Entscheidungsstichwort (Thema)

Bankenberatung bei Wertpapierkauf

 

Normenkette

BGB § 823

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 13.01.2004; Aktenzeichen 6 O 549/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Duisburg vom 13.1.2004 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

1. 12.610,80 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.8.2000 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe von 360 Stück Fondsanteile ...

2. 1.654,16 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.6.2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen zu 69 % die Klägerin und zu 31 % die Beklagte.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Ansprüche ihres Ehemannes aus abgetretenem Recht geltend.

Der Ehemann der Klägerin ist seit 30 Jahren Kunde der Beklagten und unterhält seit 1995 ein Wertpapierdepot bei der Beklagten. Im September 1998 führte die Beklagte anlässlich einer Geldanlage von 19.000 DM ein "strukturiertes Beratungsgespräch" mit dem Ehemann der Klägerin durch. Im Beratungsbogen war festgehalten, dass der Ehemann der Klägerin eine konservative Anlagestrategie verfolge. Als Anlagenschwerpunkt nannte er zu gleichen Teilen Aktien, Renten, Investmentfonds und Spareinlagen.

Im Juni 2000 kaufte der Ehemann der Klägerin nach Beratung durch die Zeugin ..., Angestellte der Beklagten, für rund 140.000 DM Wertpapiere, und zwar

40 T. Aktien 5.019,76 DM

102 Fonds G. N. Stocks 9.861,02 DM

184 Fonds G. Expert 19.793,00 DM

52 Fonds N. Markt 9,928,26 DM

320 Fonds E. tec 29.650,87 DM

360 Fonds W. 24.664,58 DM

494 Hausinvest 40.169,09 DM

Am 19.8.2000 kaufte der Ehemann der Klägerin weiter 140 Stück Fondsanteile E. tec für 11.938,39 DM.

Am 7.7.2002 wiesen die Anlagen einen Verlust von 65.219,37 EUR auf.

Die Klägerin wirft der Beklagten fehlerhafte Beratung vor und verlangt Schadensersatz.

Wegen des weiteren Sachverhaltes nimmt der Senat gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.

Die Klägerin hat erstinstanzlich den gesamten von ihr behaupteten Schaden geltend gemacht.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat den Ehemann der Klägerin und die Zeugin ... vernommen und hat einen Beratungsfehler als nicht erwiesen erachtet.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Sie beschränkt sich jetzt auf die Geltendmachung von zwei Schadensfällen.

Sie verlangt zum einen Rückerstattung des Kaufpreises für die Anteile W. i.H.v. 24.664,58 DM = 12.610,80 EUR Zug um Zug gegen Rückübertragung der Fondsanteile auf die Beklagte.

Zum anderen verlangt sie Ausgleich des Verlustes, der durch den Verkauf der Fondsanteile G. Expert im August 2001 i.H.v. 3.235,26 DM = 1.654,16 EUR entstanden ist.

Im Übrigen wiederholen die Parteien ihren erstinstanzlichen Vortrag.

II. Die Berufung ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in dem nach Teilrücknahme aufrechterhaltenen Klageumfang wegen Verletzung der der Beklagten obliegenden Beratungspflicht bei Vornahme der in Rede stehenden Anlagegeschäfte.

1. Zutreffend ist das LG davon ausgegangen, dass zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Beklagten ein Beratungsvertrag zustande gekommen ist.

Tritt ein Anlageinteressent an eine Bank heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen (BGH v. 4.3.1987 - IVa ZR 122/85, BGHZ 100, 117 [118 f.] = MDR 1987, 563; v. 6.7.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126 ff. = MDR 1993, 861).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagte hat ein Beratungsgespräch über die hier in Rede stehenden Anlageentscheidungen nicht bestritten, die Zeugin hat im Übrigen auch bestätigt, dass ein mehrstündiges Beratungsgespräch mit dem Ehemann der Klägerin geführt worden ist.

2. Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also "anlegergerecht" sein (BGH, Urt. v. 25.11.1981 - IVa ZR 286/80, MDR 1982, 465 = NJW 1982, 1095 [1096]; v. 6.7.1993 - XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126 ff. = MDR 1993, 861).

Die Beratung der Bank muss richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig sein, die Bank muss zeitnah über alle Umstände unterrichten, die für das Anlagegeschäft von Bedeutung sind.

Diese Voraussetzungen hat die Beratung der Zeugin ... nicht erfüllt.

Allerdings lässt sich nicht feststellen, dass die Zeugin nicht anlegergerecht beraten hat. Zu den Umständen in der Person des Kunden, die bei einer anlegergerechten Beratung zu beachten sind, gehört insb. dessen Risikobereitschaft und welches Anlageziel der Kunde verfolgt.

Das Anlegerprofil des Ehemanns der Kläger...

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