Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 05.06.2013; Aktenzeichen 12 O 649/12)

 

Tenor

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 5.6.2013 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Beschlusses zu I. vom 7.1.2013 dahingehend konkretisiert wird, dass der Verfügungsbeklagten untersagt wird, bei der Abwicklung von Telefon-und DSL-Verträgen von Verbrauchern

a) für eine Rücklastschrift einen Pauschalbetrag i.H.v. 13 EUR oder höher zu verlangen, sofern die Verfügungsbeklagte mit dem betreffenden Verbraucher keine vertragliche Vereinbarung über eine pauschale Abgeltung des ihr im Falle einer Rücklastschrift anfallenden Schadens in der jeweiligen Höhe getroffen hat,

b) für eine Mahnung einen Pauschalbetrag i.H.v. 9 EUR oder höher zu verlangen, sofern die Verfügungsbeklagte mit dem betreffenden Verbraucher keine vertragliche Vereinbarung über eine pauschale Abgeltung des ihr für eine Mahnung anfallenden Schadens in der jeweiligen Höhe getroffen hat.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Verfügungskläger, bei dem es sich um einen gemeinnützigen Verbraucherschutzverein handelt, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG aufgenommen ist, hat ursprünglich beantragt, der Verfügungsbeklagten, zu untersagen, bei der Abwicklung von Telefon- und DSL-Verträgen von Verbrauchern für eine Rücklastschrift einen Pauschalbetrag i.H.v. 13 EUR zu verlangen, sofern die Verfügungsbeklagte mit dem betreffenden Verbraucher keine vertragliche Vereinbarung über eine pauschale Abgeltung des ihr im Falle einer Rücklastschrift anfallenden Schadens getroffen hat, und für eine Mahnung wegen eines Zahlungsrückstandes einen Pauschalbetrag i.H.v. 9 EUR zu verlangen, sofern die Verfügungsbeklagte mit dem betreffenden Verbraucher keine vertragliche Vereinbarung über eine pauschale Abgeltung des ihr für eine Mahnung anfallenden Schadens getroffen hat.

Das LG hat durch Beschluss vom 7.1.2013 antragsgemäß die einstweilige Verfügung erlassen und durch das angefochtene Urteil bestätigt.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das LG hat die Bestätigung damit begründet, dass auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass die Verfügungsbeklagte mit der Inrechnungstellung eines Pauschalbetrages i.H.v. 13 EUR für eine Rücklastschrift und eines Pauschalbetrages i.H.v. 9 EUR für eine Mahnung wegen eines Zahlungsrückstandes ohne eine entsprechende Vereinbarung über die pauschale Abgeltung für die Rücklastschrift bzw. für die Mahnung gegen das Umgehungsverbot aus § 306a BGB verstoße. Es könne offen bleiben, ob eine besondere Umgehungsabsicht der Verfügungsbeklagten erforderlich sei, weil eine solche in der Praxis zur Behandlung von Rücklastschriften und Mahngebühren offen zu Tage trete. Unstreitig sei die Verfügungsbeklagte durch Schreiben des Verfügungsklägers vom 30.3.2012 u.a. wegen der Rücklastschriftgebührenklauseln in den Preisverzeichnissen gemahnt worden. Die Verfügungsbeklagte habe daraufhin auf die geänderten Preislisten hingewiesen, die keine Einträge zu einer Rücklastschriftpauschale enthielten. Gleichwohl sei davon auszugehen, dass die Verfügungsbeklagte die regelmäßige Praxis habe, für Rücklastschriften eine Pauschale inzwischen ab dem 4.1.2013 erhöht auf 15 EUR und Mahngebühren 9 EUR pauschal in Rechnung zu stellen. Im Hinblick auf die von dem Verfügungskläger vorgelegte Eintragung in das von der Verfügungsbeklagten betriebene Internet Forum sei davon auszugehen, dass diese eine entsprechende Praxis betreibe. Der Betrag von 13 EUR für Rücklastschriften sei offensichtlich überhöht und gem. § 309 Nr. 5a BGB unzulässig, weil die Pauschale höher sei als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden der Verfügungsbeklagten. Auch die Mahnkostenpauschale i.H.v. 9 EUR erscheine überhöht i.S.v. § 309 Nr. 5a BGB. Auch insoweit sei die Verfügungsbeklagte dem Vortrag des Verfügungsklägers nicht entgegen getreten, dass die Mahnkosten mit 1,50 EUR zu veranschlagen seien.

Die Verfügungsbeklagte könne sich auch nicht auf die fehlende Eilbedürftigkeit im Hinblick auf die Abmahnung vom 30.3.2012 berufen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei die Praxis der Verfügungsbeklagten, ohne eine wirksame Vereinbarung mit den Verbrauchern die Pauschalen zu erheben. Der Verfügungskläger habe insoweit glaubhaft gemacht, dass im Oktober 2012 der Verdacht geschöpft worden sei, dass die Verfügungsbeklagte die Pauschale ihren Kunden faktisch in Rechnung stelle. Am 30.10.2012 habe der Vorstandsvorsitzende des Verfügungsklägers einen Mitarbeiter mit der Recherche beauftragt und am 27.11.2012 die Rechnungen erhalten. Danach habe der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte unverzüglich mit Schreiben vom 4.12.2012 abgemahnt und mit Schriftsatz vom 19.12.2...

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