Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 09.11.1999; Aktenzeichen 8 O 152/98)

AG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.01.1998; Aktenzeichen 14 B 13190/97)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.06.2002; Aktenzeichen IX ZR 35/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 9. November 1999 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Vollstreckungsbescheide des Amtsgerichts Düsseldorf vom 15. Januar 1998 (14 B 13190/97) werden mit der Maßgabe aufrecht erhalten, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt werden, an die Kläger als Gesamtgläubiger 6.300,– DM nebst 4 % Zinsen

aus

525,– DM

seit dem 5. Juni 1997,

aus

525,– DM

seit dem 4. Juli 1997,

aus

2.100,– DM

seit dem 5. August 1997,

aus

525,– DM

seit dem 4. September 1997,

aus

2.100,– DM

seit dem 6. Oktober 1997 und

aus

525,– DM

seit dem 6. November 1997 zu zahlen.

Im übrigen werden die vorbezeichneten Vollstreckungsbescheide unter Abweisung der weitergehenden Zahlungsklage aufgehoben.

Hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabeverlangens der Kläger ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits fallen zu je 3,5 % den Klägern und zu. 93 % den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last. Ausgenommen sind die durch den Erlaß der Vollstreckungsbescheide vom 15. Januar 1998 entstandenen Kosten, die in voller Höhe den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu je 5 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 90 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

I.

Die zulässige Berufung der. Kläger ist überwiegend auch sachlich gerechtfertigt. Das klageabweisende landgerichtliche Urteil kann keinen Bestand haben. Vielmehr ist der Zahlungsanspruch der Kläger in Höhe eines Betrages von 6.300 DM begründet, während der Rechtsstreit hinsichtlich des Räumungs- und Herausgabebegehrens der Kläger in der Hauptsache erledigt ist. Dies ergibt sich im einzelnen aus folgenden Erwägungen:

1.

Zu Recht ist das Landgericht von der Passivlegitimation der Beklagten ausgegangen, weil diese (und nicht die Firma G. GmbH) den Mietvertrag vom 11.11.1991 (Bl. 33ff. d.A.) mit den Eheleuten L. abgeschlossen haben. Insoweit erheben die Beklagten in der Berufungsinstanz auch keine Beanstandungen mehr.

2.

Ein Minderungsrecht stand den Beklagten ab Juni 1997 nicht zu. Die von ihnen insbesondere auch mit Schreiben vom 21.8.1997 (Bl. 114 d.A.) gerügten Mängel waren, wie die Kläger in der Berufungsbegründung zutreffend geltend machen, schon ihrer Natur nach zweifelsfrei bereits längere Zeit vorhanden und nicht erst kurzfristig entstanden. Durch die bis einschließlich Mai 1997 erfolgte vorbehaltlose Zahlung des vollständigen Mietzinses hatten die Beklagten daher in entsprechender Anwendung des § 539 BGB (vgl. dazu z.B. BGH NJW 1997, 2674 und Senat NJWE-MietR 1996, 4) ein etwaiges zu ihren Gunsten bestehendes Minderungsrecht verwirkt, so daß es nicht einmal darauf ankommt, ob die von ihnen erhobenen Mängelrügen gerechtfertigt waren oder nicht. Auch ein Zurückbehaltungsrecht steht ihnen nicht zu. Ob die angeblichen Mängel bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestanden, ist demgegenüber entgegen der von den Beklagten in der Berufungsbegründung (Bl. 218 d.A.) geäußerten Auffassung ohne Bedeutung. Diese haben offenbar den Eintritt der Kläger in das bestehende Mietverhältnis aufgrund ihres am 17.6.1997 erfolgten Eigentumserwerbs am Mietobjekt zum Anlaß genommen, den vereinbarten Mietzins zu kürzen. Dazu waren sie aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht berechtigt.

3.

Mangels eines zu ihren Gunsten bestehenden Minderungsrechts waren die Beklagten auch nach dem 1.6.1997 zur Zahlung des vollen Mietzinses verpflichtet.

4.

Nicht beanspruchen können die Kläger dagegen wegen der inzwischen eingetretenen Abrechnungsreife die vereinbarte Nebenkostenpauschale von monatlich 300 DM.

Nebenkosten können den Klägern aber auch nicht unter Zugrundelegung der mit Schriftsatz vom 7.11.2000, also nach Beendigung der mündlichen Verhandlung, vorgelegten Nebenkostenabrechnung vom 5.3.1998 (Bl. 226/227 d.A.) zuerkannt werden. Zum einen hatten die Beklagten keine Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Zum anderen ist das Rechenwerk jedenfalls nicht ohne weiteres nachvollziehbar, so daß es der Urteilsfindung ohne weiteres zugrunde gelegt werden könnte. Insbesondere im Hinblick darauf, daß die Abrechnung der Kläger bereits vor mehr als zwei Jahren erfolgt ist, ohne daß sie rechtzeitig in den Rechtsstreit eingeführt worden wäre, bestand schließlich auch kein Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO.

5.

Hinsichtlich der Monate August und Oktober 1997 ist davon auszugehen, daß die Beklagten Mietzinszahlungen auch nicht in der geminderten Höhe von jeweils 1.800 DM gezahlt haben, wie dies in den Monaten Juni, Juli, September und November 1997 unstreitig der Fall...

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