Leitsatz (amtlich)

1. Zur Verrechnung von verspäteten, aber vom Pächter bestimmten Zahlungen auf rückständige Pachten

2. Der Verpächter kann rückständige Pachten, die er auf andere Monate als der Pächter bezieht, durch Hilfsanträge geltend machen, und zwar auch noch im Berufungsrechtszug.

 

Normenkette

BGB § 366 Abs. 1, §§ 535, 581; ZPO §§ 307, 253

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 05.07.2007; Aktenzeichen 17 O 20/07)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 5.7.2007 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des LG Wuppertal teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.391,38 EUR nebst 12 % Zinsen aus 3.800 EUR seit dem 5.10.2006, aus 656,25 EUR seit dem 5.1.2007, aus 436,50 EUR seit dem 5.2.2007 und aus 1.498,63 EUR seit dem 5.3.2007 sowie ihrem Anerkenntnis gemäß weitere 7.600 EUR nebst 12 % Zinsen aus jeweils 3.800 EUR seit dem 5.11. und 5.12.2006 zu zahlen.

Die Kosten des ersten Rechtszugs werden der Klägerin zu 75 %, der Beklagten zu 25 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsrechtszugs werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Die Beklagte hatte im Jahr 2006 statt für zwölf nur für neun Monate das im Vertrag als "Miete" bezeichnete Entgelt (3.800 EUR/mtl.) für das ihr von der Klägerin (teilweise mit Inventar) überlassene "Hotel A." bezahlt und die Entgelte für die Monate Januar bis März 2007 nach Aufrechnung mit Gegenforderungen entsprechend gekürzt. Die Parteien haben, soweit für den Berufungsrechtszug noch relevant, im ersten Rechtszug darüber gestritten, welche drei Monatsentgelte i.H.v. (3 Mon × 3.800 EUR) 11.400 EUR mangels Tilgung zur Bezahlung noch offen stehen.

Die Klägerin hat sich im ersten Rechtszug bis zuletzt auf den Standpunkt gestellt, die drei Entgelte der Monate Oktober bis Dezember 2006 seien offen. Denn die in den Monaten August bis Dezember 2006 erbrachten Leistungen (3.800 EUR/mtl.) seien auf die jeweils ältesten, also auf die offenen Forderungen der Monate Mai bis September 2006 zu verrechnen. Mit ihrer persönlichen Erklärung vom 6.5.2007 (GA 35) habe die Beklagte nämlich, so hat die Klägerin trotz gegenteiligen rechtlichen Hinweises des LG gemeint, den Klageanspruch "anerkannt" und damit auch die in der Klageschrift vorgegebene Verrechnungsweise, so dass die ursprünglich abweichenden Zahlungsbestimmungen der Beklagten "einverständlich" abgeändert worden seien. Hilfsweise hat die Klägerin ihr Klagebegehren auf die von ihr hilfsweise als offen bezeichneten Entgelte der Monate Juli bis September 2006 gestützt (künftig: eingeschränkter Hilfsantrag).

Mit dem angefochtenen Urteil hat das LG unter Abweisung der weitergehenden Klage neben den weiteren, im zweiten Rechtszug nicht mehr umstrittenen Forderungen aus dem Jahre 2007 (2.591,38 EUR) auf den Hilfsantrag nur das Entgelt für den Monat Juli 2006 zugesprochen (3.800 EUR nebst Zinsen) und hat die Klageabweisung beantragende Beklagte dementsprechend insgesamt zur Zahlung von 6.391,38 EUR (nebst Zinsen) verurteilt. Die Entgelte der Monate August bis Dezember 2006, so hat das LG ausgeführt, seien entsprechend den jeweils beigefügten Zahlungsbestimmungen getilgt, während die Entgelte der Monate Mai bis Juli 2006 offen seien, so dass auf den Hilfsantrag das Juli-Entgelt 2006 zuzuprechen sei. Der Klagehauptantrag und der weitergehende Hilfsantrag seien unbegründet, wobei der Vortrag der Klägerin in dem insoweit nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.6.2007 einschließlich des jetzt noch einmal erweiterten Hilfsantrags, der nun auch die Entgelte Mai und Juni 2006 erfasst, trotz der noch erfolgten Zustellung an die Beklagte nicht zu berücksichtigen sei.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit welcher sie hauptsächlich die schon im ersten Rechtszug verfolgten Ansprüche durchsetzen will und nunmehr hilfsweise auch die Entgelte der Monate Mai und Juni 2006 geltend macht (künftig: erweiterter Hilfsantrag). Sie bleibt bei ihrer schon im ersten Rechtszug vertretenen Rechtsauffassung zum Haupt- und eingeschränkten Hilfsantrag. Im Übrigen wendet sie ein, das LG habe ein unzulässiges, nämlich verdecktes Teilurteil erlassen, indem es den erweiterten Hilfsantrag der Beklagten zugestellt, darüber aber nicht geurteilt habe. Im Übrigen habe es sehr wohl auch Anlass gegeben, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Da zwischen den Parteien unstreitig gewesen sei, dass drei Monatsentgelte offen gewesen seien und es ihr, der Klägerin, allein um den Ausgleich dieses Saldos und evident nicht um die Durchsetzung von Doppelzahlungen gegangen sei, hätte das LG durch entsprechende Hinweise für die korrekte Antragstellung sorgen müssen, um ihr zu ihrem Recht zu verhelfen.

Die Beklagte, die den Berufungshauptantrag zurückgewiesen wissen will, hat im Senatstermin den erweiteten Hilfsantrag unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Akteninha...

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