Entscheidungsstichwort (Thema)

Scheidungsverbund: Unzumutbare Härte durch Aufschub des Scheidungsausspruchs als Voraussetzung für die Abtrennung einer Folgesache

 

Leitsatz (redaktionell)

Für die Abtrennung einer Folgesache aus dem Ehescheidungsverbund genügt es nicht, dass der Scheidungsausspruch außergewöhnlich verzögert würde. Der Aufschub der Scheidung muss vielmehr zusätzlich eine unzumutbare Härte darstellen.

 

Normenkette

ZPO § 628 Nr. 4

 

Verfahrensgang

AG Mönchengladbach-Rheydt (Urteil vom 17.08.2007; Aktenzeichen 19 F 13/05)

 

Tenor

Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird die Sache unter Aufhebung des am 17.8.2007 verkündeten Urteils des AG - FamG - Mönchengladbach-Rheydt, Aktenzeichen 19 F 13/05 und des Verfahrens zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das AG Mönchenglad-bach-Rheydt zurückverwiesen.

 

Gründe

Die Parteien haben am 7.3.1994 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist die Tochter J., geboren am 10.2.1995, hervorgegangen, die bei der Antragsgegnerin lebt. Die Parteien trennten sich im Oktober 2003. Nachdem ein früherer Scheidungsantrag des Antragstellers in dem Verfahren AG Mönchengladbach-Rheydt, 19 F 44/04, rechtskräftig zurückgewiesen worden war, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 10.12.2004 erneut die Scheidung der Ehe beantragt. Auch die Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem AG am 13.7.2007 die Scheidung der Ehe beantragt.

Mit Schriftsatz vom 12.4.2007 hat die Antragsgegnerin in der Folgesache Ehegattenunterhalt beantragt, den Antragsteller zu verurteilten, an sie ab Rechtskraft der Scheidung einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 3.500 EUR zu zahlen. Zur Berechnung des Einkommens des Antragstellers hat sie sich auf ein in dem Verfahren auf Trennungsunterhalt, AG Mönchengladbach-Rheydt - Aktenzeichen 19 F 80/04 -, eingeholtes Sachverständigengutachten gestützt. Das Verfahren auf Trennungsunterhalt ist bisher nicht rechtskräftig abgeschlossen.

In der Folgesache Güterrecht hatte die Antragsgegnerin den Antragsteller im Wege der Stufenklage mit Schriftsatz vom 21.9.2005 zunächst auf Auskunft und Zahlung von Zugewinnausgleich in Anspruch genommen. Mit Teilurteil vom 3.3.2006 hat das AG den Antragsteller antragsgemäß zur Auskunft über den Stand seines Endvermögens verurteilt. Nachdem der Antragsteller verteilt über mehrere Schriftsätze, zuletzt mit Schriftsatz vom 4.12.2006, Auskunft erteilt hatte, hat die Antragsgegnerin mit Schrift vom 13.4.2007 die Zahlungsstufe beziffert. Sie verlangt einen Zugewinnausgleich von 477.219,35 EUR. Der Antragsteller, der unter Berufung auf sein Anfangsvermögen die Zurückweisung des Zahlungsantrages der Antragsgegnerin begehrt, hat seinerseits in der Folgesache Güterrecht Widerklage in Form der Stufenklage auf Zugewinnausgleich erhoben.

Das AG hat durch das angefochtene Urteil die Ehe der Parteien geschieden und die Folgesache Versorgungsausgleich geregelt. Die Folgesachen Ehegattenunterhalt und Zugewinn hat es auf Anregung des Antragstellers gem. § 628 Abs. 1 Nr. 4 ZPO abgetrennt. Eine Abtrennung dieser Folgesachen sei geboten, da die gleichzeitige Entscheidung dieser Folgesachen die Ehescheidung außergewöhnlich verzögern würde. Die Antragsgegnerin habe erst im April 2007 die Folgesache Unterhalt anhängig gemacht.

Gegen dieses, ihr am 22.8.2007 zugestellte, Urteil hat die Antragsgegnerin mit am 13.9.2007 bei dem OLG eingegangner Schrift Berufung eingelegt, die sie mit am 19.10.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet hat.

Sie beantragt, unter Aufhebung des Urteils des AG Mönchengladbach-Rheydt vom 17.8.2007 den Rechtsstreit an das AG Mönchengladbach-Rheydt zurückzuverweisen.

Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Abtrennung der Folgesachen nachehelicher Unterhalt und Güterrecht seien nicht gegeben. Eine außergewöhnliche Verzögerung sei bei einer Verfahrensdauer von knapp über zwei Jahren, berechnet ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages, dem 3.3.2005, nicht gegeben. Im Übrigen habe der Antragsteller eine Verzögerung zu verantworten, da er auf den Antrag vom 21.9.2005 in der Folgesache Güterrecht erst am 4.12.2006 endgültig Auskunft erteilt habe. Der Antrag zum nachehelichen Unterhalt sei von ihr erst am 13.4.2007 gestellt worden, da sie zunächst das Ergebnis des in dem Verfahren auf Trennungsunterhalt eingeholten Gutachtens über die Einkommensverhältnisse des Antragstellers abgewartet habe.

Der Antragsteller, der zunächst beantragt hatte, die Berufung der Antragsgegnerin zurückzuweisen, hat im Senatstermin vom 19.12.2007 den Berufungsantrag anerkannt.

II. Das zulässige Rechtsmittel der Antragsgegnerin ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das AG.

Zwar hat auch die Antragsgegnerin erstinstanzlich die Scheidung der Ehe beantragt, sie ist jedoch durch die Abtrennung der Folgesachen Güterrecht und nachehelicher Unterhalt beschwert.

Entgegen dem angefochtenen Urteil liegen die Voraussetzungen für eine Abtrennung der Folgesachen Ehegattenunterhalt und Güterrecht nach ...

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