Verfahrensgang

LG Duisburg (Entscheidung vom 14.06.2006)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14. Juni 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I.

Der Kläger nimmt das beklagte Autohaus auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages über einen neuen PKW in Anspruch. Der Streit der Parteien betrifft in erster Linie die Frage, ob der Ausfall der Lenkradfernbedienung ein erheblicher, den erklärten Rücktritt rechtfertigender Mangel ist.

Zugrunde liegt folgender Sachverhalt:

Gemäß verbindlicher Bestellung vom 30. September 2004 (Bl. 6 d.A.) kaufte der Kläger von der Beklagten zum Preis von 31.563,00 EUR einen neuen Opel Vectra Caravan, Edition, 1,9 CDTI. In der Liste "Fahrzeug-Sonderausstattung" sind unter anderem notiert (ohne Einzelpreisangabe):

Radio-CD 70 Navi Lenkradfernbedienung Radio.

Da die Lenkradfernbedienung von Anfang an nicht richtig funktionierte, suchte der Kläger wiederholt den Betrieb der Beklagten auf. Als es dieser trotz dreimaligen Versuchs, zuletzt Anfang Januar 2005, nicht gelang, die Störung nachhaltig zu beseitigen, erklärte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 20. Januar 2005 die "Wandlung" des Kaufvertrages.

Im ersten Rechtszug hat der Kläger zuletzt Zahlung eines Betrages von 25.160,33 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des Opel Vectra verlangt und darüber hinaus die Feststellung des Annahmeverzugs begehrt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

Die Fehlfunktion der Lenkradfernbedienung stelle zwar einen Sachmangel dar. Der Rücktritt scheitere auch nicht daran, dass der Kläger es versäumt habe, eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Von diesem Erfordernis sei er aufgrund der drei Fehlversuche der Beklagten freigestellt gewesen. Ausgeschlossen sei der Rücktritt jedoch deshalb, weil die in dem Sachmangel liegende Pflichtverletzung der Beklagten unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB sei. Der Wert und die Tauglichkeit des Fahrzeugs zu dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch sei derart geringfügig gemindert, dass eine Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages hierzu völlig außer Verhältnis stünde. Die Lenkradfernbedienung stelle eine reine Zusatzausstattung dar, die auf die Funktion der mit ihr zu bedienenden Geräte als solche keinen Einfluss habe. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass inzwischen - unstreitig - ein verbesserter Schalter zur Verfügung stehe, durch dessen Einbau der Fehler voraussichtlich mit geringem Zeit- und Kostenaufwand behoben werden könne.

Mit Blick auf eine etwaige Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit hat das Landgericht ausgeführt: Durch eine Lenkradfernbedienung werde die Verkehrssicherheit allenfalls insoweit gefördert, als die Augen des Fahrers bei der Bedienung des CD-Radios in geringerem Maße vom Verkehr abgelenkt werden. Anders als z.B. ABS oder Airbag stelle eine Lenkradfernbedienung kein unmittelbar sicherheitsrelevantes Ausstattungsmerkmal dar. Nach dem heutigen Stand der Technik handele es sich vielmehr um eine typische Komfortausstattung, die nur als Nebeneffekt einen gewissen Gewinn an Verkehrssicherheit mit sich bringe.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner frist- und formgerecht eingelegten Berufung. Er verfolgt sein erstinstanzliches Klageziel im Grundsatz weiter, allerdings insoweit modifiziert, als er einem zwischenzeitlichen Diebstahl des Fahrzeugs mit anschließender Entschädigung durch die Kasko-Versicherung Rechnung trägt.

Zur Begründung seines Rechtsmittels bringt der Kläger im wesentlichen vor:

Die Einschätzung des Landgerichts, der Mangel sei nur "unerheblich", sei fehlerhaft. Abgesehen davon, dass eine Fernbedienung für Radio/CD, Navigation und Telefon die mit der sonstigen Bedienung der betreffenden Geräte verbundene Ablenkung vom Verkehr vermeiden soll, und ein die Fernbedienung betreffender Defekt sich somit sehr wohl auch auf die Verkehrssicherheit auswirke, sei auch der Fahrkomfort Bestandteil der vertragsgemäßen Gebrauchstauglichkeit seines Fahrzeugs. Werde er beeinträchtigt, so sei auch dieser Umstand bei der Erheblichkeitsprüfung zu berücksichtigen. Im Streitfall gehe es jedoch nicht nur um eine erhebliche Beeinträchtigung des Fahrkomforts. Auch der störende Einfluss auf die Verkehrssicherheit stehe einer Einschätzung des Mangels als nur "unerheblich" entgegen. Dass nach der Darstellung der Beklagten zwischenzeitlich ein "verbesserter" Schalter zur Verfügung stehe, durch dessen Einbau der Fehler voraussichtlich rasch und ohne großen Kostenaufwand behoben werden könne, sei in diesem Zusammenhang vollkommen unerheblich. Abgesehen davon habe das Landgericht diesen Gesichtspunkt nicht zu Lasten des Klägers ohne einen entsprechenden Hinweis in seine Bewertung einbez...

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