Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 02.04.2014)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.04.2014 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1), 2), 3), 4), 5) und 6) werden verurteilt, als Gesamtschuldner die in Fenstergröße zwischen den Fenstern eingesetzten, weiß wirkenden Alu-Paneelfüllungen in der Fassade der Hauptgeschäftsstelle der Beklagten zu 1) in G. durch blaue Glaselemente zu ersetzen, wie sie dort ursprünglich als Abdeckungen von Blindräumen zwischen den Fenstern vorhanden waren und beispielhaft in den diesem Urteil beigefügten Anlagen K 54 und 55 abgebildet sind.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

II.1.) Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz gilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger zu 94 % und die Beklagten zu 1), 2), 3), 4), 5) und 6) zu 6 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2), 3), 4), 5) und 6) werden dem Kläger zu 93 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 7) hat der Kläger in Gänze zu tragen.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

2.) Bezüglich der Kosten der Berufung wird folgendes angeordnet:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers haben der Kläger zu 92 % und die Beklagten zu 1), 2), 3), 4), 5) und 6) zu 8 % zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), 2), 3), 4), 5) und 6) werden dem Kläger zu 90 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 7) hat der Kläger in Gänze zu tragen.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Beklagten zu 1) bis 6) können die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,- EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Durch dieses hat das LG die Klage abgewiesen, mit der der Kläger Ansprüche wegen Verletzung eines Miturheberpersönlichkeitsrechts durch Bauarbeiten am Verwaltungsgebäude der Kreissparkasse G. geltend macht.

Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die eingeklagten Ansprüche stünden dem Kläger unter keinem Gesichtspunkt zu. Sein Antrag auf Beseitigung gemäß Ziffer II sei unzulässig, da er nicht dem prozessualen Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entspreche. Jedenfalls sei er auch unbegründet, da der Kläger einen Rückbau auf einen Zustand fordere, den er wegen Zeitablaufs nicht mehr verlangen könne. Aus dem gleichen Grunde sei auch der Unterlassungsanspruch zu Ziffer I unbegründet. Es könne dahinstehen, ob das streitgegenständliche Bauwerk Urheberrechtsschutz genieße und ob der Kläger eine eigene schöpferische Leistung erbracht habe. Denn der Unterlassungsantrag zu Ziffer I.1. scheitere bereits daran, dass der Kläger die von 1 bis 10 nummerierten Merkmale kumulativ verbunden habe, sich darunter aber auch Maßnahmen befänden, bzgl. denen Ansprüche - so sie denn dem Grunde nach gegeben seien - verjährt seien. Die unter Ziffer 1. 7 erwähnte Veränderung der Ursprungsfassade dadurch, dass der ursprünglich gelbe Sonnenschutz einschließlich seines Führungsgestänges entfernt und durch eine Raffstore-Anlage ersetzt wurde, sei bereits 1991 erfolgt, wovon der Kläger auch gewusst habe. Dass danach zwischenzeitlich wieder gelbe Sonnenschutztücher angebracht worden seien, habe der Kläger nicht behauptet, so dass sein Einwand, auch die Raffstores seien wieder entfernt worden, unbeachtlich sei. Lasse man die Verjährungseinrede außen vor und gehe man davon aus, dass der Kläger Miturheber eines schutzfähigen Werkes sei, liege in den beanstandeten baulichen Maßnahmen zwar eine Beeinträchtigung des Werks im Sinne von § 14 UrhG. Gleichwohl sei der Klage auch dann kein Erfolg beschieden, da die vorzunehmende Abwägung zwischen den Interessen des Urhebers und denen des Eigentümers unter Berücksichtigung der von den Beklagten vorgetragenen Gesichtspunkte, insbesondere im Hinblick auf die geänderten Anforderungen in thermischer und sicherheitstechnischer Hinsicht zu Gunsten der Eigentümerseite ausfalle. Hinsichtlich des Antrags zu Ziffer I.1 fehle es zudem ausnahmsweise an der notwendigen Wiederholungsgefahr, da nicht anzunehmen sei, dass genau die beanstandeten Maßnahmen noch einmal durchgeführt würden. Für einen urheberrechtlichen Schutz der Innenraumgestaltung, den der Kläger mit dem Antrag zu Ziffer I. 2 in Anspruch nehme, habe der Kläger bereits die Schöpfungshöhe nicht nachvollziehbar dargeleg...

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