Leitsatz (amtlich)

1. Der Mietkäufer ist wie ein Leasingnehmer für die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Übernahmebestätigung verantwortlich; der Lieferant ist insoweit nicht Erfüllungsgehilfe des Mietverkäufers (Anschluss an BGH v. 20.10.2004 - VIII ZR 36/03, BGHReport 2005, 137 = MDR 2005, 201 = ZMR 2005, 38).

2. Behauptet der Mietkäufer, den gemieteten Gegenstand nicht erhalten zu haben, obliegt ihm der Nachweis der unrichtigen Übernahmebestätigung.

3. Der Schaden des Mietkäufers liegt nicht im Verlust noch ausstehender Mietkaufraten, sondern im Verlust des an den Lieferanten entrichteten Kaufpreises.

 

Normenkette

BGB §§ 242, 535, 812; BGB a.F. § 323

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 29.04.2004; Aktenzeichen 7 O 7/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels - das am 29.4.2004 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des LG Wuppertal teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68.779,17 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9.9.2001 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, 86.923,25 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 24.5.2002 an die Beklagte zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 56 % und die Beklagte 44 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die klagende Mieterin vereinbarte mit der beklagten Vermieterin den "Mietkauf" eines Kettenbaggers. Sie hatte zuvor an die Beklagte eine Vorauszahlung von 113.607,94 DM erbracht. Nach Vertragsschluss übersandte die Klägerin der Beklagten eine Übernahmebestätigung betr. den Bagger. Außerdem zog die Beklagte eine Miete für November 1999 per Lastschrift ein. Als weitere Zahlungen nicht erfolgten, kündigte die Beklagte den Vertrag fristlos und versuchte vergeblich, den Bagger sicherzustellen. Die Klägerin verlangte von dem Lieferanten Rückabwicklung des Kaufvertrages und machte ggü. der Beklagten geltend, den Bagger nie erhalten zu haben. Die Klägerin verlangte von der Beklagten Rückzahlung aller Geldbeträge. Widerklagend forderte diese Schadensersatz in Höhe der noch offenen Mieten und Kosten eines ohne Erfolg gegen einen Bürgen der Beklagten geführten Prozesses (LG Berlin - 36 O 425/00).

Das LG hat der Klage nach Beweisaufnahme stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten führte überwiegend zum Erfolg der Widerklage.

 

Entscheidungsgründe

A. Wegen des Vortrags und der Anträge der Parteien in erster Instanz wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils verwiesen.

Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, die Klageforderung bestehe nicht, weil die fehlende Übergabe des Kettenbaggers nicht bewiesen sei, und ihre Widerklage sei jedenfalls wegen des an die Lieferantin gezahlten Kaufpreises von 278.400 DM begründet.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten und Beiakten Bezug genommen.

B. Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet, nämlich im wesentlichen hinsichtlich der vom LG abgewiesenen Widerklage.

I. Das LG hat der Klage auf Rückzahlung der unstreitig von der Klägerin an die Beklagte auf den Mietkaufvertrag geleisteten Zahlungen i.H.v. 134.502,36 DM = 68.779,17 EUR i.E. zu Recht stattgegeben, und zwar gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 323 Abs. 1 BGB a.F..

1. Der Senat folgt der Kammer in der Bewertung, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass die Beklagte der Klägerin den Mietkaufgegenstand nicht zur Verfügung gestellt hat und dazu auch nicht in der Lage ist. Die das Gegenteil dokumentierende Übernahmebestätigung vom 4.10.1999 steht dem nicht entgegen. Sie enthält kein Schuldanerkenntnis, sondern bürdet dem Mietkäufer nur die Beweislast für die von ihm behauptete Unrichtigkeit der Erklärung auf (BGH v. 1.7.1987 - VIII ZR 117/86, MDR 1988, 137 = CR 1987, 591 = CR 1988, 111 m. Anm. Bokelmann = WM 1987, 1131 = NJW 1988, 204, für den vergleichbaren Fall der unrichtigen Übernahmeerklärung eines Leasingnehmers; ferner OLG Düsseldorf v. 17.6.2004 - I-10 U 22/04, OLGReport Düsseldorf 2004, 397). Dieser Beweis ist der klagenden Mietkäuferin gelungen. Zur Begründung verweist der Senat auf die Beweiswürdigung des LG, der er sich anschließt.

Die Erhebung und Würdigung der Beweise vor dem LG war notwendig, weil der Vorprozess in Berlin insoweit keine Rechtskraft auch für das hier zu beurteilende Verfahren geschaffen hat. Dort ist lediglic...

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