Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Entscheidung vom 29.08.2007; Aktenzeichen 232 C 6464/07)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 29.08.2007 - 232 C 6464/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt als führender Transportversicherer der Fa. L. E. die Beklagte wegen eines Transportschadensfalls, der sich Mitte Mai 2006 bei dem Transport von zwei Metallhobbocks von D. nach C. ereignet hat, auf Schadensersatz in Anspruch. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 29.08.2007 Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Beklagte zur Zahlung von 4.658,76 EUR nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei in Höhe des zuerkannten Gesamtschadensbetrages aktivlegitimiert, da die Versicherungsnehmerin der Klägerin durch Übersendung der Schadensunterlagen konkludent ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten habe und außerdem die Klägerin den Schaden ihrer Versicherungsnehmerin in Höhe von 3.158,76 EUR reguliert habe. Der verloren gegangene Teil der Sendung habe ein Bruttogewicht von 8,4 kg und ein Nettogewicht von 3,0 kg gehabt bei einem Wert von 2.000,- US-$ je kg, was sich auf Grund der Übereinstimmung von Transportauftrag und Handelsrechnung ergebe. Für die Begründetheit der Klage komme es nicht darauf an, an welchem Ort genau die streitgegenständliche Sendung teilweise verloren gegangen sei. Ausgehend von dem unstreitigen Parteivorbringen und dem Sachvortrag der Klägerin liege ein Multimodaltransport vor, auf den gemäß § 452 Satz 1 HGB die Vorschriften des HGB und nicht des Montrealer Abkommens (im Folgenden: MÜ) anwendbar seien, da nicht fest stehe, auf welcher Teilstrecke des Transports der Verlust des Gutes eingetreten sei. Das MÜ finde auch über die Regelung des Art. 18 Abs. 4 MÜ keine Anwendung, da wegen des LKW-Transports der Sendung vom Flughafen D. zum Flughafen K./B. kein Transport zum nächstgelegenen Flughafen erfolgt sei. Damit hafte die Beklagte auf der Grundlage des Vorbringens der Klägerin gemäß § 425 Abs. 1 HGB für den Verlust der Sendung, ohne sich auf eine Haftungsbeschränkung berufen zu können, da wegen fehlender Schnittstellenkontrollen ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten vorliege.

Das Amtsgericht hat weiter ausgeführt, bei Zugrundelegung des Sachvortrags der Beklagten ergebe sich deren Haftung nach Art. 22 Abs. 3 MÜ. Diese Haftung sei unbeschränkt, da die Beklagte auf die Haftungsbeschränkung gemäß Art. 25 MÜ verzichtet habe, indem sie in ihren AGB auf die Geltung der ADSp hingewiesen habe. Damit finde auch Ziff. 27 der ADSp Anwendung, wonach Haftungsbeschränkungen bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Spediteurs bzw. Frachtführers keine Geltung besäßen. Dem gegenüber sei der in Ziff. 18 der AGB der Beklagten geregelte Haftungsausschluss unerheblich, weil er gegen § 309 Nr. 7 BGB verstoße und zudem im Widerspruch zu der gleichzeitigen Bezugnahme auf die ADSp stehe. Der Verzicht auf die Haftungsbeschränkung führe zur Anwendung des § 436 Satz 2 HGB, da nach dem Vortrag der Beklagten eine vorsätzliche Herbeiführung des Schadens durch deren eigene Leute auf dem Flughafen in W. vorliege.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte bestreitet weiterhin, dass die Klägerin den Schaden ihrer Versicherungsnehmerin ganz oder teilweise reguliert habe, und ist der Auffassung, das Amtsgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin mit der Überlassung der Schadensunterlagen konkludent ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten habe, da dieser Vorgang im Regelfall vielmehr ausschließlich der Prüfung des Anspruchs durch die Versicherung diene und sich ein Kaufmann vor Erhalt der Versicherungsleistung nicht seiner Forderung begeben wolle. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts streite auch kein Anscheinsbeweis für Inhalt und Wert der verloren gegangenen Sendung, da es an einem inneren Zusammenhang zwischen den von der Klägerin vorgelegten Dokumenten (Versandauftrag, Rechnung) und der streitgegenständlichen Sendung fehle; insbesondere handele es sich bei der Rechnung nur um eine "Sample Invoice" (Proberechnung), die zudem bereits ca. zwei Monate vor dem Versandauftrag (Shipping Order) ausgestellt worden sei. Außerdem habe das Amtsgericht völlig unberücksichtigt gelassen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Sendung um zwei Packstücke gehandelt habe und die Klägerin jeglichen Nachweis dafür schuldig geblieben sei, welches der beiden unterschiedlich schweren und dementsprechend unterschiedlich teuren "Metal Hobbocks" sich in dem abhanden gekommenen Packstück befunden habe.

Die Beklagte ist weiter der Auffassung, das Amtsgericht sei zu Unrecht von der Anwendbarkeit der frachtrechtlichen Vorschriften der §§ ...

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