Entscheidungsstichwort (Thema)

Handelsrecht

 

Normenkette

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1, §§ 287, 304, 525, 540 Abs. 1 Nr. 1; AktG § 82 Abs. 1, §§ 93, 93 Abs. 1, 1 Sätze 1-2, Abs. 2, 2 S. 1, § 112; BGB §§ 134, § 177 ff, § 252 S. 1, § 276 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 29.02.2008; Aktenzeichen 40 O 52/07)

BGH (Aktenzeichen II ZR 146/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.02.2011; Aktenzeichen II ZR 146/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 29. Februar 2008 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Leistungsklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Feststellungsklage wird abgewiesen.

Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft. Sie verlangt vom Beklagten Leistung von Schadensersatz wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten, die dem Beklagten als Vorstandsmitglied der Klägerin oblagen. In der ersten Instanz hat sie überdies die Feststellung weitergehender Ersatzpflichten begehrt. In den Jahren 2000 bis 2003 war die G-GMBH, die später in H-GmbH umfirmierte, Alleinaktionärin der Klägerin. Gesellschafter der Alleinaktionärin waren zum überwiegenden Teil die Gesellschafter der K-GbR sowie sogenannte "Spartenpartner" der früheren G-GMBH. Der Beklagte war Vorstand und von 2000 bis 2003 Leiter der Niederlassung der Klägerin in XY. Neben Herrn L. war er zugleich Hauptgesellschafter der früheren G-GMBH.

Mit Memorandum vom 1. Oktober 2002 (Anlage 1 GA 63 ff.), auf dessen näheren Inhalt im Übrigen Bezug genommen wird, legte der Beklagte den Vollpartnern (Pool-GbR) und Spartenpartnern der Klägerin eine Planung für den Standort XY vor, nach der dieser Standort in den Jahren 2003 bis 2005 erweitert werden sollte. Ausgehend von einem Umsatzvolumen in Höhe von ca. 2,1 Mio € im Jahr 2002 legte der Beklagte seiner Planung für das Jahr 2003 ein Umsatzwachstum auf 3,4 Mio. €, für das Jahr 2004 auf 4,8 Mio. € und für das Jahr 2005 auf 6,5 Mio. € zugrunde. Der Personalstand sollte von 11 auf 38 Mitarbeiter erweitert und neue, wesentlich größere Büroräume sollten angemietet werden. Die bisher gemieteten Büroflächen wiesen eine Grundfläche von 280 qm aus. Die vom Beklagten vorgeschlagenen neuen und bereits im Jahr 2002 mit Genehmigung des Partnerausschusses der K-GbR auch tatsächlich angemieteten Büroflächen verfügten über eine Grundfläche von 825 qm. Noch im Jahr 2002 begann der Beklagte, weiteres Personal einzustellen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Memorandum des Beklagten weitere Unterlagen beigefügt waren, in denen er insbesondere die dem Memorandum zugrunde gelegten Umsatzprognosen näher aufgeschlüsselt und begründet hat. Bereits im Sommer 2003 zeichnete sich ab, dass sich die Umsatzprognosen des Beklagten nicht realisieren ließen. Die Umsätze der Niederlassung XY brachen vielmehr ein. Das Geschäftsjahr 2003 endete mit einem negativen Betriebsergebnis. Zum Sachverhalt im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat sowohl die Leistungs- als auch die Feststellungsklage abgewiesen. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Sie ist der Auffassung, dass das Landgericht die Klagen zu Unrecht abgewiesen habe. Es habe die Darlegungs- und Beweislast im Rahmen eines Schadensersatzprozesses wegen Organhaftung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft nach § 93 Abs. 1 und Abs. 2 AktG verkannt. Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur habe der Vorstand einer Aktiengesellschaft darzulegen und zu beweisen, dass seine unternehmerische Entscheidung pflichtgemäß unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiters getroffen worden sei. Die Gesellschaft habe lediglich einen Sachverhalt darzulegen und zu beweisen, der ein pflichtwidriges Handeln des Vorstandes möglich erscheinen lasse. Diesen Vorgaben entspreche das Klagevorbringen. Hierauf habe der Beklagte nur unzureichend erwidert.

Die Klägerin ist der Auffassung, aktivlegitimiert zu sein. Entgegen den Behauptungen des Beklagten seien zu keinem Zeitpunkt Schadensersatzansprüche der Klägerin an ihre Gesellschafter abgetreten worden. Dies werde durch die bereits vor dem Landgericht überreichten schriftlichen Erklärungen der Aufsichtsratmitglieder und der Gesellschafter der Klägerin vom 10. Dezember 2007 (GA 419 ff.) belegt.

Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages ist die Klägerin nach wie vor der Auffassung, dass der Beklagte als verantwortlicher Vorstand und Leiter der Niederlassung XY der Klägerin entgegen den Geboten eines ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiters und damit in pflichtwidriger Weise an diesem Standort eine Expansionsstrategie betrieben habe, die zum wirtschaftlichen Niedergang dieser Niederlassung geführt habe. Die...

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