Verfahrensgang

LG Krefeld (Aktenzeichen 2 O 135/90)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 19. Dezember 1990 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 9.423,84 DM nebst 8,5 % Zinsen seit dem 26. Januar 1990 zu zahlen.

Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 14,5 % und die Beklagten 85,5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat zu einem wesentlichen Teil auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 9.423,84 DM und zur Abweisung der Widerklage.

Der Kläger kann von den Beklagten für den Außenanstrich des Gebäudes … Straße … in … über die bereits gezahlten 190.900 DM hinaus weitere 16.423,84 DM verlangen. Die Beklagten haben jedoch gegenüber dieser Forderung mit einem Gegenanspruch von 7.000 DM wirksam aufgerechnet (§ 389 BGB). Ihre Widerklage, mit der sie die Rückzahlung überzahlten Werklohns in Höhe von 31.861,59 DM begehren, ist dagegen unbegründet.

Die Parteien streiten darüber, ob der dem Kläger durch den schriftlichen Bauvertrag vom 22. September 1988 (Bl. 9 GA) erteilte Auftrag, die Fassade des Gebäudes … Straße … mit einem Anstrich zu versehen, auch die Balkon-Innenseiten umfaßte. Die Frage kann jedoch unentschieden bleiben. Erstreckte sich der Auftrag auch auf die Innenseiten der Balkone, so kann der Kläger für seine Arbeiten, die nach dem Bauvertrag vom 22. September 1988 auf der Grundlage seines Angebotes vom 18. April 1987 nach Aufmaß abgerechnet werden sollten, gemäß seiner geprüften Rechnung vom 3. Juli 1989 (Bl. 10 GA) über die bereits gezahlten 190.900 DM hinaus eine restliche Vergütung von 16.423,84 DM verlangen. Waren die Balkon-Innenseiten hingegen nicht von dem Auftrag umfaßt, so steht dem Kläger ein gleich hoher Anspruch gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Gemeinschaft der Eigentümer, sofern der Kläger die Anstricharbeiten an den Innenseiten der Balkone nicht nach dem Bauvertrag vom 22. September 1988 zu erbringen hatte, um diese Leistungen des Klägers ungerechtfertigt bereichert. Die von dem Kläger ausgeführten und in Rechnung gestellten Anstricharbeiten betrafen ausschließlich das Gemeinschaftseigentum und nicht, auch nicht teilweise, das Sondereigentum der einzelnen Wohnungseigentümer. Das gilt insbesondere auch für den Anstrich der Balkon-Innenseiten. Dieser erstreckte sich ausnahmslos auf Gebäudeteile, die für den Bestand und die Sicherheit erforderlich sind (§ 5 Abs. 2 WEG) und deshalb unabdingbar zum Gemeinschaftseigentum gehören. Daran kann hinsichtlich der im Bereich der Balkone zurückspringenden tragenden Außenwände einschließlich der Fensterlaibungen, der unstreitig aus Sichtbeton bestehenden Decken der Balkone, der Balkongitter und der Seitenwände, auch wenn die letztgenannten keine tragende Funktion haben, kein vernünftiger Zweifel bestehen (vgl. dazu Palandat-Bassenge, 50. Aufl., § 1 WEG Rdnr. 11; BGH NJW 1985, 1551 und BauR 1987, 235, 237). Aber auch der vom Kläger ausgeführte Anstrich der Innenseite der Balkon-Brüstungen betraf Gemeinschaftseigentum und nicht das Sondereigentum der jeweiligen Wohnungseigentümer. Nach der übereinstimmenden Darstellung der Parteien in der Berufungsverhandlung bestehen die vom Kläger angestrichenen Brüstungen aus Sichtbeton und zwar auch auf der Innenseite. Ihr Anstrich diente mithin jedenfalls auch dem Schutz vor zerstörerischen Witterungseinflüssen, denen nicht nur die Außen- sondern auch die Innenseiten gleichermaßen ausgesetzt sind, also der Erhaltung von Teilen des Gemeinschaftseigentums. Die in Rechnung gestellten, über den eigentlichen Fassadenanstrich hinausgehenden Anstreicharbeiten des Klägers, deren fachgerechte Ausführung und Funktionsfähigkeit die Beklagte nicht in Abrede stellt, haben daher zu einer Werterhöhung des Gemeinschaftseigentums geführt. Diese kann der Kläger – sofern die Arbeiten nicht von vornherein von dem Auftrag erfaßt waren und deshalb zu vergüten sind – von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ersetzt verlangen. Ein möglicherweise dem Kläger hinsichtlich der Arbeiten an den Balkon-Innenseiten gegen die damalige Verwalterin oder den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats als vollmachtlosen Auftraggebern zustehender Anspruch aus § 179 BGB stünde dem Bereicherungsanspruch nicht entgegen. Die Leistung des Klägers ist unmittelbar an die Beklagten erfolgt; ihr lag auch keine Verpflichtung gegenüber einem Dritten zugrunde.

Die Höhe der Bereicherung entspricht der für die erbrachten Leistungen angemessenen Vergütung. Die Beklagten haben weder die aus der Rechnung des Klägers vom 3. Juli 1989 ersichtlichen, vom Architekten … korrigierten Massen der Posit...

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