Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 12 O 199/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Der Kläger, der in die Liste der gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 UklaG qualifizierten Einrichtungen eingetragen ist, begehrt von der Beklagten, die Spielcasinos betreibt, die Unterlassung, die beiden nachfolgend nur zur Kenntlichmachung kursiv gesetzten und unterstrichenen Sätze in ihrem Formular "Antrag auf Spielersperre (Selbstsperre) an Spiel Casinos" zu verwenden:

"…

Informationen zur Spielersperre (Selbstsperre auf eigenen Antrag)

≫ Ein eingehender Antrag auf Selbstsperre verpflichtet den Glücksspielanbieter, unverzüglich eine Spielersperre für den Antragsteller zu verfügen. Der Glücksspielanbieter handelt dabei ausschließlich in einseitigem Vollzug seiner gesetzlichen Verpflichtung. Die durch den Antrag ausgelöste Verfügung der Spielersperre begründet keine vertragliche Beziehung zwischen Glücksspielanbieter und dem Antragsteller.

…"

Der Kläger hat gemeint, die beiden Sätze seien unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen, da sie die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Selbstsperre leugneten. Nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 15.12.2005, NJW 2006, S. 362 und vom 22.11.2007, NJW 2008, S. 840 käme durch die auf eigenen Antrag des Spielers verfügte Spielersperre ein Vertrag zwischen diesem und dem Glücksspielbetreiber zustande, der darauf gerichtet sei, das Vermögen des Spielers zu schützen. Diese Auslegung habe weiterhin Bestand, da sich die Interessenlage des Spielers und der Spielbank nicht durch den am 01.01.2008 in Kraft getretenen Glücksspielstaatsvertrag geändert habe. Der Glücksspielstaatsvertrag und die ihn ausführenden Gesetze seien zwar für den Spieler Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und begründeten daher bei Nichteinhaltung der nunmehr gesetzlich vorgeschriebenen Selbstsperre deliktische Schadensersatzansprüche gegen die Spielbank. Der Schutz des Spielers durch einen Spielersperrvertrag sei jedoch günstiger, da sich die Spielbank im Bereich des Vertragsrechts nicht gemäß § 831 BGB für das Verschulden ihrer Angestellten entlasten könne und im Übrigen ihr Verschulden auch gemäß § 280 Abs. 1 Satz BGB vermutet werde. Darüber hinaus seien die beanstandeten Klauselbestandteile auch gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB irreführend, da mit ihnen der Spieler über die deliktische Haftung der Beklagten hinweggetäuscht werden solle.

Die Beklagte hat gemeint, die von dem Kläger beanstandeten Sätze seien schon gar nicht Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die in dem Antragsformular enthaltenen "Informationen zur Spielersperre (Selbstsperre auf eigenen Antrag)" würden nur die gesetzlichen Regelungen zur Spielersperre zusammenfassen. Davon abgesehen habe sich mit dem Inkrafttreten des neuen Glücksspielrechts die Rechtslage bezüglich der Spielersperre grundlegend geändert. Seitdem müsse auch der Zutritt zu den Automatenspielsälen von den Spielbanken mit Identitätskontrollen überwacht werden. Außerdem sei nach altem Recht die Sperre eines Spielers, der sich für spielsüchtig gehalten habe, aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung erfolgt, demgegenüber werde ein solcher Spieler nach neuem Recht von Gesetzes wegen gesperrt, wenn und sobald die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 SpielbG NRW vorlägen. Dies zeige sich auch darin, dass gemäß § 6 Abs. 6 SpielbG NRW die Spielersperre mindestens ein Jahr dauere und gemäß § 6 Abs. 7 SpielBG das Kündigungsrecht des Spielers ausgeschlossen sei. Auch sei dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass Selbstsperren anders zu behandeln wären als die Fremdsperren, bei denen unzweifelhaft wegen des entgegenstehenden Willens des Spielers keine vertragliche Vereinbarung zu Stande komme. Schließlich würde die Rechtsauffassung des Klägers zu dem widersprüchlichen Ergebnis führen, dass im Falle der Selbstsperre der Spieler in der Spielbank, bei der er die Sperre beantragt habe, aufgrund vertraglicher Vereinbarung und bei den Spielbanken anderer Betreiber hingegen gemäß § 8 Abs. 1 und 2 GlüStV nur aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gesperrt sei.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Entgegen der Meinung der Beklagten handele es sich bei den beanstandeten Sätzen um Allgemeine Geschäftsbedingungen, da in ihnen die Beklagte die für einen Spielersperrvertrag geltende Rechtslage aus ihrer Sicht darstelle. Diese Klausel sei gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, da sie wesentliche Rechte und Pflichten des Spielersperrvertrages einschränke und dadurch die Erreichung des Vertragszweckes gefährde. § 8 GlüStV begründe lediglich einen Kontrahierungszwang für die Spielbank, mit dem Spieler, der für sich eine Spielersperre beantrage, einen Spielersperrvertrag abzuschließen. Ansonsten habe sich aber durch das neue Glücksspielrecht keine Veränderung der Interessenslage der Beteiligten ergeben, so dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Vertragsnatur der Selbstsperre nach wie vor Gültigkeit habe.

Gegen diese rechtlich...

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