen. Gegenüber der Streithelferin zu 1. ist der Rechtsstreit noch vor dem Landgericht Essen anhängig.

Das streitgegenständliche Bauvorhaben betraf den Neubau von 4 Mehrfamilienhäusern mit insgesamt 65 Wohneinheiten. Alle Wohneinheiten verfügen über eine Fußbodenheizung. In 53 der Wohnungen ist Parkett verlegt. In die Ausschreibung der Parkettarbeiten hatte die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Verwendung von Parkett des Fabrikats "B.." aufgenommen (Anlage K 4, Bl. 31 ff. GA). Dies beruhte auf dem Wunsch der Klägerin, die bereits zuvor in mehreren Bauvorhaben, die sie mit der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin umgesetzt hatte, Parkett dieses Fabrikats hatte verlegen lassen und damit gute Erfahrungen gemacht hatte. Die Streithelferin zu 1. bot daraufhin Parkett des Fabrikats "C." des Herstellers D. an. Dieses Parket wurde anschließend entsprechend dem Auftrag, den die Klägerin selbst erteilte, Anfang 2014 von dem Streithelfer zu 1. eingebaut.

Nach Einzug der Mieter zwischen April 2014 und April 2015 kam es zu Verformungen des Parketts in Form von Schüsselungen und Kantenerhöhungen. Ursache der Verformungen ist, dass das Parkett bei Nutzung der Fußbodenheizung an der Oberfläche zu heiß und insgesamt zu trocken wird und sich dann verformt.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob bzw. wann die Klägerin, die die Parkettverlegearbeiten selbst in Auftrag gab, die "Reinigungs- und Pflegeanweisung" (z. B. Bl. 328 GA), die "Allgemeine Hinweise zu Parkettböden" (z. B. Bl. 326 ff. GA) und das Technische Datenblatt (z. B. Bl. 729 ff. GA) erhalten hatte.

Das Technische Datenblatt des Parketts "C." enthält unter der Überschrift "Fußbodenheizung" für die Verlegung auf Warmwasser Fußbodenheizung einige Bedingungen und führt unter anderem aus:

"Der Vorlauf der Fußbodenheizung ist so zu einzustellen, dass die Oberflächentemperatur 26 °C nicht übersteigt. Ggf. Automatische Abschaltung der Heizung."

Das Merkblatt "Allgemeine Hinweise zu Parkettböden" führt unter anderem aus:

"Während des Betriebes der Heizung soll die Oberflächentemperatur des Parkettbodens 25 - 27 ° C nicht überschreiten, um Schäden am Parkett zu vermeiden."

Die "Reinigungs- und Pflegeanweisung" enthält keine Angaben zu der einzuhaltenden Oberflächentemperatur.

Unter dem 15.01.2014 (BK 5, Bl. 325 GA) und wiederholt unter dem 20.01.2014 (BK 6, Bl. 331 GA) schrieb die Streithelferin zu 1. an die Klägerin

"Bezug nehmend auf unser Schreiben vom 18.12.2013 erhalten Sie als Anlage beigefügt die Reinigungs- und Pflegeanweisung über den zu verlegenden Parkettboden."

Die Klägerin bestreitet den Zugang dieser Schreiben.

Am 19.02.2014 übersandte die Streithelferin zu 1. an die Beklagte die Pflegeanleitung, die allgemeinen Hinweise und das Technische Datenblatt (NK 7, Bl. 340 GA). Die Beklagte selbst erteilte über die streitige Zusendung dieser Unterlagen an die Klägerin hinaus dieser gegenüber keine Hinweise zur beim Betrieb der Fußbodenheizung einzuhaltenden Temperatur.

Die Klägerin hat das Parkett inzwischen nahezu vollständig austauschen lassen und begehrt mit der Klage die ihr hierfür entstandenen Kosten ersetzt. Die Klägerin meint, Parkett, für das vom Hersteller - wie hier - Beschränkungen der zulässigen Oberflächentemperatur unterhalb von 29 °C vorgegeben würden, weise keine Eignung für die Verlegung auf einer Fußbodenheizung auf. Der Beklagten sei zur Last zu legen, dass sie die technischen Daten des Parketts nicht rechtzeitig abgefragt habe. Der Einsatz eines Fachbauleiters für die Haustechnik entlaste die Beklagte nicht, da die Schnittstelle zwischen Parkettmaterial und Ausführung/Einstellung der Fußbodenheizung der Überwachung durch einen Architekten bedürfe. Das Verhalten der Nutzer habe allenfalls eine untergeordnete Rolle gespielt.

Die Bekl...

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