Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzung einer Unionsmarke: Unterlassungsklage gegen die Abbildung des DHL-Logos auf einem Miniatur-Modellfahrzeug

 

Leitsatz (amtlich)

1. In der Abbildung des DHL-Logos auf Miniatur-Modellautos eines Spielzeugherstellers liegt keine Verletzung der zugunsten der Deutsche Post DHL Group eingetragenen Unionsmarke. (Rn. 46)

2. Die Abbildung des DHL-Logos wird ausschließlich in einer Weise benutzt, die nicht geeignet ist, bei den angesprochenen Verkehrskreisen betriebliche Herkunftsvorstellungen hinsichtlich des streitbefangenen Miniatur-Modellautos zu erwecken. (Rn. 54)

3. Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen das auf dem Miniatur-Modellauto an vorbildgetreuer Stelle angebrachte DHL-Logo nur als Abbildungsdetail der Wirklichkeit und erkennen darin die Marke, unter der die Klägerin Logistik-Dienstleistungen erbringt. Sie erblicken darin keinen Hinweis auf die Herkunft des streitbefangenen Miniatur-Modellautos. (Rn. 59)

4. Eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion lässt sich nicht damit begründen, dass der allgemeine Verkehr aufgrund der Abbildung des DHL-Logos auf dem streitbefangenen Miniatur-Modellauto annimmt, es bestünden vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien im Sinne einer Lizenzvereinbarung. (Rn. 64)

5. Die Abbildung des DHL-Logos auf den streitbefangenen Miniatur-Modellautos kann von den angesprochenen Verkehrskreisen auch nicht als Hinweis auf ein von der Klägerin oder in ihrem Auftrag hergestelltes Werbemittel verstanden werden. (Rn. 68)

6. Richtig ist, dass mit der maßstabs- und vorbildgetreuen Nachbildung eines real existierenden Vorbildfahrzeugs (hier: Streetscooter) unter Verwendung des DHL-Logos eine Anlehnung (auch) an den Ruf der Markeninhaberin (Deutsche Post DHL Group) verbunden ist. Dies genügt für die Annahme einer Markenverletzung jedoch nicht. (Rn. 92)

 

Normenkette

EUV 1001/2017 Art. 9 Abs. 2 Buchst. a, b, c, Art. 130; MarkenG § 14 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 11.12.2019; Aktenzeichen 2a O 252/18)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Dezember 2019 verkündete Urteil der 2 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 2a O 252/18 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist als Markenholdinggesellschaft Teil des weltweit führenden Logistikkonzerns Deutsche Post DHL Group, der unter einem Logo mit drei leicht nach rechts gekippten roten Großbuchstaben auf gelbem Grund in Deutschland sowie weiteren 220 Ländern weltweit Dienstleistungen in den Bereichen Paketzustellung, Transportservice, Internationaler Expressversand, Straßen-, Luft- und Seefrachttransport und Supply-Chain-Management erbringt. Sie ist - neben weiteren "DHL"-Marken - Inhaberin der unter der Registernummer 4183976 beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit Priorität vom 09. Dezember 2004 eingetragenen Wort-Bildmarke

(Klagemarke 1),

die unter anderem für die Waren "Spiele und Spielzeug, insbesondere Spielzeugfahrzeuge, elektronische Spielzeugautos und andere Spielfahrzeuge; Fahrzeugmodelle, insbesondere Modellautos, Modellautos und Modelle von Autos und anderen Fahrzeugen zum Sammeln, Nachbildungen von Autos, Miniaturautos, -flugzeuge, -motorräder, -boote (soweit in Klasse 28 enthalten)" Schutz genießt.

Zudem ist sie Inhaberin der unter der Registernummer 3056421 beim EUIPO am 17. Februar 2003 eingetragenen Wort-Bildmarke

(Klagemarke 2),

die unter anderem für die Dienstleistungen "Beförderung auf dem Lande, auf See und in der Luft von Dokumenten und Paketen; Verpackung, Lagerung und Auslieferung von Waren; Kurierdienste, Vermittlung von Schiffsladungen (Befrachtung); Transport, Maklerdienste und Versand von Frachtgut; Zollabfertigung im Zusammenhang mit dem Transport und Versand von Waren" Schutz genießt.

Die Marke "DHL" taucht in mehreren Rankings der wertvollsten Marken der Welt auf; sie stellt weltweit die führende Marke im Bereich Transport und Logistik dar und genießt diesbezüglich in Deutschland, der gesamten EU sowie international eine überragend hohe Bekanntheit.

In Deutschland werden mit der rund 70.000 Fahrzeuge umfassenden Fahrzeugflotte täglich Millionen Sendungen unter dem Kennzeichen "DHL" befördert. Die Fahrzeuge der Klägerin - insbesondere Transporter, Lkw, Pkw sowie Flugzeuge für die Luftfrachtbeförderung - sind mit dem DHL-Logo versehen. Auch ihre elektrisch betriebenen emissionsfreien Fahrzeuge des Herstellers Streetscooter GmbH, mittlerweile ein konzerneigenes Unternehmen des "DHL"-Konzerns, sind mit dem vorgenannten Logo gekennzeichnet.

Die Beklagte stellt seit über 30 Jahren vorbildgetreue Miniatur-Fahrzeugmodelle für Sammler im Maßstab 1:87 ("HO"...

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