Orientierungssatz
1. Ist in Genußscheinbedingungen geregelt, daß im Falle einer Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft zum Ausgleich von Wertminderungen oder Verlusten auch der Gesamtgrundbetrag des Genußkapitals im gleichen Verhältnis und zu entsprechenden Bedingungen herabgesetzt wird, so hat dies auch Geltung, wenn dadurch das Genußkapital praktisch auf Null herabgesetzt wird und die Genußscheinbedingungen keine Regelung über eine Wiederauffüllung des Genußkapitals aus späteren Gewinnen enthalten.
2. Genußscheine beinhalten keine Umgehung der AktG §§ 139 – 141.
3. Das AGB-Gesetz ist auf Genußscheinbedingungen anwendbar.
4. Die obige Regelung der Genußscheinbedingungen verstößt weder gegen AGBG § 3 noch gegen AGBG § 9.
5. Es kann nicht Aufgabe der Rechtsprechung sein, einen Standard für Genußscheine zu entwickeln oder jedenfalls einen allgemeinen rechtlichen Rahmen abzustecken, innerhalb dessen sie sich verhalten müssen.
Fundstellen
Haufe-Index 645976 |
ZIP 1991, 1070 |
ZBB 1991, 190 |
ZBB 1992, 30 |
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