Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 14c O 145/22)

 

Tenor

Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 22. Juni 2023 verkündete Urteil der 14 c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 14c O 145/22 -teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Bewertungen von Verbrauchern zu Zwecken der Verkaufsförderung für Rechtsdienstleistungen in sozialen Medien zu werben, wenn diesen Bewertungen kein Kontakt des Bewertenden mit dem Leistungsangebot des Beklagten vorausgegangen ist, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben:

Auf die Darstellung nachfolgender Bilder wird ausdatenschutzrechtlichen Gründen abgesehen.

((Abbildungen))

Die Berufung des Beklagten ist gegenstandslos.

Die Kosten des Berufungsverfahren trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Vollstreckung wegen der Kosten kann der Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger ist als selbständiger Rechtsanwalt in A. tätig; auch der Beklagte ist Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei in A.. Er betreibt für diese eine Facebook-Seite, auf der die Möglichkeit zur Bewertung seiner Rechtsanwaltskanzlei besteht. Auf der Facebook-Seite fanden sich bis zu der durch den Beklagten in Reaktion auf die Abmahnung des Klägers vorgenommenen Löschung im September 2022 die unten eingeblendeten Bewertungen Dritter. Diese Bewertungen wurden zum Teil von dem Beklagten über seinen privaten Facebook-Account mit einem "Like" versehen sowie - entweder alternativ oder zusätzlich zu dem vergebenen "Like" - über den Rechtsanwaltskanzlei-Account des Beklagten kommentiert.

Mit Schreiben vom 20. September 2022 mahnte der Kläger den Antragsgegner ab und machte geltend, es handele sich bei den Bewertungen offensichtlich um Fake-Bewertungen, und es liege nahe, dass diese gekauft seien. Er war der Meinung, ihm stehe aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 3 UWG in Verbindung mit Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ein Anspruch auf Unterlassung zu. Jedenfalls sei dieser aus §§ 8 Abs. 1, 5a UWG begründet. Er forderte den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 28. September 2022 zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 28. September 2022 und gab an, die Möglichkeit, Bewertungen auf der Seite abzugeben, entfernt zu haben, obwohl er keine Kenntnis von etwaigen Unstimmigkeiten in Bezug auf die Bewertungen gehabt habe. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gab er nicht ab, woraufhin der Kläger unter dem vom 7. Oktober 2022 Eilrechtsschutz beantragte.

Das Landgericht Düsseldorf sprach durch einstweilige Beschlussverfügung vom 10. Oktober 2022 (Az.: 14c O 89/22) eine dem den Tenor dieses Urteils entsprechende Unterlassungsverpflichtung aus. Auf den Widerspruch des Beklagten bestätigte das Landgericht Düsseldorf mit Urteil vom 22. Juni 2023 die einstweilige Beschlussverfügung. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Berufung ein (Az.: I-20 U 90/23). Das vorliegende Verfahren (Az.: 14c O 145/22) stellt sich als Hauptsacheverfahren zu dem einstweiligen Verfügungsverfahren dar.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Mit dem am 22. Juni 2023 verkündeten Urteil hat das Landgericht dem Beklagten untersagt, die angegriffenen Bewertungen zu Werbezwecken zu nutzen. Dem Kläger stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3 Abs. 1, 3 UWG in Verbindung mit Nr. 23b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG zu. Der Unlauterkeitstatbestand in Nr. 23b sei - ebenso wie derjenige in § 5b Abs. 3 UWG - aufgrund seiner gegenüber Nr. 23c weniger strengen Voraussetzungen, die gerade nicht den Nachweis gefälschter Bewertungen voraussetzten, als Minus der vom Kläger in Bezug genommenen Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG anzusehen. Dessen Voraussetzungen lägen auch vor, denn jedenfalls durch seine "Likes" bzw. Kommentare habe der Beklagte die Behauptung der Authentizität der Bewertungen aufgestellt und zwar ohne angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung der Frage ergriffen zu haben, ob die Bewertungen tatsächlich von Verbrauchern stammten, die seine Dienstleistung genutzt hätten. Jedenfalls liege ein Verstoß gegen § 5b Abs. 3 UWG vor, indem der Beklagte durch Aktivieren der Bewe...

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