Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 15.11.1994; Aktenzeichen 6 O 161/94)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. November 1994 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 95.000 DM, die auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, abzuwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leisten, zu der ebenfalls Bank- oder Sparkassenbürgschaft zugelassen wird.

 

Tatbestand

Mit Vertrag vom 21.1.1991 vermieteten die Kläger, die sich zu einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen haben, der Beklagten mit Wirkung ab 1.7.1991 für die Dauer von zunächst zehn Jahren ca. 220 m² Gewerbefläche im ersten Obergeschoß des insgesamt etwa 330 Mieteinheiten für Großhändler umfassenden E.-Centers A.-K.-Straße/O. in N. „zum Betrieb eines Verkaufs-, Lager- und Ausstellungsraumes im Bereich der Modebranche des gehobenen Niveaus”. Der Vertrag, auf dessen Inhalt im übrigen Bezug genommen wird, lautete u.a. wie folgt:

§ 23 Schlußbestimmungen

1. …

2. Nebenabreden – auch mündlicher Art – sind zu diesem Vertrag nicht getroffen …

3. …

Im vorliegenden Rechtsstreit machen die Kläger den noch ausstehenden und der Höhe nach unstreitigen Mietzins von monatlich 8.852,22 DM für die Zeit von Januar bis Juni 1993 geltend. Im Verlaufe des ersten Rechtszuges hat die Beklagte mit Schreiben vom 29.8.1994, auf dessen Inhalt verwiesen wird, unter Bezugnahme auf ihren Sachvortrag im vorliegenden Rechtsstreit das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung gekündigt. Die Kläger haben dieser Kündigung mit Schreiben vom 2.9.1994 widersprochen und beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 53.113,32 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 1.4.1993 zu zahlen;
  2. festzustellen, daß das Mietverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29.8.1994 beendet worden ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages vom 21.1.1991 sei deswegen entfallen, weil entgegen den ihr erteilten Zusagen bei den seinem Abschluß vorangegangenen Verhandlungen das E.-Center nur äußerst schleppend und lediglich zu etwa 1/3 von anderen Mietern belegt und von den Kunden nicht angenommen worden sei. Ihre Umsätze seien infolge dessen weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben und hätten nicht einmal zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses ausgereicht, dessen Höhe unter Zugrundelegung eines gut frequentierten modernen Einkaufscentrums bemessen worden sei. Darüber hinaus hat die Beklagte Bedenken gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags der Kläger angemeldet.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht dem Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen. Dabei hat es sowohl ein Minderungsrecht der Beklagten als auch einen Wegfall der Geschäftsgrundlage verneint mit der Folge, daß die Beklagte zur Zahlung des vollen Mietzinses verpflichtet sei und sich auch nicht im Wege der Kündigung von ihren vertraglichen Verpflichtungen habe lösen können.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihre Verurteilung zur Zahlung von Mietzins und die vom Landgericht getroffene Feststellung bekämpft. Sie beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Auch sie wiederholen und ergänzen ihr Vorbringen erster Instanz.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze der Parteien und die bei den Akten befindlichen schriftlichen Unterlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt. Das Landgericht hat sie zu Recht zur Zahlung von 53.113,32 DM nebst Zinsen verurteilt und die Feststellung getroffen, daß das Mietverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 29.8.1994 beendet worden ist. Auch das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung zugunsten der Beklagten.

1.) Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen angenommen, gegenüber dem der Höhe nach unstreitigen Mietzinsanspruch der Kläger in Höhe von 6 × 8.852,22 DM = 53.113,32 DM für die Monate Januar bis Juni 1993 stehe der Beklagten weder ein Minderungsrecht zu noch kämen insoweit die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zu ihren Gunsten zur Anwendung. Dem Vertrag vom 21.1.1991 können keinerlei Anhaltspunkte entnommen werden, die geeignet wären, die Annahme zu rechtfertigen, die Klägerin habe die Vollvermietung oder auch nur die weitgehende Belegung des E.-Centers zugesichert und auf diese Weise die Erwartung bestimmter ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge