Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 9 O 446/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.11.2003; Aktenzeichen IV ZR 438/02)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 7.2.2002 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer – Einzelrichterin – des LG Düsseldorf abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.058,56 US-Dollar nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes seit dem 7.1.2001 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.d. jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit Textin gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Verwalter in dem am 4.10.2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der A.-GmbH (nachfolgend: Schuldnerin). Die Beklagte, die die Im- und Exportgeschäfte der Schuldnerin finanzierte, hatte sich durch Importfinanzierungsvertrag vom 7.5.1997 sicherungshalber alle Ansprüche der Schuldnerin gegen Dritte abtreten lassen. Durch Beschluss vom 19.6.2000 wurde der Kläger zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. In einem Rechtsstreit, den die Schuldnerin wegen einer von der Sicherungsabtretung erfassten Forderung gegen die brasilianische P. S/A führte, schlossen die Parteien am 21.7.2000 einen Prozessvergleich, in dem sich die P. S/A aufgrund der Sicherungsabtretung zur Zahlung von 576.464,10 US-Dollar an die Beklagte verpflichtete und einen Wechsel zugunsten der Beklagten in dieser Höhe akzeptierte. Die Zahlung des Betrages an die Beklagte erfolgte am 5.1.2001.

Der Kläger nimmt die Beklagte gem. §§ 166 Abs. 2, 170 Abs. 2, 171 Abs. 1 InsO auf Zahlung des 4%igen Feststellungsbetrages i.H.v. 23.058,56 US-Dollar nebst Zinsen in Anspruch. Er hat die Auffassung vertreten, mit der Einziehung des Vergleichsbetrages habe er der Beklagten die Verwertung der ursprünglichen Forderung überlassen. Der Wechsel sei nur erfüllungshalber übergeben worden. Entscheidend sei, dass er der Beklagten die sicherungsabgetretene Forderung zur Verwertung überlassen habe. Ohne Belang sei, auf welche Weise die Verwertung erfolgt sei. Vorsorglich hat er die insolvenzrechtliche Anfechtung sämtlicher Rechtshandlungen erklärt, welche im Zusammenhang mit dem Prozessvergleich und der Wechselhingabe standen. Er hat gemeint, eine Gläubigerbenachteiligung ergebe sich im Hinblick auf den entgangenen Feststellungsbeitrag. Zudem habe ein Anspruch der Beklagten auf Wechselhingabe nicht bestanden, so dass sich ein Anfechtungsgrund unmittelbar aus § 131 Abs. 1 Ziffer 1 InsO ableite. Wegen der Einzelheiten und der erstinstanzlichen Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der geltend gemachte Anspruch bestehe nicht, weil die P. S/A auf den Wechsel gezahlt habe. Dieser sei zwar erfüllungshalber gegeben worden, aber auf sie, die Beklagte, ausgestellt gewesen und habe sich in ihrem Besitz befunden. Da das Recht aus dem Papier dem Recht am Papier folge, sei § 166 Abs. 1 InsO maßgeblich. Mangels Besitzes am Wechsel habe dem Kläger kein Verwertungsrecht zugestanden. Die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung seien nicht gegeben. Im Übrigen unterläge der brasilianische Prozessvergleich nicht der Insolvenzanfechtung nach deutschem Recht.

Das LG – Einzelrichterin – hat die Klage abgewiesen. Es hat die Auffassung vertreten, der eingeklagte Anspruch bestehe nicht, weil die Beklagte die Forderung aus dem Wechsel nicht aufgrund einer Freigabe durch den Kläger, sondern ohne dessen Mitwirkung erlangt habe. An dem Wechsel habe dem Kläger kein Verwertungsrecht nach § 166 InsO zugestanden, weil er weder Besitz am Wechselpapier besessen habe noch die Wechselforderung der Beklagten zur Sicherung ihrer Ansprüche abgetreten gewesen sei. Die Insolvenzanfechtung bleibe schon deshalb ohne Erfolg, weil der Kläger keinen Rückgewähranspruch nach § 143 InsO, sondern weiterhin nur den Feststellungsbeitrag nach § 171 Abs. 1 InsO geltend mache.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter, die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Die Parteien wiederholen und vertiefen ihre im ersten Rechtszug vorgetragenen Rechtsauffassungen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. 1. Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

Dem Kläger steht der Anspruch auf die geltend gemachten Feststellungskosten i.H.v. 23.058,56 US-Dollar nebst Zinsen gem. §§ 166 Abs. 2, 170 Abs. 2, 171 Abs. 1 InsO zu.

Der Anspruch auf Feststellungskosten ist nach § 170 Abs. 2 InsO begründet, wenn der Kläger nach § 166 Abs. 2 InsO zur Verwertung der sicherungshalber abgetretenen Forderung gegen die P. S/A berechtigt war und wenn er der Beklagten deren Verwertung überlassen hat. Davon ist hier auszugehen.

Das Recht des Klägers als Insolvenzverwalter zur Einziehung der abgetretenen Forderung entstand mit der E...

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