Verfahrensgang

LG Krefeld (Urteil vom 27.02.2014; Aktenzeichen 3 O 150/12)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weiter gehenden Rechtsmittels das am 27.2.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Krefeld teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 6.262,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8.2.2012 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 311,85 EUR zu zahlen.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden zu 23 % dem Kläger und zu 77 % den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Die im Berufungsrechtszug angefallenen Kosten fallen den Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache teilweise begründet. Sie erreichen nicht die beantragte vollständige Klageabweisung, sondern nur eine Reduzierung der auf sie entfallenden Haftungsquote.

Anstelle der durch das LG festgesetzten Anspruchsberechtigung des Klägers im Umfang von drei Viertel seiner unfallbedingten Vermögenseinbußen ist eine Quotierung auszusprechen, derzufolge die Ersatzverpflichtung der Beklagten auf die Hälfte der fahrzeugbezogenen Schäden des Klägers begrenzt ist. Per Saldo führt diese Abänderung zu einer Korrektur des dem Kläger zustehenden Ersatzanspruchs um 1.881,25 EUR, denn ihm kommt nach der Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung das Quotenvorrecht im Zusammenhang mit seinem Selbstbeteiligungsanteil zugute. Anstelle des durch das LG tenorierten Hauptsachebetrages von 8.143,75 EUR beschränkt sich die begründete Ausgleichsverpflichtung auf die Summe von 6.262,50 EUR.

Einerseits machen die Beklagten zu Recht geltend, dass das LG in Verkennung der Sach- und Rechtslage den Zeugen L. als Fahrer des klägerischen Busfahrzeuges im Einmündungsbereich des landwirtschaftlichen Seitenweges in die Karstraße als den vorfahrtberechtigt gewesenen Verkehrsteilnehmer angesehen hat. Tatsächlich war der Zeuge gegenüber dem Beklagten zu 1., der nach links mit seinem Frontladertraktor in die Karstraße einbiegen wollte, wartepflichtig. Gleichwohl erreichen die Beklagten nicht die begehrte vollständige Haftungsfreistellung, denn den Beklagten zu 1. trifft als Fahrer des Traktorgespanns ein Mitverschulden an der Entstehung des Schadensereignisses, welches nach Gewicht und unfallursächlicher Bedeutung dem Verschuldensanteil des Zeugen L. als Busfahrer nicht nachsteht.

Denn das dem Beklagten zu 1. zustehende Vorfahrtrecht war aufgrund der besonderen Umstände des Falles, nämlich wegen der äußerst ungünstigen Sichtverhältnisse im Einmündungsbereich sowie wegen des hohen und weit über die Traktorfront hinausragenden Frontladeraufsatzes, so reduziert, dass er sich nur vorsichtig in den Einmündungsbereich hätte hinein tasten dürfen. Diesen Sorgfaltsanforderungen ist er schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht gerecht geworden, weil er sich gegenüber dem Verkehr auf der Karstraße für vorfahrtberechtigt hielt. Pflichtwidrig hat er den Frontladertraktor erst zu einem Zeitpunkt zum Stillstand gebracht, als dessen ungesicherte vordere Ladezinken bereits so weit in die Karstraße hineinragten, dass es trotz der nach links versetzten Fahrweise des Zeugen L. zu einer Kollisionsberührung mit der oberen rechten Seite des doppelstöckigen Busses kam.

Ein Verschulden des Zeugen L. an der Entstehung des Zusammenstoßes steht schon nach Anscheinsbeweisgrundsätzen fest. Er ist mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h in den Einmündungsbereich eingefahren, obwohl er der wartepflichtige Verkehrsteilnehmer war und er die Annäherung bevorrechtigten Verkehrs aus der Seitenstraße wegen der ungünstigen Sichtverhältnisse erst sehr spät wahrnehmen konnte. Er hätte sich deshalb ebenso vorsichtig in den Einmündungsbereich hinein bewegen müssen wie der Beklagte zu 1. Die von dem klägerischen Busfahrzeug ausgegangene Betriebsgefahr, die wegen der Doppelstockausführung ohnehin gesteigert war, hat noch eine zusätzliche Steigerung aufgrund der Wartepflichtverletzung des Zeugen L. erfahren. Deshalb kann die durch das LG festgesetzte Eigenhaftungsquote des Klägers von nur 25 % keinen Bestand haben.

Die unfallbedingten Vermögenseinbußen des Klägers und deren Berechnung nach dem ihm zustehenden Quotenvorrecht sind nunmehr in der Berufungsinstanz unstreitig. Auf dieser Tatsachengrundlage errechnet sich in der Hauptsache die begründete Schadensersatzverpflichtung der Beklagten in Höhe von 6.262,50 EUR.

Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:

I. Gemäß § 529 Abs. 1 Ziffer 1. ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen nur insoweit zugrunde zu legen, als nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Derart...

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