Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.01.2010; Aktenzeichen 34 O (Kart) 112/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.10.2015; Aktenzeichen VIII ZR 158/11)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 28. Januar 2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Rechtsstreit in Höhe von 147,00 € nebst Zinsen erledigt ist.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin beliefert den Beklagten gemäß Schreiben aus April 2002 (Bl. 215 GA) mit Erdgas zum Tarif "e... Heizen & Mehr". Dieser Tarif wird in zwei Leistungstarifen je nach Nennwärmebelastung angeboten, wobei eine Bestabrechnung erfolgt. Als weiteren Tarif innerhalb der "Allgemeinen Erdgastarife" (so die Bezeichnung in den Tarifblättern der Klägerin) bietet die Klägerin den Tarif "e... Behaglich-Zuhause" an.

Die Klägerin erhöhte den Arbeitspreis mit Wirkung vom 01. Oktober 2004 von 3,40 c/kWh netto auf 3,70 c/kWH netto. Der Beklagte rügte dies nach Erhalt der Rechnung vom 15. Februar 2005 als unbillig. Weitere Preisänderungen durch die Klägerin erfolgten zum 01. Januar 2005 (4,00 c), 01. Oktober 2005 (4,50 c), 01. Januar 2006 (4,90 c), 01. Oktober 2006 (5, 19 c) und 01. Januar 2007 (5,01 c; sämtliche Angaben je kWh netto).

Ausgehend von den Tarifen entstand bis Anfang 2008 ein Rückstand von 813,35 € (vgl. Aufstellung Anlage K 8), den die Klägerin zuzüglich des 1. Abschlages für das Jahr 2008 in Höhe von 147,00 € sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit am 12. Juli 2008 rechtshängig gemacht.

Die Klägerin hat geltend gemacht, mit den Preiserhöhungen habe sie - nicht einmal in vollem Umfange - lediglich die gestiegenen Bezugspreise weiter gegeben. Dies hat der Beklagte bestritten.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 960, 35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juli 2008 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die umstrittenen Preiserhöhungen entsprächen der Billigkeit, die Klägerin habe die Bezugspreissteigerungen, die nicht durch Einsparungen an anderer Stelle hätten ausgeglichen werden können, substantiiert unter Vorlage von Wirtschaftsprüferberichten dargelegt. Der Beklagte habe diese Bezugspreissteigerungen hingegen nicht in zulässiger Weise bestritten.

Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Er macht geltend, sein Bestreiten sei entgegen der Auffassung des Landgerichts ausreichend gewesen, weil er keinen Einblick in die Unterlagen der Klägerin habe. Er hat daher zunächst beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat Beweis erhoben. Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Niederschrift der Sitzung vom 26. Januar 2011 verwiesen.

Die Parteien haben den Rechtsstreit wegen eines Betrages von 147,00 € (1. Abschlag für das Jahr 2008) für erledigt erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil (§ 540 Abs. 1 ZPO) sowie die im Berufungsrechtszuge gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Beklagten hat - soweit der Rechtsstreit nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist - keinen Erfolg.

Der Beklagte schuldet einen Betrag von 813,35 € nebst Zinsen aufgrund eines Erdgasversorgungsvertrages mit der Klägerin. Zutreffend hat das Landgericht den Vertrag als Tarifvertrag eingestuft (dazu 1.), so dass die Klägerin aufgrund des § 4 Abs. 1 S. 1 AVBGasV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV kraft Gesetzes ihre Tarifpreise erhöhen durfte (dazu 2.). Die Tarifanpassungen entsprachen auch der Billigkeit (dazu 3.).

1.

Bei dem Gasversorgungsvertrag zwischen den Parteien handelte es sich im fraglichen Zeitraum um einen Tarifvertrag im Sinne des § 36 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 EnWG, § 1 Abs. 2 AVBGasV, § 1 Abs. 1 GasGVV, nicht um einen Sondervertrag im Sinne des § 115 Abs. 2 EnWG, § 310 Abs. 2 BGB.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 09.02.2011 - VIII ZR 295/09 - Rdnrn. 22 ff. m.w.N.) ist danach abzugrenzen, ob der vertragsgegenständliche Tarif aus der Sicht eines durchschnittlichen Abnehmers als Tarif der allgemeinen Grundversorgung oder als Sonderkundentarif erscheint. Dabei kann ein Wechsel auch nachträglich erfolgen.

Der Tarif "e... Heizen und Mehr", zu dem die Klägerin eine Belieferung des Beklagten seit April 2002 vornimmt, ist danach als Grundversorgungstarif anzusehen. Das Schreiben der Klägerin aus April 2002 verweist nicht auf "Sondertarife" oder "Besondere Bedingungen". Die Tarifblätter der Klägerin (Anlagen K 9 ff.) bezeichnen "...

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