Leitsatz (amtlich)

Steht der Durchsetzbarkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs die Einrede der Verjährung entgegen, so folgt daraus nicht automatisch ein Anspruch auf Ausgleich von ehebedingten Zuwendungen im Wege der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage und zwar selbst dann nicht, wenn der Zuwendung ein erst nach Ablauf der Verjährungsfrist erkannter Ehebruch vorausgegangen ist.

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 15 O 211/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.03.2003; Aktenzeichen V ZR 319/02)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.10.2001 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des LG Düsseldorf (15 O 211/01) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Ausgleich einer während der Ehezeit erfolgten Zuwendung.

Sie heirateten am 24.5.1967. Seit Mitte der 70er Jahre kriselte es in der Ehe der Parteien. Ein Sommerurlaub 1977 wurde wegen Streitereien vorzeitig abgebrochen. Am 15.4.1978 wurde das Kind Cl. geboren. In der Zeit vom 1.12. bis 15.12.1981 zog der Kläger – der zwischenzeitlich eine andere Frau kennen gelernt hatte – aus der gemeinsamen Ehewohnung aus dem Hausgrundstück H.-Weg in R. aus. Danach versöhnten sich die Parteien wieder. Im November 1982 übertrug der Kläger auf die Beklagte durch notariellen Vertrag 1/2-Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück H.-Weg; der Kläger hatte dieses Haus im Jahre 1964 von seiner Großmutter unter Gewährung eines Wohnrechtes mit Rentenzahlungsverpflichtung übernommen. Ferner übertrug der Kläger der Beklagten 1/2-Miteigentumsanteil an einer Eigentumswohnung: Diese hatte er kurze Zeit vorher – zum Teil aus dem Veräußerungsgewinn betreffend sein Elternhaus – erworben. Hinsichtlich der Finanzierung eines Teilbetrages von 96.000 DM hatten sich die Parteien ggü. der Sparkasse gemeinsam als Darlehensnehmer verpflichtet; in den Jahren danach sind die Verbindlichkeiten aber vom Kläger zurückgeführt worden.

Unter II.2 S. 2 des Vertrages von November 1982 (UR-Nr. 1126/82) heißt es, dass die Übertragungen schenkweise erfolgten.

Ausweislich eines Berichtes des Jugendamtes haben sich die Parteien am 1.2.1984 getrennt. Die Beklagte und ihre Tochter Cl. sowie die Großmutter des Klägers blieben im Haus H.-Weg wohnen. Am 21.1.1985 schlossen die Parteien vor dem Notar N. drei Verträge ab. Durch Vertrag UR-Nr. 78/1985 übertrug der Kläger der Beklagten seinen 1/2-Anteil an dem Hausgrundstück H.-Weg in R. Im Gegenzug übertrug die Beklagte mit dem Vertrag UR-Nr. 79/1985 an den Kläger ihren 1/2-Miteigentumsanteil an der Eigentumswohnung. Schließlich vereinbarten sie in dem Vertrag UR-Nr. 77/1985 einen Ehe- und Scheidungsfolgevertrag, der zunächst die Vereinbarung von Gütertrennung vorsah. Hinsichtlich des Zugewinns ist sodann vereinbart:

„Wir sind uns darüber einig, dass nach Durchführung der zwischen uns heute abgeschlossenen Übertragungsverträge – UR-Nr.: 78, 79/1985 des beurkundenden Notars – und nach Erfüllung der in dieser Urkunde getroffenen Vereinbarung keinerlei wechselseitige Zugewinnansprüche mehr bestehen. Auf weiter gehende Zugewinnausgleichsansprüche verzichten wir wechselseitig.”

Darüber hinaus sind in dem Vertrag auch Unterhaltszahlungen und die elterliche Sorge für Cl. geregelt.

Durch Urt. v. 11.6.1986 wurde die Ehe der Parteien geschieden.

Nach der Scheidung bestand zwischen dem Kläger – nicht zuletzt aufgrund von dessen Bemühungen – und Cl. weiter Kontakt.

Anlässlich eines Gespräches mit dem Bruder der Beklagten Ende 1998 soll dieser dem Kläger erklärt haben, die Beklagte habe ihn betrogen. Im Juli 1999 leitete er schließlich eine negative Vaterschaftsfeststellungsklage gegen Cl. ein. Im Rahmen seiner Parteivernehmung hat er dort erklärt, er habe schon bei der Geburt Zweifel daran gehegt, ob er der Vater von Cl. sei. Seine Frau sei damals sehr viel mit ihrem früheren Chef auf Dienstreise gewesen. Nach dem Tod des Chefs – mittlerweile unstreitig im Sommer 1984 – habe sich die Angelegenheit beruhigt und seine Bedenken hätten sich im Sand verlaufen. Bei ihrer Vernehmung als Partei hat die Beklagte in jenem Verfahren erklärt, ihr früherer Chef sei nicht der Vater von Cl.. Nach Einholung eines Abstammungsgutachtens hat das AG Ratingen durch Urt. v. 11.7.2000 festgestellt, dass der Kläger nicht Vater von Cl. sein könne.

Mit Schreiben vom 14.12.2000 widerrief der Kläger seine „Schenkungen” von 1982. Die Beklagte lehnte Zahlungen ab.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Anspruch, den er i.H.v. 231.118 DM errechnet hat, sei deshalb gerechtfertigt, weil es grob undankbar sei, dass die Beklagte ihm ein Kind untergeschoben und noch bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung am 28.3.2000 vor dem AG Ratingen den nunmehr fests...

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