Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 10.12.2008; Aktenzeichen 25 O 81/07)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.12.2008 verkündete Urteil der 5, Kammer für Handelssachen des LG Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der der Streithelfer der Klägerin fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist mit einem Anteil von ca., 23,52 % am Grundkapital der Beklagten beteiligt Hauptaktionärin der Beklagten ist mit 51,35 % die in Spanien sitzende C. S. A., die zu 100 % im Besitz der L. T. SA stand, die ihrerseits beherrscht wird von ihrer mit 79,97 % beteiligten Hauptaktionärin, der H. L. S. S. A. Deren Hauptaktionär ist Herr E. L. G. zu 51 %.

Die L. T. SA, hält 50 % an der BT GmbH, die ihrerseits Aktionärin der Beklagten mit einem Anteil von 17,9 % (im Jahre 2002) ist.

In der Hauptversammlung der Beklagten vom 5.7.2007 wurden mit den Stimmen der C. SA, und gegen die Stimmen der Klägerin der Vorstand und der Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2006 entlastet, Beschlussvorschläge der Klägerin auf Bestellung eines Sonderprüfers zu Vorgängen im Geschäftsjahr 2006 abgelehnt, Aufsichtsratsmitglieder bestellt und davon abweichende Wahlvorschläge der Klägerin abgelehnt..

Die Klägerin hat ihre Anfechtungsklage sowie ihre Anträge auf positive Beschlussfeststellungen zum einen darauf gestützt, die C. S A. habe ihre Stimmrechte nicht wirksam ausüben können, weil nicht sämtliche sie beherrschenden Unternehmen die notwendigen Stimmrechtsmitteilungen abgegeben hätten,

Zum anderen verstießen die Beschlüsse zur Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat gegen § 161 AktG, weil die Beklagte von den Vorgaben des Deutschen Corporate Kodex abgewichen sei, ohne dies offen zu legen, Der Beschluss zur Entlastung des Aufsichtsrats verstoße auch gegen § 136 AktG, weil vier Aufsichtsratsmitglieder die Stimmenmehrheit im Geschäftsführungsorgan der C. S. A. gehabt hätten.

Sie und ihre beiden Streithelfer haben beantragt,

1) den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 5.7.2007 zu Tagesordnungspunkt 2, mit dem die Hauptversammlung dem Vorstand Entlastung für das Geschäftsjahr 2006 erteilt hat, für nichtig zu erklären,

2) den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 5.7.2007 zu Tagesordnungspunkt 2, mit dem die Hauptversammlung die Bestellung eines Sonderprüfers abgelehnt hat, für nichtig zu erklären,

3) festzustellen, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 5.. Juli 2007 zu Tagesordnungspunkt 2 folgenden Beschluss gefasst hat:

1. Es soll eine Sonderprüfung stattfinden zur Untersuchung der Vorgänge im Zusammenhang mit der im Geschäftsjahr 2006 mit der L.-Gruppe erfolgten Zusammenarbeit der I. AG sowie ihrer Tochtergesellschaften betreffend die Hotels auf G. in den Bereichen Catering, Hotelwäscherei und Einkauf, und zwar insb. zu folgenden Fragen:

a) Hat die Zusammenarbeit mit der L.-Gruppe hinsichtlich der kanarischen Hotels zu einem Schaden der Gesellschaft oder ihrer Tochterunternehmen geführt, insb. weil die von der L.-Gruppe erbrachten Leistungen im Vergleich mit Drittanbietern überteuert waren? Hat der Vorstand im Bereich des Einkaufs dafür Sorge getragen, dass die von den Zulieferern gewährten Mengenrabatte und ähnliche Mengenvorteile in anteilig korrekter Höhe der I. oder ihren Tochterunternehmen zugute kamen? Dauert die Schadenszufügung in diesem Zusammenhang noch an?

b) Wie hoch sind diese Schäden zu beziffern?

c) Konnte sich der Vorstand im Rahmen der Vereinbarung dieser Zusammenarbeit mit der Lopesan-Gruppe auf sachlich rechtfertigende Grunde berufen?

2 Zum Sonderprüfer wird die W. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal, insb. von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft heranziehen,

4) den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 5.7.2007 zu Tagesordnungspunkt 3, mit dem die Hauptversammlung dem Aufsichtsrat Entlastung für das Geschäftsjahr 2006 erteilt hat, für nichtig zu erklären,

5) den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 05 Juli 2007 zu Tagesordnungspunkt 3, mit dem die Hauptversammlung die Bestellung eines Sonderprüfers abgelehnt hat, für nichtig zu erklären,

6) festzustellen, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 05, Juli 2007 zu Tagesordnungspunkt 3 folgenden Beschluss gefasst hat:

1 Es soll eine Sonderprüfung stattfinden zur Untersuchung der Vorgänge im Zusammenhang mit der im Geschäftsjahr 2006 mit der L.-Gruppe erfolgten Zusammenarbeit der I. AG sowie ihrer Tochtergesellschaften betreffend die Hotels auf G. in den Bereichen Catering, Hotelwäscherei und Einkauf, und zwar insb. zu der Frage, ob Mitglieder des Aufsichtsrats ihren diesbezüglichen Überwachungspflichten in umfassender Form nachgekommen sind...

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