Leitsatz (amtlich)

Ein unternehmensbezogener Dienstvertrag muss nicht ausdrücklich geschlossen werden, sondern kann sich aus den Umständen ergeben.

 

Normenkette

BGB § 164

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Urteil vom 21.09.2006; Aktenzeichen 47 C 16515/05)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten werden das am 21.9.2006 verkündete Urteil des AG Düsseldorf abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin, mit Sitz in der Schweiz, verfolgt aus abgetretenem Recht Honoraransprüche des Modells N. i.H.v. 1.750 EUR sowie Provisionsansprüche über 406 EUR der Fotoagentur L. Auf die sog. "Berechtigungsvereinbarung" vom 23.8.2005 und die Abtretungsvereinbarung vom 5./7.9.2005 wird verwiesen.

Im August 2004 telefonierte der Beklagte mit einem Mitarbeiter der L., Herrn H. und "buchte" für eine Show der A. GmbH (damaliger Geschäftsführer: Herr T.) in München die Zedentin N. Dort sollte Mode des Labels "P." vorgeführt werden, welche von der A. GmbH vertrieben wird. Einzelheiten des Gesprächs sind zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte nannte jedenfalls als Rechnungsadresse eine Firma "Ar." oder "A." in D. K. Straße ... Den Zusatz "GmbH" nannte er nicht.

Unter dem 15.9.2004 (Anlage K 4, GA 15) sandte die Klägerin an "Ar. GmbH D. S.", K. Straße xx in D. eine Rechnung, die nicht bezahlt wurde. Mahnungen vom 29.10.2004, 21.12.2004 und 11.1.2005 blieben ohne Reaktion. Der Beklagte bestreitet, diese Schreiben erhalten zu haben. Der Beklagte unterhält unter der Firma "Showroom D. S." Geschäftsräume in D.. Bis zum Jahr 2003 befanden sich diese auf der K. Straße ..., danach auf der C. Allee ... .

Mit Beschluss vom 21.11.2005 des AG Düsseldorf wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der A. GmbH rechtskräftig abgewiesen, die Gesellschaft ist kraft Gesetzes aufgelöst.

Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe die "Buchung" der Frau N. im eigenen Namen vorgenommen.

Sie hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.156 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2004 sowie vorgerichtliche Mahn- und Auskunftskosten i.H.v. 46 EUR zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat behauptet, für die A. GmbH aufgetreten zu sein und dies in dem Gespräch mit Herrn H. auch deutlich gemacht zu haben. Ob er den Zusatz "GmbH" verwendet habe, wisse er nicht, darauf käme es auch nicht an. Herrn H. sei aus früheren Tätigkeiten bekannt gewesen, dass er für die A. GmbH als Handelsvertreter gearbeitet habe. Anlässlich der Auftragserteilung habe er ihn darüber informiert, dass er für die A. GmbH als Berater tätig sei.

Das AG hat der Klage - bis auf die vorgerichtlichen Mahn- und Auskunftskosten - stattgegeben. Gegen das am 27.9.2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte unter dem 27.10.2007 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.12.2007 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet.

Er wendet sich gegen die Feststellung des AG, der Auftrag sei von ihm im eigenen Namen erteilt worden. Das AG habe die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Die Klägerin habe vortragen und beweisen müssen, dass der Vertrag mit ihm zustande gekommen ist. Dies sei nicht der Fall, vielmehr sei bei der Auftragserteilung schon deutlich und von dem Mitarbeiter der L., H., hingenommen worden, dass eine Verpflichtung zu Lasten der A. erfolgen solle.

Er beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Weiterhin schließt sie sich der Berufung des Beklagten an und beantragt, den Beklagten zur Zahlung weiterer 43,50 EUR vorgerichtlicher Mahn- und Auskunftskosten zu verurteilen.

Sie hält das Urteil für zutreffend und tritt dem Vorbringen des Beklagten entgegen.

Der Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg, während die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen ist. Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung des Honorars und der Vermittlungsprovision zu. Dahingehende Ansprüche hat die Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Infolgedessen besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Mahn- und Auskunftskosten, die Gegenstand der Anschlussberufung sind.

1. Der Beklagte haftet für die Forderungen der Klägerin nicht persönlich aus dem Dienstvertrag über die "Buchung" der Zedentin (§§ 611, 398 BGB).

Der Beklagte ist nämlich anlässlich des für die Auftragserteilung maßgeblichen Gesprächs mit Herrn H. für die A. GmbH aufgetreten, was für Herrn H. auch erkennbar war. Somit ist diese Vertragspartnerin geworden.

Wesentlich ist, dass ein Handeln im Namen einer Gesellschaft nicht nur bei ausdrücklicher Vertretung vorliegt. Es genügt, dass der Vertretungswille aus den Umständen ...

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