Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 23.05.2008; Aktenzeichen 10 O 13/08)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 16.02.2012; Aktenzeichen IX ZR 143/10)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. Mai 2008 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Urteil wie folgt neu gefasst wird:

Der notarielle Akt vom 17.01.1998 zwischen den Beklagten und Frau M. D. vor dem Notar J. M. aus V., Frankreich, eingetragen am 11.02.1998 im Immobilienregister der Gemeinde V., Nummer …, Frankreich, durch welchen Frau M. D. das Eigentum an den Parzellen

L., Parzelle Nr. … (Haupthaus),

L., Parzelle Nr. … (unbebaut),

L., Parzelle Nr. … (unbebaut),

L., Parzelle Nr. … (unbebaut),

L., Parzelle Nr. … (unbebaut)

schenkweise an die Beklagten überträgt, kann den Klägern nicht entgegen gehalten werden.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten jeweils hälftig zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagten, Tochter und Enkelsohn der Frau M. D. (im Folgenden: Schuldnerin), im Wege der Gläubigeranfechtung auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das im Tenor der angefochtenen Entscheidung näher bezeichnete, in Frankreich gelegene Grundvermögen in Anspruch. Dieses wurde auf der Grundlage eines in Frankreich am 17. Januar 1998 notariell beurkundeten Vertrages von der Schuldnerin unentgeltlich auf die Beklagten übertragen. Die grundbuchmäßige Eigentumsumschreibung erfolgte am 11. Februar 1998.

Am 1. Februar 2000 wurde die Schuldnerin, die im September 1999 die eidesstattliche Versicherung über ihre Vermögensverhältnisse abgegeben hatte, durch das Landgericht Düsseldorf (Az.: 10 O 399/99 und 10 O 400/99) rechtskräftig verurteilt, an die Klägerin 152.576,52 DM (78.011,14 EUR) und an den Kläger 355.340,–- DM (181.682,46 EUR), jeweils nebst Zinsen, zu zahlen. Dem zugrunde lagen Ansprüche der Kläger gegen die Schuldnerin aus unerlaubter Handlung. Diese betrafen von der Klägerin in den Jahren 1993 bis 1996 und vom Kläger in den Monaten März und April 1998 geleistete Einlagen auf ihnen von der Schuldnerin vermittelte Terminkontrakte. Das Landgericht Düsseldorf stellte in jenen Verfahren fest, dass die Schuldnerin die Kläger nicht über die mit den Terminkontrakten verbundenen Risiken aufgeklärt und dadurch diesen einen Schaden zugefügt habe. Die Kläger erwirkten gegen die Schuldnerin ferner die im Tenor des angefochtenen Urteils genannten Kostenfestsetzungsbeschlüsse.

Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils nebst der darin wiedergegebenen Anträge Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Beklagten dazu verurteilt, wegen der titulierten Forderungen der Kläger die Zwangsvollstreckung in das erwähnte Grundvermögen zu dulden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei zulässig. Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sei gegeben.

Die Klage sei auch begründet.

Die Beklagten seien nach dem maßgeblichen Recht der Republik Frankreich aus Artikel 1167 des Code Civil (CC) zur Duldung der Zwangsvollstreckung in das ihnen von der Schuldnerin übertragene Grundvermögen verpflichtet.

Auf den vorliegenden Rechtsstreit sei nicht deutsches, sondern französisches Recht anzuwenden. Dies folge aus § 19 AnfG. Das insoweit maßgebliche Wirkungsstatut habe bei der hier gegebenen Anfechtung eines dinglichen Rechtserwerbs die Anwendbarkeit des Rechts der belegenen Sache, mithin französischen Rechts, zur Folge.

§ 20 Abs. 1 AnfG führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Auch soweit es um die Anfechtung von Rechtshandlungen gehe, die vor dem Inkrafttreten des Anfechtungsgesetzes in der heute gültigen Fassung vorgenommen worden seien, bestimme sich bei Sachverhalten mit Auslandsberührung das hierauf anzuwendende Recht „im Vorgriff” nach dem heute geltenden § 19 AnfG.

Soweit das in dieser Rechtssache zunächst angerufene Landgericht in Coutances die Anwendung von Artikel 1167 CC verneint habe, sei dies für die hier zu treffende Rechtswahl nicht verbindlich.

Die Voraussetzungen des Artikel 1167 CC seien erfüllt. Es liege ein die Gläubiger schädigendes Rechtsgeschäft der Schuldnerin vor. Mit der unentgeltlichen Übertragung des Grundvermögens auf die Beklagten habe sich die Schuldnerin ihres einzigen werthaltigen Vermögensgegenstandes begeben, wie auch die nur 20 Monate nach der Schenkung abgegebene eidesstattliche Versicherung der Schuldnerin zeige. Gegenteiliges hätten die Beklagten nicht vorgetragen.

Des Weiteren habe die Schuldnerin bei Vornahme des Rechtsgeschäftes betrügerisch im Sinne der Norm gehandelt. Sie habe die Schädigung ihrer Gläubiger, auc...

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