Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 26.09.2006)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.03.2009; Aktenzeichen II ZR 266/07)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 26.9.2006 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichterin - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je ½.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

Die Kläger begehren vom Beklagten als Gründungsgesellschafter, Prospektmitinitiator und Treuhandkommanditisten wegen angeblich unrichtiger Angaben im Prospekt "G.-Fond" (K 20) Schadensersatz i.H.v. 259.252,94 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Abtretung des von ihnen an der G. GmbH & Co. KG - G.-Fond - (nachfolgend G.-KG) gehaltenen Kommanditanteils i.H.v. 400.000 DM (= 204.516,75 EUR), den sie nach Einzahlung von 420.000 DM am 15.12.1997 ausweislich des Zertifikats am 17.3.1998 (K 6, Bl. 22 GA) über den Beklagten als Treuhänder erwarben. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und fristgerecht begründete Berufung der Kläger.

Sie verfolgen mit ihrer Berufung die in erster Instanz geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfang weiter.

Der Beklagte habe die eigene Position eines Fondsgesellschafters auf Dauer - und zwar, soweit ersichtlich, bis in die Gegenwart - auch dann beibehalten, als er die Treuhänderschaft für Fondsgesellschafter übernommen habe, woraus sich ein für sie nicht erkennbarer Interessenkonflikt ergeben habe.

Auf dem im Prospekt enthaltenen Lageplan (K 20, S. 21 = K 7, Bl. 23 GA = K 25b, Bl. 339 GA) sei - unstreitig - die Lage des Zentrums für simulatorgestütztes Fahrertraining in der Innenstadt dargestellt gewesen, während sich die Immobilie tatsächlich am äußeren Rand des Vororts XY befinde. Dass im Text des Prospekts die Lage zutreffend angegeben worden sei, sei unerheblich. Zum einen vermittele ein Lageplan dem Ortsunkundigen ein entscheidend präziseres Bild von der Lage einer Immobilie als deren Erwähnung im Text, zum anderen stelle die Diskrepanz zwischen den beiden voneinander differierenden Lageangaben im Prospekt eine zumindest widersprüchliche und damit "irreführende" Prospektangabe dar. In diesem Zusammenhang könne nicht unbeachtet bleiben, dass das Logo für das Zentrum für simulatorgestütztes Fahrertraining im Lageplan des Prospekts des "Renten-Anspar-Fonds", der mit dem G.-Fond hinsichtlich aller wesentlichen Eigenschaften und Immobilien völlig identisch gewesen sei, an der zutreffenden Stelle dargestellt gewesen sei (S. 9 des Prospekts, K 25a, Bl. 338 GA).

Wie sie erstmals in der Berufungsinstanz vortragen, seien im Prospekt des "Renten-Anspar-Fonds" auf S. 26 (K 26, Bl. 340 GA) die "Risiken" der Vermietung des Objekts in M-Stadt, insbesondere die speziellen Risiken des dort betriebenen simulatorgestützten Schulungszentrums, wesentlich deutlicher herausgestellt worden, als im streitgegenständlichen Prospekt unter der Überschrift "Chancen und Risiken" (K 27, Bl. 341 GA).

Während das 1.585 qm große Gesamtgrundstück im "Ö-Wohnpark" laut S. 12 (K 20 = K 10, Bl. 27 GA) des im Prospekt abgedruckten Gesellschafts- und Einbringungsvertrages einen Wert für Grund und Boden von 2.350.000 DM gehabt haben solle, ergebe sich aus der von der Q-Bank des Landes Ä. angestellten Wirtschaftlichkeitsberechnung für geförderten Wohnungsbau vom 20.3.2000 (K 32, Bl. 348, 349 GA) ein Verkehrswert für das Baugrundstück von 1.084.355 DM. Der im Emissionsprospekt angegebene Grundstückswert von 2.350.000 DM sei also tatsächlich "um das Mehrfache", genau: um das 2,167187-Fache, übersetzt gewesen.

Entgegen den Versprechungen im Prospekt, insbesondere auch in Ziff. 18.1 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages (K 20), seien die im Zeitraum von 1996 bis zum 1.10.1997 entstandenen Verluste der Gesellschaft ausschließlich den Gründungsgesellschaftern, also auch dem Beklagten, sowie den bereits 1996 beigetretenen Anlegern zugerechnet worden.

Der Beklagte sei von Anfang an entweder nicht in der Lage oder nicht willens gewesen, seinen Pflichten als unabhängiger Steuerberater zur Überwachung der Mittelverwendung nachzukommen.

Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des LG Düsseldorf vom 26.9.2006 den Beklagten zu verurteilen, an sie 259.252,94 EUR nebst 5,1 % Zinsen von 113.506,80 EUR seit dem 1.1.2005 Zug um Zug gegen Abtretung des von ihnen an der G. GmbH & Co. KG (G.-Fond) gehaltenen Kommanditanteils i.H.v. 400.000 DM, entsprechend 204.516,75 EUR, zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Er behauptet,...

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