Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 14.06.2006)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 07.10.2009; Aktenzeichen Xa ZR 8/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.6.2006 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des LG Wuppertal wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

1. Die Parteien streiten um das Bestehen von Verpflichtungen der Beklagten, einer gemeinnützigen Stiftung, aus dem "Finanzierungsvertrag" vom 27.9.1996 zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der Beklagten. Die Begründetheit der Klage und Berufung hängt davon ab, ob der "Finanzierungsvertrag" (Bl. 6 ff. GA) eine Schenkung - ggf. mit Auflagen - seitens der Beklagten darstellt oder nicht. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen und des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das LG hat die Klage auf Auskunft und Zahlung - mit den nachstehend wiedergegebenen Anträgen - abgewiesen, denn es hat den privatschriftlichen Finanzierungsvertrag vom 27.9.1996 dahin ausgelegt, dass er formnichtig sei, da die Vertragsparteien über die Unentgeltlichkeit der Zuwendung seitens der Beklagten einig gewesen seien,

  • weil die Zwecksetzung der Zuwendung der Erträge, nämlich deren Verwendung für den Museumsbetrieb, eine einer Spende vergleichbare bloße Zweckbestimmung gewesen sei,
  • weil die der Klägerin auferlegten Leistungen aus dem zugewendeten Vermögen (und nicht: für das zugewendete Vermögen) hätten erfolgen sollen und
  • weil die der Klägerin in dem Vertrag auferlegten Verpflichtungen sich auf eine zweckgerechte Mittelverwendung beschränkt hätten.

Ergänzend hat das LG zur Bejahung der Formnichtigkeit

  • auf das im Vertrag vereinbarte Recht zu außerordentlicher Kündigung verwiesen, das "in der Sache" auf § 527 BGB verweise, weil es dessen Rechtsfolgen für einen Fall wie diesen modifiziere,
  • sowie auf die Wertdiskrepanz zwischen der Leistung der Beklagten aus der Vereinbarung, einem Zuschuss von lediglich 20 bis 25 % zum Betrieb des Museums, und der Leistung der Klägerin, die das gesamte Museum zu errichten und zu betreiben hatte.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgt und beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

1. ggü. der Klägerin über die ihr für die Jahre 2001 bis 2004 entstandenen Kosten der Verwaltung eines Wertpapierdepots von 5.000.000 DM, dessen Zinserträge die Beklagte an die Klägerin zu zahlen verpflichtet ist, Rechnung zu legen;

2. an die Klägerin EUR 385.734,84 abzgl. der sich aus dem Klageantrag zu 1 ergebenden Verwaltungskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Finanzierungsvereinbarung enthalte keine Schenkung der Beklagten, weil es an der notwendigen Unentgeltlichkeit mangele. Das LG habe, und darauf liegt das Schwergewicht der Berufung, verkannt, dass dieser Finanzierungsvertrag den Schlusspunkt einer, wie näher dargelegt wird, mehrjährigen Entwicklung dargestellt habe und deshalb lediglich einen Teilbereich der gegenseitigen Pflichten der Beteiligten regele. Außerdem wendet sich die Berufung gegen die Verneinung eines Synallagmas durch das LG und macht hilfsweise eine konditionale oder eine kausale Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung des Finanzierungsvertrages geltend, schließlich eine Vergütung für eine noch vorzunehmende Handlung. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin den Gesichtspunkt in den Vordergrund gerückt, dass die Beklagte aufgrund der Gesamtentwicklung der Museumsgründung jedenfalls nach Treu und Glauben verpflichtet sei, ihre vertraglich eingegangenen Verpflichtungen auch zu erfüllen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

2. Die Berufung ist unbegründet, denn das landgerichtliche Urteil ist jedenfalls im Ergebnis zutreffend. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Zahlung nicht zu, weil es sich bei dem Finanzierungsvertrag vom 27.9.1996 um eine beurkundungsbedürftige Schenkung seitens der Beklagten handelte und der Vertrag daher formnichtig ist (§§ 516, 518, 125 BGB).

2.1. Die Argumentation der Klägerin, vorliegend sei keiner der Normzwecke des § 518 BGB erfüllt und der Finanzierungsvertrag schon deshalb nicht formnichtig, ist im Senatsbeschluss vom 22.12.2006, auf den insoweit verwiesen wird, zurückgewiesen worden und wird von der Klägerin ersichtlich auch nicht mehr weiterverfolgt. Ob das Argument des LG für die Bejahung einer Schenkung, § 3 des Finanz...

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