Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 28.09.2005; Aktenzeichen 23 S 435/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des Antragsgegners wird das Urteil der 2a Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 28.9.2005 abgeändert und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Aufhebung des Beschlusses der 2a Zivilkammer des LG Düsseldorf vom 11.7.2005 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin betreibt neben einem mit der Firmenbezeichnung "W." benannten Ladengeschäft einen Versandhandel unter der Bezeichnung "s.de". Diese Bezeichnung verwendet sie auf Katalogen und Prospekten und hat auch eine gleichnamige Internetdomain auf sich registrieren lassen. Ebenso lautet ihr Mitgliedsname bei der ebay-Auktionsplattform "s.de". Der Antragsgegner, der u.a. - wie auch die Antragstellerin - mit Wintersportartikeln handelt, firmiert unter der Bezeichnung "W.O." und hat die Domain "w.com" sowie "w.-d.de" für sich registriert. Für die Domain "w.com", von der der Internetnutzer automatisch auf die Domain "w.-d.de" umgeleitet wird, verwendet der Antragsgegner den Begriff "s." als Keyword in den Metatags. Darüber hinaus verwendet der Antragsgegner den Begriff "s." als Verzeichnisbezeichnung, so dass bei Eingabe von "s." als Suchbegriff in Suchmaschinen in der Trefferliste www.w.com/s. erscheint.

Die Antragstellerin sieht durch die zuvor beschriebene Verwendung des Begriffs "s." als Metatag und als URL ihre Kennzeichenrechte an dieser Bezeichnung verletzt.

Durch Beschlussverfügung vom 11.7.2005 hat das LG dem Antragsgegner untersagt, die Kennzeichnung "s." im geschäftlichen Verkehr für den Vertrieb von Wintersportartikeln, insb. in den Metatags und URLs der Internetadresse "w.com" zu benutzen.

In dem die Beschlussverfügung bestätigenden Urteil hat das LG ausgeführt, dass die Bezeichnung "s." als geschäftliche Bezeichnung i.S.v. § 5 Abs. 2 MarkenG schutzfähig sei, wenn auch nur mit schwacher Kennzeichnungskraft. Die Zahl 24 sei rein beschreibend für die Zugänglichkeit des Versandhandels an 24 Stunden am Tag; aber durch die Kombination mit dem englischen Wort "s." sei eine gewisse Eigenart gegeben, die den Unternehmensgegenstand nicht eindeutig beschreibe. In Abgrenzung zur Rechtsprechung des erkennenden Senates hat das LG dann ausgeführt, dass in der Verwendung als Metatag ein kennzeichenmäßiger Gebrauch zu sehen sei, und verweist insofern auf die aktuelle Entscheidung des OLG Hamburg (OLG Hamburg v. 6.5.2004 - 3 U 34/02, CR 2005, 258 = OLGReport Hamburg 2005, 57 = MMR 2005, 186).

Mit der Berufung wiederholt und vertieft der Antragsgegner sein erstinstanzliches Vorbringen, Er meint, dass "s." als Bezeichnung für einen Intershop keine geschäftliche Bezeichnung, sondern allenfalls ein Geschäftszeichen sei. Es sei kein organisatorisch selbständiger Geschäftszweig feststellbar, weil die Antragstellerin alle Geschäftszweige mit dem Zeichen "w." kennzeichne. Im Übrigen fehle auch eine personelle Trennung und getrennte Abrechnung.

Der Begriff "s." habe keine Unterscheidungskraft; es sei ein beschreibender Hinweis auf "Wintersport"; die Zahl 24 gelte im Alltag als Synonym für "rund um die Uhr". Unter Auswertung der bisher ergangenen Rechtsprechung vertritt der Antragsgegner nach wie vor die Auffassung, dass durch ihn keine kennzeichenmäßige Verwendung von "s." erfolgt sei und zwar sowohl in Bezug auf die Verwendung als Metatag-Keyword als auch in der "Catch-all-Funktion". Schließlich sei auch die Verwechslungsgefahr zu verneinen, wobei insb. zu berücksichtigen sei, dass die Website des Antragsgegners in der G.-Trefferliste erst an 21. Position angezeigt werde. Schließlich wiederholt der Antragsgegner den bereits erstinstanzlich vorgebrachten Einwand der "unclean hands".

Der Antragsgegner beantragt, das Urteil des LG Düsseldorf vom 28.9.2005 in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 31.10.2005 abzuändern und unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 11.7.2005 den Verfügungsantrag zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Antragstellerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und weist in Bezug auf die Verwendung der Angabe als Metatag darauf hin, dass die Metatag Keywords in der Trefferliste angezeigt würden, also lesbar seien. Der Antragsgegner verwende die Bezeichnung "s." als Metatag-Keyword gerade, um den guten Ruf und die Bekanntheit der Antragstellerin auszunutzen und dem Internetnutzer eine zwischen ihm und der Antragstellerin bestehende wirtschaftliche und gesellschaftsrechtliche Verbindung zu suggerieren. Auch die Verwendung des Begriffs "s." als Verzeichnisbezeichnung stelle eine kennzeichenmäßige Verwendung dar. Die vom Antragsgegner vorgetragene "Catch-all-Funktion" spiele dabei keine Rolle, weil Verzeichnisse vom Domaininhaber benannt und eingerichtet werden müssten. Die Eingabe einer nicht vorhandenen URL www.w.com/s. führe nicht zum Aufruf einer anderen Seite. Die URL werde von den Suchmaschinen dir...

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